Strafprozeßordnung 1975 (StPO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-12-31
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2659
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Abkürzung

StPO

§ 147. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung

1.

einer verdeckten Ermittlung nach § 131 Abs. 2,

2.

des Abschlusses eines Scheingeschäfts nach § 132, wenn dieses von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (§ 133 Abs. 1),

2a. einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a,

3.

einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3,

4.

eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 sowie

5.

einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 1, 2, 2a und 3 sowie einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3).

(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Ablichtung der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Abs. 1 Z 1, 2 und 5 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des § 144 Abs. 3 hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a (Anm. 1) von ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Computersystemen oder nach § 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

(3) Die Anordnung und die Bewilligung der im Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme hat die Staatsanwaltschaft samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Diesem steht gegen eine Anordnung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 Einspruch, gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach Abs. 1 Z 2a bis 5 Beschwerde zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.

(3a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 3 einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Im Fall des § 135a kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§ 104 StPO) verlangen. § 104 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 2, 2c, Abs. 3 zweiter Satz, und 4 sowie § 127 sind anzuwenden. Für die Zustellung der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt § 138 Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

(4) Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 145 Abs. 2). Er ist ferner berechtigt, die Vernichtung von Ergebnissen oder Teilen von ihnen (§ 139 Abs. 4) zu beantragen und sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung dieser Ergebnisse zu überzeugen. Das Gleiche gilt für die ordnungsgemäße Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts einzuholen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2010)


(Anm. 1: Die Wendung „oder nach § 135a“ tritt mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft (vgl. § 514 Abs. 37 Z 3).

Abkürzung

StPO

§ 147. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung

1.

einer verdeckten Ermittlung nach § 131 Abs. 2,

2.

des Abschlusses eines Scheingeschäfts nach § 132, wenn dieses von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (§ 133 Abs. 1),

(Anm.: Z 2a tritt mit Ablauf des 31.3.2025 außer Kraft)

3.

einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3,

4.

eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 sowie

5.

einer Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 1, 2, 2a und 3 sowie einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§ 144 Abs. 3).

(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Ablichtung der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Abs. 1 Z 1, 2 und 5 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des § 144 Abs. 3 hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a (Anm. 1) von ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Computersystemen oder nach § 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.

(3) Die Anordnung und die Bewilligung der im Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme hat die Staatsanwaltschaft samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Diesem steht gegen eine Anordnung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 Einspruch, gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach Abs. 1 Z 2a bis 5 Beschwerde zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.

(Anm.: Abs. 3a tritt mit Ablauf des 31.3.2025 außer Kraft)

(4) Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (§ 145 Abs. 2). Er ist ferner berechtigt, die Vernichtung von Ergebnissen oder Teilen von ihnen (§ 139 Abs. 4) zu beantragen und sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung dieser Ergebnisse zu überzeugen. Das Gleiche gilt für die ordnungsgemäße Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts einzuholen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2010)


(Anm. 1: Die Wendung „oder nach § 135a“ tritt mit 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 wieder außer Kraft (vgl. § 514 Abs. 37 Z 3).

Abkürzung

StPO

§ 148. Die Beschlagnahme von Sendungen ist dem Beschuldigten oder, wenn er abwesend ist, einem seiner Angehörigen sogleich und längstens binnen vierundzwanzig Stunden bekanntzumachen. Sind Sendungen geöffnet worden, so sind Briefe und Telegramme, sofern von der Mitteilung ihres Inhaltes kein nachteiliger Einfluß für die Untersuchung zu besorgen ist, dem Beschuldigten oder der Person, an die sie gerichtet sind, in Urschrift oder Abschrift, ganz oder auszugsweise mitzuteilen. Ist der Beschuldigte abwesend, so geschieht die Mitteilung an einen seiner Angehörigen. Sind keine Angehörigen des Beschuldigten vorhanden, so ist der Brief, wenn der Richter es im Interesse des Absenders erachtet, diesem zurückzuschicken, oder es ist ihm, falls der Brief oder das Telegramm bei den Akten bleiben muß, die vorgenommene Beschlagnahme anzuzeigen.

