Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1974 über die Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Stereo-Geräte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-17
Status Aufgehoben · 1994-10-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet:

§ 1. (1) Das in der Anlage 1 zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Stereo-Geräte nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 vorgesehenen Form enthält.

(2) Stereo-Geräte im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Stereo-Steuergeräte,

2.

Stereo-Steuergeräte mit Plattenspieler

3.

Stereo-Steuergeräte mit Kassettenrecorder;

4.

Stereo-Steuergeräte mit Plattenspieler und Kassettenrecorder.

§ 2. (1) Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.

(2) Die in den Abschnitten I, II und V der Anlage genannten Kennzeichnungselemente sind bei allen Stereo-Geräten anzugeben. Zusätzlich anzugeben sind die Kennzeichnungselemente

a)

des Abschnittes III der Anlage bei Steuergeräten mit Plattenspieler,

b)

des Abschnittes IV der Anlage bei Steuergeräten mit Kassettenrecorder,

c)

der Abschnitte III und IV der Anlage bei Steuergeräten mit Plattenspieler und Kassettenrecorder.

§ 3. Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Deklarierende verantwortlich.

Anlage

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

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