Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in einem Strafurteil (§§ 443 bis 444a) oder in einem selbstständigen Verfahren (§§ 445 bis 446) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäß § 197 abzubrechen ist,
seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (§ 115b) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (§ 115b Abs. 2).
(2) Die Verwertung ist unzulässig, soweit und solange
eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren Handlung beteiligt zu haben, ein Recht auf den Vermögenswert (Abs. 1) glaubhaft gemacht hat, oder
der Vermögenswert (Abs. 1) gerichtlich gepfändet ist.
(3) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.
Abkürzung
StPO
Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte
§ 115a. (1) Vermögenswerte, die gemäß § 110 Abs. 1 Z 3 sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn
über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in einem Strafurteil (§§ 443 bis 444a) oder in einem selbstständigen Verfahren (§§ 445 bis 446) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäß § 197 abzubrechen ist,
seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (§ 115b) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (§ 115b Abs. 2).
(2) Die Verwertung ist unzulässig, soweit und solange
eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren Handlung beteiligt zu haben, ein Recht auf den Vermögenswert (Abs. 1) glaubhaft gemacht hat, oder
der Vermögenswert (Abs. 1) gerichtlich gepfändet ist.
(3) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.
Abkürzung
StPO
§ 115b. (1) Eine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:
die Bezeichnung des Drittschuldners,
eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (§ 115a Abs. 1) nach Art, Umfang und Höhe,
die Mitteilung, dass der Vermögenswert (§ 115a Abs. 1) nach Ablauf eines Jahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der Sicherstellung oder Beschlagnahme beantragt werde.
(2) Das Edikt ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Eine schriftliche Ausfertigung ist der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls dem von der Anordnung Betroffenen sowie dem Drittschuldner zuzustellen, der zu verpflichten ist, alle Tatsachen, die einer Verwertung entgegenstehen könnten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei entstehende angemessene und ortsübliche Kosten sind zu ersetzen (§ 111 Abs. 3).
Abkürzung
StPO
§ 115c. (1) Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben.
(2) Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
§ 115d. (1) Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemäßer Anwendung des § 408 zu vollstrecken. In der Aufforderung nach § 408 Abs. 1 ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert (§ 115a Abs. 1) betreffenden Unterlagen vorzulegen.
(2) Kann nach Rechtskraft des Beschlusses auf Verwertung über die Abschöpfung der Bereicherung oder den Verfall entschieden werden, so ist nach den §§ 443 bis 446 vorzugehen. Im Übrigen gilt § 444 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Ein Ersatz für zu Gunsten des Bundes verwertete Vermögenswerte (§ 115a Abs. 1) ist nur in Geld zu leisten. Der Bund ist dabei wie ein redlicher Besitzer zu behandeln (§ 330 ABGB).
Abkürzung
StPO
§ 115d. (1) Ein rechtskräftiger Beschluss auf Verwertung ist in sinngemäßer Anwendung des § 408 zu vollstrecken. In der Aufforderung nach § 408 Abs. 1 ist dem betroffenen Schuldner aufzutragen, dem Gericht alle den Vermögenswert (§ 115a Abs. 1) betreffenden Unterlagen vorzulegen.
(2) Kann nach Rechtskraft des Beschlusses auf Verwertung über den Verfall oder den erweiterten Verfall entschieden werden, so ist nach den §§ 443 bis 446 vorzugehen. Im Übrigen gilt § 444 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Ein Ersatz für zu Gunsten des Bundes verwertete Vermögenswerte (§ 115a Abs. 1) ist nur in Geld zu leisten. Der Bund ist dabei wie ein redlicher Besitzer zu behandeln (§ 330 ABGB).
Abkürzung
StPO
§ 115e. (1) Unterliegen sichergestellte (§ 110 Abs. 1 Z 3) oder beschlagnahmte (§ 115 Abs. 1 Z 3) Gegenstände oder Vermögenswerte einem raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im § 377 angeordnete Weise veräußern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden (§ 110 Abs. 4).
(2) Personen, die von der Veräußerung betroffen sind, sind vor der Verwertung, gegebenenfalls unter sinngemäßer Anwendung des § 83 Abs. 5 zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(3) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.
Abkürzung
StPO
§ 115e. (1) Unterliegen sichergestellte (§ 110 Abs. 1 Z 3) oder beschlagnahmte (§ 115 Abs. 1 Z 3) Gegenstände oder Vermögenswerte einem raschen Verderben, einer erheblichen Wertminderung oder Wertschwankung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so kann das Gericht diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft auf die im § 377 angeordnete Weise veräußern. Die Verwertung hat jedoch solange zu unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden (§ 110 Abs. 4).