Abkürzung

StPO

Schadenersatz

§ 148. Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

Abkürzung

StPO

Schadenersatz

§ 148. Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a, einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

Abkürzung

StPO

Schadenersatz

§ 148. Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind. Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte die Anordnung vorsätzlich herbeigeführt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Auf das Verfahren ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

Abkürzung

StPO

§ 149. In Beschlag genommene Sendungen, deren Öffnung nicht für nötig erachtet wurde, sind ohne Verzug denen auszufolgen, an die sie gerichtet sind, oder der Beförderungsanstalt zurückzugeben.

9.

Abschnitt

Augenschein und Tatrekonstruktion

Augenschein und Tatrekonstruktion

§ 149. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

„Augenschein“ jede unmittelbare sinnliche Wahrnehmung und deren Dokumentation durch Ton- oder Bildaufnahme, soweit es sich nicht um eine Vernehmung handelt,

2.

„Tatrekonstruktion“ die Vernehmung einer Person im Zuge eines Nachstellens des wahrscheinlichen Verlaufs der Tat am Tatort oder an einem anderen mit der Straftat im Zusammenhang stehenden Ort sowie die Ton- oder Bildaufnahme über diese Vorgänge.

(2) Ein Augenschein kann durch die Kriminalpolizei durchgeführt werden. Wenn er besondere Sachkunde erfordert, über welche Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft nicht durch besondere Einrichtungen oder deren Organe verfügen, kann mit seiner Durchführung auch ein Sachverständiger im Rahmen der Befundaufnahme beauftragt werden. Art und Weise der Durchführung des Augenscheines und seine Ergebnisse sind in einem Amtsvermerk (§ 95) festzuhalten.

(3) Eine Tatrekonstruktion hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht zu erfolgen (§ 104).

Abkürzung

StPO

V. Überwachung eines Fernmeldeverkehrs

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 43)

§ 149a. (1) Die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufzeichnung seines Inhaltes ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann, und wenn

1.

der Inhaber der Fernmeldeanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder

2.

Gründe für die Annahme vorliegen, daß sich eine der Tat dringend verdächtige Person beim Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm unter Benützung der Anlage in Verbindung setzen werde, es sei denn, daß der Inhaber eine der im § 152 Abs. 1 Z. 2 genannten Personen ist, oder

3.

der Inhaber der Anlage der Überwachung ausdrücklich zustimmt.

(2) Die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs steht der Ratskammer zu. Bei Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter diese Anordnung treffen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird die Genehmigung verweigert, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufzeichnungen vernichten zu lassen.

(3) Um die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden sind die Sicherheitsbehörden zu ersuchen (§ 26).

Abkürzung

StPO

V. Überwachung eines Fernmeldeverkehrs

§ 149a. (1) Die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufnahme und schriftlichen Aufzeichnung seines Inhalts ist zulässig,

1.

wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber der Anlage der Überwachung ausdrücklich zustimmt; oder

2.

wenn dies zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und

a)

der Inhaber der Fernmeldeanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder

b)

Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine der Tat dringend verdächtige Person die Anlage benützen oder eine Verbindung mit ihr herstellen werde, es sei denn, daß der Inhaber der Anlage gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (§ 152 Abs. 3).

(2) Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs von Anlagen eines Medienunternehmens (§ 1 Z 6 Mediengesetz) ist im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt.

Abkürzung

StPO

V. Überwachung einer Telekommunikation

§ 149a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

„Überwachung einer Telekommunikation“ (§ 3 Z 13 TKG)

a)

die Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat,

b)

die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, und

c)

das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden,

2.

„Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation“ jedes durch sie gewonnene Stamm-, Vermittlungs- oder Inhaltsdatum,

3.

„Teilnehmeranschluss“ die Adresse, welche die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist, kennzeichnet.

(2) Die Überwachung einer Telekommunikation ist zulässig,

1.

wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber des Teilnehmeranschlusses der Überwachung ausdrücklich zustimmt,

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können,

3.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c auch, wenn die Überwachung zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und

a)

der Inhaber des Teilnehmeranschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder

b)

Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine der Tat dringend verdächtige Person den Teilnehmeranschluss benützen oder eine Verbindung mit ihm herstellen werde.

(3) Eine Überwachung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses,

1.

dessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) ist, ist nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,

2.

dessen Inhaber eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3), ist nur dann zulässig, wenn diese Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.

