Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. Oktober 1975 betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, die Zeichen und Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1975-10-30
Status Aufgehoben · 1998-03-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß folgende Zeichen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind:

1.

INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION (Anm.: Es wurde nur der deutsche Text wiedergegeben.)

2.

ICAO (Anm.: Es wurde nur der deutsche Text wiedergegeben.)

3.

das in der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichen

4.

das in der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichen.

Durch diese Kundmachung verliert die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 17. Mai 1962, BGBl. Nr. 147, womit Zeichen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz 1953 ausgeschlossen werden, hinsichtlich § 1 Z 4 lit. a bis d ihre Wirksamkeit.

Anlage 1

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

Anlage 2

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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