(2) Personen, die von der Veräußerung betroffen sind, sind vor der Verwertung, gegebenenfalls unter sinngemäßer Anwendung des § 83 Abs. 5 zu verständigen. Der Erlös tritt an die Stelle der veräußerten Gegenstände und Vermögenswerte. Die Verwertung wegen unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird.
(3) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.
Abkürzung
StPO
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
§ 115f. (1) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
(2) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(3) Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten.
(4) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Datenträger und Daten, die einer Beschlagnahme nach Abs. 1 unterliegen, bei Gefahr im Verzug von sich aus sicherzustellen,
wenn andernfalls der Verlust des Datenträgers oder der darauf oder an anderen Speicherorten (§ 109 Z 2a lit. a und b) gespeicherten Daten zu befürchten wäre,
in den Fällen der § 110 Abs. 3 und § 170 Abs. 1 Z 1, oder
wenn zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen Beschuldigten, der einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, ermittelt werden kann.
In diesem Fall ist die Kriminalpolizei von sich aus zu einem Zugriff auf und Einsicht in die Daten vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung berechtigt, wobei sie die ausgewerteten Daten zu protokollieren hat.
(5) Eine neuerliche Anordnung und Bewilligung nach Abs. 3 ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen oder Umstände anzunehmen ist, dass ein weiterer Zugriff auf die Originalsicherung (§ 109 Z 2c) oder Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) erforderlich ist und die Voraussetzungen (Abs. 1) vorliegen.
(6) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass der Datenträger selbst oder die Originale der beschlagnahmten Daten in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.
(7) Ein sofortiger Zugriff auf Datenträger und Daten und Einsichtnahme in diese ist zulässig, um im Rahmen der gerichtlichen Bewilligung die erforderlichen Daten (Abs. 3) zu sichern (§ 74 Abs. 2).
(8) In jedem Fall ist der von der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sowie einer Sicherstellung nach Abs. 4 betroffenen Person sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen und sie über das Recht zu informieren, eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen.
(9) Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen, hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringen der Anklage das Gericht, die Beschlagnahme aufzuheben. Wird einer Beschwerde Folge gegeben, weil festgestellt wird, dass kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) vorgelegen ist, so gilt § 89 Abs. 4.
Abkürzung
StPO
§ 115g. (1) Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden (§ 109 Z 2a), so ist jede Person verpflichtet (§ 93 Abs. 2), Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung (§ 109 Z 2c) der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden; § 111 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) § 112 und § 112a sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Betroffene aufzufordern ist, jene Teile des Ergebnisses der Datenaufbereitung konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung eine Umgehung seiner Verschwiegenheit bedeuten würde; zu diesem Zweck ist er berechtigt, Einsicht in dieses zu nehmen.
(3) Über jede Sicherstellung eines Datenträgers nach § 115f Abs. 4 hat die Kriminalpolizei unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche im Nachhinein sogleich beim Gericht die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 115f Abs. 1 bis 3) zu beantragen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Sicherstellung anzuordnen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen und alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse zu vernichten; einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen solchen Beschluss des Gerichts kommt aufschiebende Wirkung zu.
Abkürzung
StPO
Aufbereitung von Daten
§ 115h. (1) Eine Originalsicherung (§ 109 Z 2c) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (§ 109 Z 2d) zu erstellen und anhand dieser die Daten im Umfang der gerichtlichen Bewilligung aufzubereiten (§ 109 Z 2b). Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) ist in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form herzustellen, sodass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Es ist ein Aufbereitungsbericht zu erstellen, der jedenfalls den Ablauf der Aufbereitung von Daten zu dokumentieren sowie den Umstand einer Wiederherstellung von Daten und die Kriterien für die erfolgte Einschränkung von Daten festzuhalten hat. Gleiches gilt, wenn Anlass besteht, nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz oder § 103 Abs. 2 vorzugehen.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) dem Gericht bei Einbringung der Anklage zu übermitteln. Das Gericht hat diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen und die Löschung der Originalsicherung sowie der Arbeitskopie anzuordnen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft im Fall der Einstellung des Verfahrens.
Abkürzung
StPO
Auswertung von Daten
§ 115i. (1) Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) ist inhaltlich auszuwerten; zu diesem Zweck können Suchparameter festgelegt werden. Die Suchparameter und die Anzahl der durch diese erzielten Suchtreffer sind im Akt zu dokumentieren. Die Staatsanwaltschaft hat diejenigen Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 115j Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).