(4) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.

Abkürzung

StPO

V. Überwachung einer Telekommunikation

§ 149a. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

„Überwachung einer Telekommunikation“

a)

die Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat,

b)

die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, und

c)

das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden,

2.

„Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation“ jedes durch sie gewonnene Stamm-, Verkehrs-, Standort- oder Inhaltsdatum,

3.

„Teilnehmeranschluss“ die Adresse, welche die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist, kennzeichnet.

(2) Die Überwachung einer Telekommunikation ist zulässig,

1.

wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber des Teilnehmeranschlusses der Überwachung ausdrücklich zustimmt,

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können,

3.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c auch, wenn die Überwachung zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und

a)

der Inhaber des Teilnehmeranschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder

b)

Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine der Tat dringend verdächtige Person den Teilnehmeranschluss benützen oder eine Verbindung mit ihm herstellen werde.

(3) Eine Überwachung nach Abs. 2 Z 2 oder 3 eines Teilnehmeranschlusses,

1.

dessen Inhaber ein Medienunternehmen (§ 1 Z 6 des Mediengesetzes) ist, ist nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,

2.

dessen Inhaber eine Person ist, die gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (§ 152 Abs. 3), ist nur dann zulässig, wenn diese Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.

(4) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.

Abkürzung

StPO

§ 149b. (1) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung des Fernmeldeverkehrs weggefallen sind, hat die Ratskammer die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen. Diese Anordnung obliegt dem Untersuchungsrichter, wenn zugleich das Strafverfahren eingestellt wird.

(2) Nach Beendigung der Überwachung hat der Untersuchungsrichter dem Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage und dem Verdächtigen (Beschuldigten) die Tatsache der Überwachung mitzuteilen. Zugleich ist dem Inhaber der Fernmeldeanlage Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu geben, desgleichen dem vom Inhaber der Fernmeldeanlage verschiedenen Verdächtigen (Beschuldigten), diesem jedoch nur insoweit, als die Aufzeichnungen für das gegenwärtige oder für ein erst einzuleitendes Strafverfahren gegen ihn von Bedeutung sein können. Bei der Einsichtnahme können der Inhaber der Fernmeldeanlage und der Verdächtige (Beschuldigte) verlangen, daß die von ihnen eingesehenen Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Wird kein solches Verlangen gestellt, so hat der Untersuchungsrichter die Aufzeichnungen nur so weit zu den Akten zu nehmen, als sie für das gegenwärtige oder ein erst einzuleitendes Strafverfahren von Bedeutung sein können; die nicht zu den Akten genommenen Aufzeichnungen hat er vernichten zu lassen.

(3) Erachtet sich der Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage dadurch beschwert, daß die Überwachung von der Ratskammer angeordnet, genehmigt oder aufrechterhalten worden ist, so steht ihm die binnen vierzehn Tagen nach der Mitteilung des Untersuchungsrichters einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird die Beschwerde für berechtigt erkannt, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch unzulässige Überwachung gewonnenen Aufzeichnungen zu vernichten sind, sofern nicht nach Abs. 2 ihre Aufbewahrung verlangt worden ist.

Abkürzung

StPO

§ 149b. (1) Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist von der Ratskammer mit Beschluß anzuordnen. Bei Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter diese Anordnung treffen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen vernichten zu lassen.

(2) Der Beschluß, mit dem die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angeordnet wird, hat zu enthalten:

1.

den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,

2.

den Namen des Inhabers der Fernmeldeanlage und deren Bezeichnung,

3.

den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

4.

die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit der Überwachung ergibt.

(3) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung des Fernmeldeverkehrs wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.

(4) Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Anlage und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 2 Z 3 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Fernmeldeanlage und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.

(5) Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber der Anlage und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch die Überwachung gewonnenen Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.

(6) Gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf Überwachung eines Fernmeldeverkehrs abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).

Abkürzung

StPO

§ 149b. (1) Die Überwachung der Telekommunikation ist in den Fällen des § 149a Abs. 2 Z 1 und 2, sofern nicht § 149a Abs. 3 zur Anwendung kommt, durch den Untersuchungsrichter, in den übrigen Fällen durch die Ratskammer mit Beschluss anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann der Untersuchungsrichter an Stelle der Ratskammer die Überwachung vorläufig anordnen, doch hat er unverzüglich deren Genehmigung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Ergebnisse der Überwachung vernichten zu lassen.

