Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Oktober 1975 über die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zur Republik Kolumbien

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1975-10-30
Status Aufgehoben · 1999-07-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Auf Grund des § 60 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht:

In der Republik Kolumbien genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Kolumbien.

Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Kolumbien haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1970.

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