(2) Der Beschuldigte und das Opfer haben das Recht, die Auswertung von Daten anhand weiterer Suchparameter zu beantragen (§ 55). Wurden ihre Datenträger und Daten beschlagnahmt, ist ihnen zu ermöglichen, das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) einzusehen; anderen Personen steht eine solche Einsichtnahme nicht zu. § 51 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Auf Antrag des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, wenn diese für das weitere Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 115j Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).
(4) Bei der Auswertung von Daten sind die Persönlichkeitsrechte soweit wie möglich zu wahren; die Auswertung ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die von der Auswertung der Daten betroffenen Personen haben das Recht, das Ergebnis der Auswertung von Daten insoweit einzusehen, als ihre Daten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 5 zustehende Recht hat die Staatsanwaltschaft diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, zu informieren.
(5) Auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Daten aus dem Ergebnis der Datenaufbereitung zu vernichten, wenn sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den in Abs. 4 genannten betroffenen Personen zu.
Abkürzung
StPO
§ 115j. (1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse einer Auswertung bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet und bewilligt (§ 115f Abs. 2 und 4 sowie § 115g Abs. 3) wurde.
(2) Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegeben hat, so ist mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).
Abkürzung
StPO
Verwahrung von Datenträgern und Daten
§ 115k. Die Originalsicherung und die Arbeitskopie sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des § 115f Abs. 5 nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) hat im Fall einer Aufbereitung der Daten durch die Kriminalpolizei bis zur Berichterstattung über die abschließende Auswertung der Daten (§ 115i) diese, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.
Abkürzung
StPO
Rechtsschutz
§ 115l. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a). Im Fall einer Antragstellung nach § 115f hat die Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten samt einer Ausfertigung dieses Antrags und der Bewilligung ehestmöglich zu informieren. Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, deren Vernehmung als Zeuge gemäß § 155 Abs. l Z l verboten ist, oder die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Bewilligung eine Ausfertigung dieses Antrags samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln und um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen; § 144 Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Akten, Unterlagen und Daten zu gewähren, die der Dokumentation der Durchführung dienen, ihm auf Verlangen Kopien oder Ausfertigungen einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden.
(3) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Aufbereitung von Daten (§ 115h) und die Auswertung von Daten (§ 115i) zu überwachen sowie alle Räume zu betreten, in denen Originalsicherungen, Arbeitskopien, Datenträger und Ergebnisse der Datenaufbereitung aufbewahrt sowie die Aufbereitung von Daten vorgenommen werden. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass bei der Aufbereitung und der Auswertung von Daten die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft kann der Rechtsschutzbeauftragte die in dieser Bestimmung genannten Prüfungen vornehmen; ein Recht auf Anregung kommt auch dem Beschuldigten, dem Opfer und von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen zu (§ 55). Der Rechtsschutzbeauftragte hat mitzuteilen, ob er einer solchen Anregung nachkommt; diese Mitteilung hat eine Begründung zu enthalten.
(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten steht Beschwerde gegen die Bewilligung der im Abs. 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, die Vernichtung von Daten (§ 115i Abs. 5) zu beantragen. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts einzuholen.
(6) Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, den Aufbereitungsbericht und das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) einzusehen. Nach Beendigung des Strafverfahrens ist ihm Gelegenheit zu geben, sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung der Originalsicherung, der Arbeitskopie und des Ergebnisses der Datenaufbereitung zu überzeugen.
Abkürzung
StPO
Rechtsschutz
§ 115l. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a). Im Fall einer Antragstellung nach § 115f hat die Staatsanwaltschaft den Rechtsschutzbeauftragten samt einer Ausfertigung dieses Antrags und der Bewilligung ehestmöglich zu informieren. Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, deren Vernehmung als Zeuge gemäß § 155 Abs. l Z l verboten ist, oder die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit dem Antrag auf gerichtliche Bewilligung eine Ausfertigung dieses Antrags samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln und um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen; § 144 Abs. 1 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Kriminalpolizei haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Akten, Unterlagen und Daten zu gewähren, die der Dokumentation der Durchführung dienen, ihm auf Verlangen Kopien oder Ausfertigungen einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht geltend gemacht werden.