(2) Der Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, hat zu enthalten:

1.

den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,

2.

den Namen des Inhabers des Teilnehmeranschlusses und dessen Bezeichnung,

3.

den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

4.

die Tatsachen, aus denen sich die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Überwachung ergibt,

5.

die Tatsachen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt.

(3) Die Überwachung darf nur für einen solchen - künftigen, in den Fällen des § 149a Abs. 1 Z 1 lit. a und b auch vergangenen - Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist nur zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Überwachung nun Erfolg haben werde; eine vorläufige Anordnung durch den Untersuchungsrichter ist in diesem Fall nicht zulässig. Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung einer Telekommunikation wegfallen, hat der Untersuchungsrichter die sofortige Beendigung der Überwachung anzuordnen.

(4) Nach Beendigung der Überwachung sind die Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 2 Z 3 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber des Teilnehmeranschlusses und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.

(5) Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung einer Telekommunikation angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber des Anschlusses und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde wegen Unzulässigkeit der Überwachung Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, dass alle durch die Überwachung gewonnenen Ergebnisse zu vernichten sind.

(6) Gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf Überwachung einer Telekommunikation abgewiesen wird, steht dem Staatsanwalt die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114).

Abkürzung

StPO

§ 149c. (1) Die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs samt Aufnahme seines Inhalts hat im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden durch den Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde zu erfolgen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3). Diese schriftlichen Aufzeichnungen sind zum Akt zu nehmen; die Aufnahmen sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen.

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine strafbare Handlung einer anderen Person als derjenigen, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Aufnahme gesondert schriftlich aufzuzeichnen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(3) Als Beweismittel dürfen die Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und deren schriftliche Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, sofern die Überwachung nach § 149a zulässig war:

1.

in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten, der Anlaß zur Überwachung gegeben hat, oder

2.

in einem Strafverfahren gegen eine andere Person zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung.

(4) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamte Aufnahme anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Aufnahme, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von der Aufnahme Gebrauch gemacht wird.

(5) Die am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen haben das Recht, die hergestellten schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Teile der Aufnahme schriftlich aufzuzeichnen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Teile der schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen zu, insoweit die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.

Abkürzung

StPO

§ 149c. (1) Die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs samt Aufnahme seines Inhalts hat im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden durch den Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde zu erfolgen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3).

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine strafbare Handlung einer anderen Person als derjenigen, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Aufnahme gesondert schriftlich aufzuzeichnen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(3) Als Beweismittel dürfen die Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und deren schriftliche Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, sofern die Überwachung nach § 149a zulässig war:

1.

in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten, der Anlaß zur Überwachung gegeben hat, oder

2.

in einem Strafverfahren gegen eine andere Person zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung.

(4) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamte Aufnahme anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Aufnahme, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von der Aufnahme Gebrauch gemacht wird.

(5) Die am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen haben das Recht, die hergestellten schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Teile der Aufnahme schriftlich aufzuzeichnen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Teile der schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen zu, insoweit die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.

Abkürzung

StPO

§ 149c. (1) Die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs samt Aufnahme seines Inhalts hat durch den Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde zu erfolgen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3).

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine strafbare Handlung einer anderen Person als derjenigen, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Aufnahme gesondert schriftlich aufzuzeichnen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(3) Als Beweismittel dürfen die Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und deren schriftliche Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, sofern die Überwachung nach § 149a zulässig war:

1.

in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten, der Anlaß zur Überwachung gegeben hat, oder

2.

in einem Strafverfahren gegen eine andere Person zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung.

(4) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamte Aufnahme anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Aufnahme, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von der Aufnahme Gebrauch gemacht wird.

(5) Die am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen haben das Recht, die hergestellten schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Teile der Aufnahme schriftlich aufzuzeichnen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Teile der schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen zu, insoweit die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.

Abkürzung

StPO

§ 149c. (1) Die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs samt Aufnahme seines Inhalts hat durch den Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde zu erfolgen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3). Diese schriftlichen Aufzeichnungen sind zum Akt zu nehmen; die Aufnahmen sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen.

