Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1974 über die Erweiterung der Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-01-17
Status Aufgehoben · 1994-10-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet:

§ 1. Das in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr in beliebiger Größe für nachstehende Geräte auch dann verwendet werden, wenn die für

a)

Fernsehempfangsgeräte gemäß Verordnung BGBl. Nr. 54/1972,

b)

Rundfunkempfangsgeräte gemäß Verordnung BGBl. Nr. 187/1972,

c)

Kassetten-Tonbandgeräte gemäß Verordnung BGBl. Nr. 40/1975,

d)

Plattenspieler gemäß Verordnung BGBl. Nr. 41/1975,

e)

Stereo-Geräte gemäß Verordnung BGBl. Nr. 42/1975,

f)

Geschirrspülmaschinen gemäß Verordnung BGBl, Nr. 175/1973,

g)

Staubsauger gemäß Verordnung BGBl. Nr. 300/1973,

h)

Ultraviolett- und Infrarot-Bestrahlungsgeräte gemäß Verordnung BGBl. Nr. 301/1973,

i)

elektrische Kühlschränke gemäß Verordnung BGBl. Nr. 429/1973,

j)

elektrische Tiefkühl- und Gefriergeräte für den Haushalt gemäß Verordnung BGBl. Nr. 430/1973,

k)

elektrische Bügeleisen gemäß Verordnung BGBl. Nr. 431/1973

vorgesehene Kennzeichnung in Tabellenform für zwei oder mehrere der genannten Geräte gemeinsam erfolgt und das pd-Zeichen unmittelbar über, unter oder neben der Tabelle angebracht wird. In diesem Fall darf das pd-Zeichen als zusätzlicher Hinweis, getrennt von der Kennzeichnung in Tabellenform, insbesondere auf Umschlagseiten, verwendet werden.

§ 2. Das pd-Zeichen darf weiters in der allgemeinen Werbung in beliebiger Größe und ohne Angabe von Kennzeichnungselementen für Waren verwendet werden, die mit dem pd-Zeichen erlaubterweise gekennzeichnet sind, soweit hiebei Hinweise auf Eigenschaften oder Ausstattungsmerkmale solcher Waren unterbleiben.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1973 über die Erweiterung der Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“, BGBl. Nr. 629/1973, tritt außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.