Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 3. März 1975 über die Zuständigkeit der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen an Jugendlichen (Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-04-01
Status Aufgehoben · 1988-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 54, 58 Abs. 1 und 2 und 59 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 145/1969, und des Jugendstrafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 425/1974, sowie auf Grund der Art. III und IV des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424/1974, wird verordnet:

Sonderanstalt für den Strafvollzug an männlichen Jugendlichen

§ 1. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an männlichen Jugendlichen in der Sonderanstalt für Jugendliche Gerasdorf zu vollziehen.

Jugendabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt

§ 2. Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen.

Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe

§ 3. In anderen als den in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten Fällen sind Freiheitsstrafen in den nach § 9 Abs. 3 und 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424/1974, in Verbindung mit § 2 der Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. Nr. 740/1974, für Erwachsene zuständigen Gefangenenhäusern der Gerichtshöfe mit der Maßgabe zu vollziehen, daß

1.

bei männlichen Jugendlichen an die Stelle der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, auch an die Stelle aller anderen Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien tritt und

2.

bei weiblichen Jugendlichen, soweit die Strafzeit drei Monate übersteigt, an die Stelle aller Gefangenenhäuser im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Sonderabteilung für weibliche Jugendliche des landesgerichtlichen Gefangenenhauses I Wien tritt.

Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender

Maßnahmen in Strafvollzugsanstalten

§ 4. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ist an männlichen Jugendlichen in der hierfür eingerichteten Sonderabteilung der Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten (Wien), an weiblichen Jugendlichen in der hiefür eingerichteten Sonderabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 des Strafgesetzbuches ist an männlichen Jugendlichen in der hiefür eingerichteten Sonderabteilung der Männerstrafvollzugsanstalt Favoriten (Wien) und an weiblichen Jugendlichen in der hiefür eingerichteten Sonderabteilung der Frauenstrafvollzugsanstalt Schwarzau/Steinfeld zu vollziehen.

Schlußbestimmung

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1975 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 93/1970, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 504/1971 und BGBl. Nr. 243/1974 außer Kraft.

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