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine strafbare Handlung einer anderen Person als derjenigen, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Aufnahme gesondert schriftlich aufzuzeichnen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(3) Als Beweismittel dürfen die Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und deren schriftliche Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, sofern die Überwachung nach § 149a zulässig war:

1.

in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten, der Anlaß zur Überwachung gegeben hat, oder

2.

in einem Strafverfahren gegen eine andere Person zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung.

(4) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamte Aufnahme anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Aufnahme, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von der Aufnahme Gebrauch gemacht wird.

(5) Die am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen haben das Recht, die hergestellten schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Teile der Aufnahme schriftlich aufzuzeichnen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Teile der schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen zu, insoweit die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.

Abkürzung

StPO

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997

§ 149c. (1) Die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs samt Aufnahme seines Inhalts hat im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden durch den Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde zu erfolgen. Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Aufnahmen zu prüfen und diejenigen Teile in Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3). Diese schriftlichen Aufzeichnungen sind zum Akt zu nehmen; die Aufnahmen sind vom Gericht zu verwahren und nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zu löschen.

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Aufnahme Hinweise auf eine strafbare Handlung einer anderen Person als derjenigen, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Aufnahme gesondert schriftlich aufzuzeichnen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(3) Als Beweismittel dürfen die Überwachungsergebnisse, insbesondere die Aufnahmen und deren schriftliche Aufzeichnungen, bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, sofern die Überwachung nach § 149a zulässig war:

1.

in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten, der Anlaß zur Überwachung gegeben hat, oder

2.

in einem Strafverfahren gegen eine andere Person zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung.

(4) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamte Aufnahme anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Aufnahme, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von der Aufnahme Gebrauch gemacht wird.

(5) Die am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen haben das Recht, die hergestellten schriftlichen Aufzeichnungen insoweit einzusehen, als die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Teile der Aufnahme schriftlich aufzuzeichnen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Teile der schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den am Fernmeldeverkehr beteiligten Personen zu, insoweit die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.

Abkürzung

StPO

§ 149c. (1) Der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde hat die Überwachung der Telekommunikation durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3). Soweit ein Betreiber (§ 87 Abs. 3 Z 1 TKG) zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 89 Abs. 2 TKG), ist ihm deren Umfang (§ 149b Abs. 2 Z 2 bis 4) sowie die allfällige Verpflichtung, mit den gerichtlichen Anordnungen verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten, mit Beschluss aufzutragen.

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse der Überwachung Hinweise auf eine strafbare Handlung einer anderen Person als derjenigen, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert zu übertragen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(3) Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, so weit die Überwachung rechtmäßig angeordnet (§ 149b) und durch sie kein gesetzlich geschütztes Umgehungsverbot (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes) verletzt wurde. Ergeben sich aus einer solchen Überwachung Hinweise auf andere strafbare Handlungen als jene, die Anlass der Überwachung waren, so dürfen sie bei sonstiger Nichtigkeit nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung verwendet werden, deretwegen die Überwachung rechtmäßig hätte angeordnet werden können. In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre.

(4) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch jene Ergebnisse der Überwachung, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von diesen Ergebnissen der Überwachung Gebrauch gemacht wird.

(5) Die an der Telekommunikation beteiligten Personen haben das Recht, in Schrift- oder Bildform übertragene Ergebnisse der Überwachung insoweit einzusehen, als von ihnen übermittelte oder empfangene Nachrichten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Überwachung in Bild- oder Schriftform zu übertragen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Ergebnisse der Überwachung insoweit zu vernichten, als sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den an der Telekommunikation sonst beteiligten Personen zu, insoweit von ihnen übermittelte oder empfangene Nachrichten betroffen sind.

Abkürzung

StPO

§ 149c. (1) Der Untersuchungsrichter oder die von ihm beauftragte Sicherheitsbehörde hat die Überwachung der Telekommunikation durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Abs. 3). Soweit ein Betreiber (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 94 Abs. 2 TKG), ist ihm deren Umfang (§ 149b Abs. 2 Z 2 und 3) sowie die allfällige Verpflichtung, mit den gerichtlichen Anordnungen verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten, mit Beschluss aufzutragen. Will der Betreiber entgegen § 94 Abs. 2 TKG nicht an der Überwachung einer Telekommunikation mitwirken, so ist im Sinne der §§ 143 Abs. 2 und 145 Abs. 2 vorzugehen.

