Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Oktober 1975 über die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zur Republik Kolumbien
Auf Grund des § 60 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht:
In der Republik Kolumbien genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Kolumbien.
Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in der Republik Kolumbien haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1970.
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