(3) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Aufbereitung von Daten (§ 115h) und die Auswertung von Daten (§ 115i) zu überwachen sowie alle Räume zu betreten, in denen Originalsicherungen, Arbeitskopien, Datenträger und Ergebnisse der Datenaufbereitung aufbewahrt sowie die Aufbereitung von Daten vorgenommen werden. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass bei der Aufbereitung und der Auswertung von Daten die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft kann der Rechtsschutzbeauftragte die in dieser Bestimmung genannten Prüfungen vornehmen; ein Recht auf Anregung kommt auch dem Beschuldigten, dem Opfer und von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen zu (§ 55). Der Rechtsschutzbeauftragte hat mitzuteilen, ob er einer solchen Anregung nachkommt; diese Mitteilung hat eine Begründung zu enthalten.
(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten steht Beschwerde gegen die Bewilligung der im Abs. 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, die Vernichtung von Daten (§ 115i Abs. 5) zu beantragen. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts einzuholen.
(6) Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, den Aufbereitungsbericht und das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e) einzusehen. Nach Beendigung des Strafverfahrens ist ihm Gelegenheit zu geben, sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung der Originalsicherung, der Arbeitskopie und des Ergebnisses der Datenaufbereitung zu überzeugen.
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XI. Hauptstück
Vom Augenschein und von den Sachverständigen
I. Vom Augenschein und der Zuziehung von Sachverständigen überhaupt
§ 116. Der Augenschein ist vorzunehmen, so oft dies zur Aufklärung eines für die Untersuchung erheblichen Umstandes notwendig erscheint. Wenn sich dies wegen Anerkennung der zu untersuchenden Gegenstände oder zur Erlangung von Aufklärungen als zweckdienlich darstellt, ist der Beschuldigte zuzuziehen. Dem Verteidiger des Beschuldigten kann die Beteiligung bei der Vornahme des Augenscheines nicht versagt werden; auch ist ein bereits bestellter Verteidiger, wenn kein besonderes Bedenken dagegen obwaltet, von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen. Wenn es der Untersuchungsrichter für nötig hält oder der Beschuldigte verlangt, sind dem Augenscheine zwei Gerichtszeugen beizuziehen.
Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
§ 116. (1) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheint.
(2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 3 lit. b ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kredit- oder Finanzinstitut stehe mit der Begehung der strafbaren Handlung im Zusammenhang und entweder der Kontoinhaber selbst verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder zu erwarten ist, dass eine der Tat verdächtige Person eine Transaktion über das Konto abgewickelt hat oder abwickeln werde, oder
die Geschäftsverbindung für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt werde, der durch Straftaten erlangt oder für sie empfangen wurde (§ 20 StGB) oder welcher der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung unterliegt oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereit gestellt oder gesammelt wurde (§ 20b StGB).
(3) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen.
(4) Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zu enthalten:
die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung,
das Kredit- oder Finanzinstitut,
die Bezeichnung der herauszugebenden Unterlagen und der zu erteilenden Auskünfte und Informationen,
die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 5) der Anordnungen ergibt,
im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 den Zeitraum, innerhalb dessen die betroffenen Transaktionen erfasst werden sollen,
im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 die Tatsachen, aus denen sich der Zusammenhang zwischen der Geschäftsverbindung und dem Gegenstand des Verfahrens ergibt.
(5) Die Anordnung samt gerichtlicher Bewilligung ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck des Verfahrens gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat.
(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung zu erheben und Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Unterlagen dem Oberlandesgericht vorzulegen sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. Sollen weitere Auskünfte erteilt oder weitere Urkunden oder Unterlagen zur Einsicht oder Herausgabe zur Verfügung gestellt werden, die von der Anordnung und Bewilligung (Abs. 4) nicht umfasst sind, so ist auf Verlangen des Kredit- oder Finanzinstituts nach § 112 vorzugehen. Die §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.
Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
§ 116. (1) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheint.
(2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 3 lit. b ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), des Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß § 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können oder
dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.
(3) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen.
(4) Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zu enthalten:
die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung,
das Kredit- oder Finanzinstitut,
die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,
die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 5) der Anordnungen ergibt,
im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 Z 3 den von ihr umfassten Zeitraum.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2010)
(5) Die Anordnung samt gerichtlicher Bewilligung ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat.
(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung zu erheben und Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Unterlagen dem Oberlandesgericht vorzulegen sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.
Abkürzung
StPO
Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
§ 116. (1) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheint.
(2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 3 lit. b ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB), oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß § 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können, oder
dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.
(3) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen.
(4) Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zu enthalten:
die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung,
das Kredit- oder Finanzinstitut,
die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,
die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 5) der Anordnungen ergibt,
im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 Z 3 den von ihr umfassten Zeitraum.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2010)
(5) Die Anordnung samt gerichtlicher Bewilligung ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat.