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse der Überwachung Hinweise auf eine strafbare Handlung einer anderen Person als derjenigen, die Anlaß zur Überwachung gegeben hat, so ist dieser Teil der Ergebnisse gesondert zu übertragen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(3) Als Beweismittel dürfen Überwachungsergebnisse bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden, so weit die Überwachung rechtmäßig angeordnet (§ 149b) und durch sie kein gesetzlich geschütztes Umgehungsverbot (§§ 151 Abs. 2, 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes) verletzt wurde. Ergeben sich aus einer solchen Überwachung Hinweise auf andere strafbare Handlungen als jene, die Anlass der Überwachung waren, so dürfen sie bei sonstiger Nichtigkeit nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung verwendet werden, deretwegen die Überwachung rechtmäßig hätte angeordnet werden können. In anderen gerichtlichen und in verwaltungsbehördlichen Verfahren dürfen Überwachungsergebnisse nur insoweit als Beweismittel verwendet werden, als ihre Verwendung in einem Strafverfahren zulässig war oder wäre.

(4) Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch jene Ergebnisse der Überwachung, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von diesen Ergebnissen der Überwachung Gebrauch gemacht wird.

(5) Die an der Telekommunikation beteiligten Personen haben das Recht, in Schrift- oder Bildform übertragene Ergebnisse der Überwachung insoweit einzusehen, als von ihnen übermittelte oder empfangene Nachrichten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 7 zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.

(6) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Überwachung in Bild- oder Schriftform zu übertragen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 3).

(7) Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Ergebnisse der Überwachung insoweit zu vernichten, als sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den an der Telekommunikation sonst beteiligten Personen zu, insoweit von ihnen übermittelte oder empfangene Nachrichten betroffen sind.

Abkürzung

StPO

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997

VI. Optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel

§ 149d. (1) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig,

1.

wenn und solange der dringende Verdacht besteht, daß eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt,

2.

wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens erforderlich erscheint, oder

(Anm.: Z 3 tritt mit 1.7.1998 in Kraft)

(2) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bildübertragung oder -aufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zum Zweck der Aufklärung einer strafbaren Handlung überdies zulässig,

1.

wenn sie sich auf Vorgänge außerhalb einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten (§ 139) beschränkt und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeit betreten, oder

2.

wenn sie ausschließlich zu dem in Z 1 erwähnten Zweck in einer Wohnung oder sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeit erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und der Inhaber der Räumlichkeit in die Überwachung ausdrücklich einwilligt.

(3) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. Eine Überwachung nach Abs. 1 Z 3 zur Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB geplanten strafbaren Handlungen ist überdies nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.

Abkürzung

StPO

VI. Optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel

§ 149d. (1) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig,

1.

wenn und solange der dringende Verdacht besteht, daß eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt,

2.

wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens erforderlich erscheint, oder

3.

wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

a)

eine überwachte Person des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens nach § 278a StGB dringend verdächtig ist oder

b)

Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine dringend verdächtige Person (lit. a) mit einer überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, daß die überwachte Person gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder gemäß § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (§ 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

(2) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bildübertragung oder -aufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zum Zweck der Aufklärung einer strafbaren Handlung überdies zulässig,

1.

wenn sie sich auf Vorgänge außerhalb einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten (§ 139) beschränkt und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeit betreten, oder

2.

wenn sie ausschließlich zu dem in Z 1 erwähnten Zweck in einer Wohnung oder sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeit erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und der Inhaber der Räumlichkeit in die Überwachung ausdrücklich einwilligt.

(3) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. Eine Überwachung nach Abs. 1 Z 3 zur Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB geplanten strafbaren Handlungen ist überdies nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.

