Kundmachung des Bundesministers für Justiz vom 1. September 1975 über den Tag, an dem der Betrieb in der beim Bezirksgericht Salzburg als Abteilung dieses Gerichtes geführten Auktionshalle aufgenommen worden ist
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. § 23 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. § 23 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895).
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auktionshallengesetzes, BGBl. Nr. 181/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1975 wird gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 293/1972, verlautbart, daß in der beim Bezirksgericht Salzburg als Abteilung dieses Gerichtes geführten Auktionshalle der Betrieb am 1. September 1975 aufgenommen worden ist.
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