(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung zu erheben und Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mit der Maßgabe vorzugehen, dass die Unterlagen dem Oberlandesgericht vorzulegen sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.
Abkürzung
StPO
Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
§ 116. (1) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheint.
(2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 3 lit. b ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB), oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß § 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können, oder
dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.
(3) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen.
(4) Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zu enthalten:
die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung,
das Kredit- oder Finanzinstitut,
die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,
die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 5) der Anordnungen ergibt,
im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 Z 3 den von ihr umfassten Zeitraum.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2010)
(5) Die Anordnung samt gerichtlicher Bewilligung ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat.
(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu; erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut jedoch bestimmte Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mit der Maßgabe vorzugehen, dass das Gericht (§ 31 Abs. 1 Z 3) nach § 112 Abs. 2 zu entscheiden hat, in welchem Ausmaß Auskünfte zu erteilen bzw. in welchem Umfang Unterlagen für weitere Ermittlungen zu verwenden sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.
Abkürzung
StPO
Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
§ 116. (1) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4), oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach Abs. 2 Z 2 in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (§ 31 Abs. 2 bis 4) erforderlich erscheint.
(2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 3 lit. b ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB), oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß § 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können, oder
dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.
(3) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen.
(4) Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zu enthalten:
die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung,
das Kredit- oder Finanzinstitut,
die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,
die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 5) der Anordnungen ergibt,
im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 Z 3 den von ihr umfassten Zeitraum.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2010)
(5) Die Anordnung samt gerichtlicher Bewilligung ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat.
(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Einer Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu; erklärt das Kredit- oder Finanzinstitut jedoch bestimmte Auskünfte nicht zu erteilen oder Unterlagen nicht herauszugeben, so ist nach §§ 93 Abs. 2 und 112 mit der Maßgabe vorzugehen, dass das Gericht (§ 31 Abs. 1 Z 3) nach § 112 Abs. 2 zu entscheiden hat, in welchem Ausmaß Auskünfte zu erteilen bzw. in welchem Umfang Unterlagen für weitere Ermittlungen zu verwenden sind. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.
Abkürzung
StPO
Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
§ 116. (1) Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4) oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach Abs. 2 Z 2 in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (§ 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheinen.
(2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß § 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können, oder
dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.
(3) Auskunft aus dem Kontenregister ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102 Abs. 2).
(4) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zu enthalten:
die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung,
das Kredit- oder Finanzinstitut,
die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,
die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 5) der Anordnungen ergibt,
im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 Z 3 den von ihr umfassten Zeitraum.
(5) Die Anordnung der Auskunft aus dem Kontenregister und die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung sind dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung ist darüber hinaus dem Kredit- oder Finanzinstitut zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Im Fall einer Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist hierüber das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat.
(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird. Einer Beschwerde des Kredit- oder Finanzinstituts gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Wird einem Einspruch wegen Rechtsverletzung oder einer Beschwerde Folge gegeben, so gilt § 89 Abs. 4. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.
Abkürzung
StPO
Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
§ 116. (1) Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4) oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach Abs. 2 Z 2 in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (§ 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheinen.
(2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß § 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können, oder
dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.
(3) Auskunft aus dem Kontenregister ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102 Abs. 2).
(4) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zu enthalten:
die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung,
das Kredit- oder Finanzinstitut,
die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,
die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 5) der Anordnungen ergibt,
im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 Z 3 den von ihr umfassten Zeitraum.
(5) Die Anordnung der Auskunft aus dem Kontenregister und die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung sind dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung ist darüber hinaus dem Kredit- oder Finanzinstitut zuzustellen. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Im Fall einer Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist hierüber das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat.
(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Einer Beschwerde des Kredit- oder Finanzinstituts gegen die gerichtliche Bewilligung kommt aufschiebende Wirkung zu. Wird einem Einspruch wegen Rechtsverletzung oder einer Beschwerde Folge gegeben, so gilt § 89 Abs. 4. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.
Abkürzung
StPO
Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
§ 116. (1) Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sind zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat oder eines Vergehens, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt (§ 31 Abs. 2 bis 4) oder zur Aufklärung der Voraussetzungen einer Anordnung auf Auskunft nach Abs. 2 Z 2 in Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, für die im Hauptverfahren das Landesgericht zuständig wäre (§ 31 Abs. 2 bis 4), erforderlich erscheinen.
(2) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist darüber hinaus nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist,
dass Gegenstände oder andere Vermögenswerte zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung gemäß § 109 Z 1 lit. b sichergestellt werden können, oder
dass eine mit der Straftat im Zusammenhang stehende Transaktion über die Geschäftsverbindung abgewickelt werde.