Abkürzung

StPO

VI. Optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel

§ 149d. (1) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig,

1.

wenn und solange der dringende Verdacht besteht, daß eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt,

2.

wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens erforderlich erscheint, oder

3.

wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

a)

eine überwachte Person des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens nach § 278a StGB dringend verdächtig ist oder

b)

Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine dringend verdächtige Person (lit. a) mit einer überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, daß die überwachte Person gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder gemäß § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (§ 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

(2) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bildübertragung oder -aufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zum Zweck der Aufklärung einer strafbaren Handlung überdies zulässig,

1.

wenn sie sich auf Vorgänge außerhalb einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten (§ 139) beschränkt und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeit betreten, oder

2.

wenn sie ausschließlich zu dem in Z 1 erwähnten Zweck in einer Wohnung oder sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeit erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und der Inhaber der Räumlichkeit in die Überwachung ausdrücklich einwilligt.

(3) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. Eine Überwachung nach Abs. 1 Z 3 zur Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB geplanten strafbaren Handlungen ist überdies nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.

Abkürzung

StPO

VI. Optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel

§ 149d. (1) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig,

1.

wenn und solange der dringende Verdacht besteht, daß eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt,

2.

wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens erforderlich erscheint, oder

3.

wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer solchen Organisation oder Vereinigung begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

a)

eine überwachte Person des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach § 278a oder § 278b StGB dringend verdächtig ist oder

b)

Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine dringend verdächtige Person (lit. a) mit einer überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, daß die überwachte Person gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder gemäß § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (§ 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).

(2) Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bildübertragung oder -aufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zum Zweck der Aufklärung einer strafbaren Handlung überdies zulässig,

1.

wenn sie sich auf Vorgänge außerhalb einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten (§ 139) beschränkt und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeit betreten, oder

2.

wenn sie ausschließlich zu dem in Z 1 erwähnten Zweck in einer Wohnung oder sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeit erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und der Inhaber der Räumlichkeit in die Überwachung ausdrücklich einwilligt.

(3) Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. Eine Überwachung nach Abs. 1 Z 3 zur Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB geplanten strafbaren Handlungen ist überdies nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.

Abkürzung

StPO

§ 149e. (1) Im Fall des § 149d Abs. 1 Z 1 bedarf die Überwachung keiner gerichtlichen Anordnung. In den Fällen des § 149d Abs. 2 hat der Untersuchungsrichter, in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 die Ratskammer über die Überwachung zu entscheiden. Im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 kann die Ratskammer auch anordnen, daß in eine bestimmte Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeit eingedrungen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Überwachung unumgänglich ist.

(2) Soweit die Überwachung einer gerichtlichen Anordnung bedarf, setzt sie einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Soll eine Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 3 in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen durchgeführt werden, so bedarf der Antrag des Staatsanwalts der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 149o Abs. 2). Diese Ermächtigung muß dem Gericht vor der Beschlußfassung über den Antrag vorliegen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann im Fall des § 149d Abs. 1 Z 2 und, sofern die Überwachung außerhalb einer Wohnung und sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten erfolgt, im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 auch der Untersuchungsrichter eine Überwachung anordnen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufnahmen sowie von diesen hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen vernichten zu lassen.

(4) Die Überwachung darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die weitere Überwachung Erfolg haben werde; Abs. 3 gilt in diesem Fall nicht.

(5) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung wegfallen, ist sie sofort zu beenden. Wurde die Überwachung gerichtlich angeordnet, so hat der Untersuchungsrichter ihre Beendigung zu veranlassen.

Abkürzung

StPO

§ 149e. (1) Im Fall des § 149d Abs. 1 Z 1 bedarf die Überwachung keiner gerichtlichen Anordnung. In den Fällen des § 149d Abs. 2 hat der Untersuchungsrichter, in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 die Ratskammer über die Überwachung zu entscheiden. Im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 kann die Ratskammer auch anordnen, daß in eine bestimmte Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeit eingedrungen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Überwachung unumgänglich ist.

(2) Soweit die Überwachung einer gerichtlichen Anordnung bedarf, setzt sie einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Soll eine Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 oder 3 in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen durchgeführt werden, so bedarf der Antrag des Staatsanwalts der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 149o Abs. 2). Diese Ermächtigung muß dem Gericht vor der Beschlußfassung über den Antrag vorliegen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann im Fall des § 149d Abs. 1 Z 2 und, sofern die Überwachung außerhalb einer Wohnung und sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten erfolgt, im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 auch der Untersuchungsrichter eine Überwachung anordnen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufnahmen sowie von diesen hergestellte Bilder und schriftliche Aufzeichnungen vernichten zu lassen.

