Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1974 über die Erweiterung der Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet:
§ 1. Das in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr in beliebiger Größe für nachstehende Geräte auch dann verwendet werden, wenn die für
Fernsehempfangsgeräte gemäß Verordnung BGBl. Nr. 54/1972,
Rundfunkempfangsgeräte gemäß Verordnung BGBl. Nr. 187/1972,
Kassetten-Tonbandgeräte gemäß Verordnung BGBl. Nr. 40/1975,
Plattenspieler gemäß Verordnung BGBl. Nr. 41/1975,
Stereo-Geräte gemäß Verordnung BGBl. Nr. 42/1975,
Geschirrspülmaschinen gemäß Verordnung BGBl, Nr. 175/1973,
Staubsauger gemäß Verordnung BGBl. Nr. 300/1973,
Ultraviolett- und Infrarot-Bestrahlungsgeräte gemäß Verordnung BGBl. Nr. 301/1973,
elektrische Kühlschränke gemäß Verordnung BGBl. Nr. 429/1973,
elektrische Tiefkühl- und Gefriergeräte für den Haushalt gemäß Verordnung BGBl. Nr. 430/1973,
elektrische Bügeleisen gemäß Verordnung BGBl. Nr. 431/1973
vorgesehene Kennzeichnung in Tabellenform für zwei oder mehrere der genannten Geräte gemeinsam erfolgt und das pd-Zeichen unmittelbar über, unter oder neben der Tabelle angebracht wird. In diesem Fall darf das pd-Zeichen als zusätzlicher Hinweis, getrennt von der Kennzeichnung in Tabellenform, insbesondere auf Umschlagseiten, verwendet werden.
§ 2. Das pd-Zeichen darf weiters in der allgemeinen Werbung in beliebiger Größe und ohne Angabe von Kennzeichnungselementen für Waren verwendet werden, die mit dem pd-Zeichen erlaubterweise gekennzeichnet sind, soweit hiebei Hinweise auf Eigenschaften oder Ausstattungsmerkmale solcher Waren unterbleiben.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1973 über die Erweiterung der Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“, BGBl. Nr. 629/1973, tritt außer Kraft.
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