(3) Auskunft aus dem Kontenregister ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§ 102 Abs. 2).
(4) Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen. Anordnung und Bewilligung der Auskunftserteilung haben zu enthalten:
die Bezeichnung des Verfahrens und der Tat, die ihm zu Grunde liegt, sowie deren gesetzliche Bezeichnung,
das Kredit- oder Finanzinstitut,
die Umschreibung der sicherzustellenden Gegenstände, Urkunden (Unterlagen) oder Vermögenswerte,
die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (§ 5) der Anordnungen ergibt,
im Fall einer Anordnung nach Abs. 2 Z 3 den von ihr umfassten Zeitraum.
(5) Die Anordnung der Auskunft aus dem Kontenregister und die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung sind dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre.
(6) Kredit- oder Finanzinstitute und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Die Verpflichtung nach dem ersten Satz und ihren Umfang sowie jene, mit der Anordnung und Bewilligung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat die Staatsanwaltschaft dem Kredit- oder Finanzinstitut mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung.
(7) Wird einem Einspruch wegen Rechtsverletzung oder einer Beschwerde Folge gegeben, so gilt § 89 Abs. 4. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.
Abkürzung
StPO
§ 117. Das über den Augenschein aufzunehmende Protokoll ist so bestimmt und umständlich abzufassen, daß es eine vollständige und treue Anschauung der besichtigten Gegenstände gewährt. Es sind ihm zu diesem Zweck erforderlichenfalls Zeichnungen, Pläne oder Risse beizufügen; Maße, Gewichte, Größen und Ortsverhältnisse sind nach bekannten und unzweifelhaften Bestimmungen zu bezeichnen.
Abkürzung
StPO
Abschnitt
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung
Definitionen
§ 117. Im Sinne dieses Gesetzes ist
„Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,
„Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen
a. eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,
b. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,
„Durchsuchung einer Person“
a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,
„körperliche Untersuchung“ die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen,
„molekulargenetische Untersuchung“ die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen.
Abkürzung
StPO
Abschnitt
Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen, Durchsuchung von Personen, körperliche Untersuchung und molekulargenetische Untersuchung
Definitionen
§ 117. Im Sinne dieses Gesetzes ist
„Identitätsfeststellung“ die Ermittlung und Feststellung von Daten (§ 36 Abs. 2 Z 1 DSG), die eine bestimmte Person unverwechselbar kennzeichnen,
„Durchsuchung von Orten und Gegenständen“ das Durchsuchen
a. eines nicht allgemein zugänglichen Grundstückes, Raumes, Fahrzeuges oder Behältnisses,
b. einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände,
„Durchsuchung einer Person“
a. die Durchsuchung der Bekleidung einer Person und der Gegenstände, die sie bei sich hat,
b. die Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person,
„körperliche Untersuchung“ die Durchsuchung von Körperöffnungen, die Abnahme einer Blutprobe und jeder andere Eingriff in die körperliche Integrität von Personen,
„molekulargenetische Untersuchung“ die Ermittlung jener Bereiche in der DNA einer Person, die der Wiedererkennung dienen.
Abkürzung
StPO
§ 118. (1) Dem Augenschein ist erforderlichenfalls ein Sachverständiger beizuziehen.
(2) Zwei Sachverständige sind nur dann beizuziehen, wenn es wegen der Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung erforderlich ist.
Abkürzung
StPO
Identitätsfeststellung
§ 118. (1) Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.
(2) Die Kriminalpolizei ist ermächtigt, zur Identitätsfeststellung die Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln. Die Kriminalpolizei ist auch ermächtigt, die Größe einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.
(3) Jedermann ist verpflichtet, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken; die Kriminalpolizei hat ihm auf Aufforderung mitzuteilen, aus welchem Anlass diese Feststellung erfolgt.
(4) Wenn die Person an der Identitätsfeststellung nicht mitwirkt oder ihre Identität aus anderen Gründen nicht sogleich festgestellt werden kann, ist die Kriminalpolizei berechtigt, zur Feststellung der Identität eine Durchsuchung der Person nach § 117 Z 3 lit. a von sich aus durchzuführen.
Abkürzung
StPO
§ 118a. (1) Bei der Wahl von Sachverständigen und der Bestimmung des Umfangs ihres Auftrages ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen.