(4) Die Überwachung darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die weitere Überwachung Erfolg haben werde; Abs. 3 gilt in diesem Fall nicht.

(5) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung wegfallen, ist sie sofort zu beenden. Wurde die Überwachung gerichtlich angeordnet, so hat der Untersuchungsrichter ihre Beendigung zu veranlassen.

Abkürzung

StPO

§ 149e. (1) Im Fall des § 149d Abs. 1 Z 1 bedarf die Überwachung keiner gerichtlichen Anordnung. In den Fällen des § 149d Abs. 2 hat der Untersuchungsrichter, in den Fällen des § 149d Abs. 1 Z 2 und 3 die Ratskammer über die Überwachung zu entscheiden. Im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 kann die Ratskammer auch anordnen, daß in eine bestimmte Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeit eingedrungen werden darf, soweit dies für die Durchführung der Überwachung unumgänglich ist.

(2) Soweit die Überwachung einer gerichtlichen Anordnung bedarf, setzt sie einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Soll eine Überwachung nach § 149d Abs. 1 Z 2 oder 3 in ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumlichkeiten einer der in § 152 Abs. 1 Z 4 und 5 oder in § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes erwähnten Personen durchgeführt werden, so bedarf der Antrag des Staatsanwalts der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 149o Abs. 2). Diese Ermächtigung muß dem Gericht vor der Beschlußfassung über den Antrag vorliegen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann im Fall des § 149d Abs. 1 Z 2 und, sofern die Überwachung außerhalb einer Wohnung und sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten erfolgt, im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 auch der Untersuchungsrichter eine Überwachung anordnen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und sämtliche Ergebnisse der Überwachung vernichten zu lassen.

(4) Die Überwachung darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zweckes voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für einen Monat. Eine neuerliche Anordnung ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die weitere Überwachung Erfolg haben werde; Abs. 3 gilt in diesem Fall nicht.

(5) Sobald die Voraussetzungen für die weitere Überwachung wegfallen, ist sie sofort zu beenden. Wurde die Überwachung gerichtlich angeordnet, so hat der Untersuchungsrichter ihre Beendigung zu veranlassen.

Abkürzung

StPO

§ 149f. (1) Ein Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten:

1.

den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,

2.

die Namen der von der Überwachung mutmaßlich Betroffenen,

3.

die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,

4.

die Art der voraussichtlich zu verwendenden technischen Mittel,

5.

den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

6.

die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung der strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,

7.

die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (§ 149d Abs. 3),

8.

im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 die in § 149d Abs. 3 angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,

9.

die Räumlichkeiten, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf.

(2) Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 5 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.

(3) Gegen einen Beschluß nach Abs. 1 steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und dem Inhaber der Räumlichkeiten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird einer Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle betroffenen Aufnahmen sowie von diesen hergestellten Bilder und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.

Abkürzung

StPO

§ 149f. (1) Ein Beschluß, mit dem die Überwachung angeordnet wird, hat zu enthalten:

1.

den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren er verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung,

2.

die Namen der von der Überwachung mutmaßlich Betroffenen,

3.

die für die Überwachung in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,

4.

die Art der voraussichtlich zu verwendenden technischen Mittel,

5.

den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

6.

die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung erforderlich erscheint oder die Aufklärung oder Verhinderung der strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,

7.

die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Überwachung verhältnismäßig ist (§ 149d Abs. 3),

8.

im Fall des § 149d Abs. 1 Z 3 die in § 149d Abs. 3 angeführte Gefahr und die sie begründenden bestimmten Tatsachen,

9.

die Räumlichkeiten, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf.

(2) Nach Beendigung der Überwachung sind Beschlüsse nach Abs. 1 unverzüglich dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Wenn die Überwachung später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 5 genannten Zeitpunkten, ist dem Inhaber der Räumlichkeiten, der nach § 149d Abs. 1 Z 3 lit. b überwachten Person und dem Beschuldigten auch der Zeitraum der tatsächlichen Überwachung mitzuteilen.

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