(2) Von der Bestellung eines Sachverständigen ist insoweit abzusehen, als dies offenkundig außer Verhältnis zum Gewicht der Strafsache und zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn für die Aufklärung des Tatverdachts steht, es sei denn, dass die Beiziehung eines Sachverständigen wegen des besonderen öffentlichen Interesses an einer bestimmten Untersuchung oder besonderer Interessen des Verletzten dennoch geboten erscheint.
(3) Nach Abs. 1 und 2 darf nur vorgegangen werden, soweit dadurch nicht die Grundsätze eines die Verteidigung sichernden, fairen Strafverfahrens beeinträchtigt werden.
Abkürzung
StPO
§ 119. (1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen.
(2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 10 000 S über ihn verhängen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 37)
Abkürzung
StPO
§ 119. (1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen.
(2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 726 Euro über ihn verhängen.
Abkürzung
StPO
§ 119. (1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen.
(2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 1 000 Euro über ihn verhängen.
Abkürzung
StPO
§ 119. (1) Die Wahl der Sachverständigen steht dem Untersuchungsrichter zu. Sind solche für ein bestimmtes Fach beim Gerichte bleibend angestellt, so soll er andere nur dann zuziehen, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn jene durch besondere Verhältnisse abgehalten sind oder im einzelnen Fall als bedenklich erscheinen. Werden Angehörige des wissenschaftlichen Personals einer Universitätseinheit als Sachverständige bestellt, so ist eine Ausfertigung des Auftrags auch dem Leiter der Einheit zuzustellen.
(2) Wenn ein Sachverständiger der an ihn ergangenen Vorladung nicht Folge leistet oder seine Mitwirkung bei der Vornahme des Augenscheines verweigert, kann der Untersuchungsrichter eine Geldstrafe bis 1 000 Euro über ihn verhängen.
Abkürzung
StPO
Durchsuchung von Orten und Gegenständen sowie von Personen
§ 119. (1) Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2) ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
(2) Durchsuchung einer Person (§ 117 Z 3) ist zulässig, wenn diese
festgenommen oder auf frischer Tat betreten wurde,
einer Straftat verdächtig ist und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen, bei sich oder Spuren an sich habe,
durch eine Straftat Verletzungen erlitten oder andere Veränderungen am Körper erfahren haben könnte, deren Feststellung für Zwecke eines Strafverfahrens erforderlich ist.
Abkürzung
StPO
§ 120. Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der im § 152 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Verhältnisse stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl der Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.
Abkürzung
StPO
§ 120. Personen, die in einem Untersuchungsfall als Zeugen nicht vernommen oder nicht beeidigt werden dürfen oder die zum Beschuldigten oder zum Verletzten in einem der im § 152 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Verhältnisse stehen, sind bei sonstiger Nichtigkeit des Aktes als Sachverständige nicht beizuziehen. Von der Wahl der Sachverständigen sind in der Regel sowohl der Ankläger als auch der Beschuldigte vor der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen; werden erhebliche Einwendungen vorgebracht und ist nicht Gefahr im Verzuge, so sind andere Sachverständige beizuziehen.
Abkürzung
StPO
§ 120. (1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Das Opfer darf jedoch auch in diesem Fall nicht dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).
(2) Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit. a und nach § 117 Z 3 lit. a kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.
Abkürzung
StPO
§ 120. (1) Durchsuchungen von Orten und Gegenständen nach § 117 Z 2 lit. b und von Personen nach § 117 Z 3 lit. b sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen; bei Gefahr im Verzug ist die Kriminalpolizei allerdings berechtigt, diese Durchsuchungen vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Gleiches gilt in den Fällen des § 170 Abs. 1 Z 1 für die Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit. b. Das Opfer darf jedoch in keinem Fall dazu gezwungen werden, sich gegen seinen Willen durchsuchen zu lassen (§§ 119 Abs. 2 Z 3 und 121 Abs. 1 letzter Satz).
(2) Durchsuchungen nach § 117 Z 2 lit. a und nach § 117 Z 3 lit. a kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen.
Abkürzung
StPO
§ 121. (1) Sachverständige, die wegen ihrer bleibenden Anstellung schon im allgemeinen beeidigt sind, hat der Untersuchungsrichter vor dem Beginne der Amtshandlung an die Heiligkeit des von ihnen abgelegten Eides zu erinnern.
(2) Andere Sachverständige müssen vor der Vornahme des Augenscheines eidlich verpflichtet werden, daß sie dessen Gegenstand sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund sowie ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln ihrer Wissenschaft oder Kunst abgeben wollen.
Abkürzung
StPO
§ 121. (1) Vor jeder Durchsuchung ist der Betroffene unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe aufzufordern, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte freiwillig herauszugeben. Von dieser Aufforderung darf nur bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des § 119 Abs. 2 Z 1 abgesehen werden. Die Anwendung von Zwang (§ 93) ist im Fall der Durchsuchung einer Person nach § 119 Abs. 2 Z 3 unzulässig.
(2) Der Betroffene hat das Recht, bei einer Durchsuchung nach § 117 Z 2 anwesend zu sein, sowie einer solchen und einer Durchsuchung nach § 117 Z 3 lit. b eine Person seines Vertrauens zuzuziehen; für diese gilt § 160 Abs. 2 sinngemäß. Ist der Inhaber der Wohnung nicht zugegen, so kann ein erwachsener Mitbewohner seine Rechte ausüben. Ist auch das nicht möglich, so sind der Durchsuchung zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen beizuziehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgesehen werden. Einer Durchsuchung in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen ist von Amts wegen ein Vertreter der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung beziehungsweise der Medieninhaber oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter beizuziehen.
(3) Bei der Durchführung sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren. Eine Durchsuchung von Personen nach § 117 Z 3 lit. b ist stets von einer Person desselben Geschlechts oder von einem Arzt unter Achtung der Würde der zu untersuchenden Person vorzunehmen.
Abkürzung
StPO
§ 122. (1) Die Gegenstände des Augenscheines sind von den Sachverständigen in Gegenwart der Gerichtspersonen zu besichtigen und zu untersuchen, außer wenn diese aus Rücksichten des sittlichen Anstandes für angemessen erachten, sich zu entfernen, oder wenn die erforderlichen Wahrnehmungen, wie bei der Untersuchung von Giften, nur durch fortgesetzte Beobachtung oder länger dauernde Versuche gemacht werden können.
(2) Bei jeder solchen Entfernung der Gerichtspersonen vom Orte des Augenscheines ist aber auf geeignete Weise dafür zu sorgen, daß die Glaubwürdigkeit der von den Sachverständigen zu pflegenden Erhebungen sichergestellt werde.
(3) Ist vom Verfahren der Sachverständigen die Zerstörung oder Veränderung eines von ihnen zu untersuchenden Gegenstandes zu erwarten, so soll ein Teil des Gegenstandes, insofern es tunlich erscheint, in gerichtlicher Verwahrung behalten werden.
Abkürzung
StPO
§ 122. (1) Über jede Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (§ 99 Abs. 3) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(2) Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der Straftat schließen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so sind sie zwar sicherzustellen; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und sofort der Staatsanwaltschaft berichtet werden.
(3) In jedem Fall ist dem Betroffenen sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls die Anordnung der Staatsanwaltschaft samt gerichtlicher Entscheidung auszufolgen oder zuzustellen.
Abkürzung
StPO
§ 122. (1) Über jede Durchsuchung nach § 120 Abs. 1 erster Satz letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (§ 99 Abs. 3) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(2) Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der Straftat schließen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so sind sie zwar sicherzustellen; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und sofort der Staatsanwaltschaft berichtet werden.
(3) In jedem Fall ist dem Betroffenen sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls die Anordnung der Staatsanwaltschaft samt gerichtlicher Entscheidung auszufolgen oder zuzustellen.
Abkürzung
StPO
§ 123. (1) Der Untersuchungsrichter leitet den Augenschein. Er bezeichnet mit möglichster Berücksichtigung der vom Ankläger und vom Beschuldigten oder dessen Verteidiger gestellten Anträge die Gegenstände, auf die die Sachverständigen ihre Beobachtung zu richten haben, und stellt die Fragen, deren Beantwortung er für erforderlich hält. Die Sachverständigen können verlangen, daß ihnen aus den Akten oder durch Vernehmung von Zeugen jene Aufklärungen über von ihnen bestimmt zu bezeichnende Punkte gegeben werden, die sie für das abzugebende Gutachten für erforderlich erachten.
(2) Wenn den Sachverständigen zur Abgabe eines gründlichen Gutachtens die Einsicht in die Untersuchungsakten unerläßlich erscheint, können ihnen, soweit nicht besondere Bedenken dagegen obwalten, auch die Akten selbst mitgeteilt werden.
Körperliche Untersuchung
§ 123. (1) Eine körperliche Untersuchung ist zulässig, wenn
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Spuren hinterlassen hat, deren Sicherstellung und Untersuchung für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Gegenstände im Körper verbirgt, die der Sicherstellung unterliegen, oder
Tatsachen, die für die Aufklärung einer Straftat oder die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit von maßgebender Bedeutung sind, auf andere Weise nicht festgestellt werden können.
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