Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Juni 1975, betreffend die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen (Textilkennzeichnungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1975-07-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Tritt gleichzeitig mit Inkraftreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet:

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Kennzeichnungspflicht

§ 1. (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse sind, sofern sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, Proben, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.

(2) Textilerzeugnisse, die auf Grund von Ausschreibungen einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechtes geliefert werden, sowie die in der Anlage 1 angeführten Textilerzeugnisse unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.

(3) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80 % an textilen Rohstoffen.

(4) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.

(5) Das Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der in einem Textilerzeugnis, im Falle des § 3 Z. 12 in den einzelnen Teilen, enthaltenen textilen Rohstoffe, vermindert um das darin enthaltene Gewicht von

1.

ausschließlich der Verzierung dienenden sichtbaren und mechanisch trennbaren Fasern, sofern deren Anteil 7 % des Gesamtgewichtes der textilen Rohstoffe nicht übersteigt;

2.

Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und Füllstoffen, Verbindungsfäden, Nähmitteln, Webkanten, Etiketten, Markendarstellungen, Bordüren sowie Verzierungen, die nicht Bestandteile des Erzeugnisses sind; ferner von Bezügen und ähnlichen Teilen von Knöpfen, Schnallen und Schmuckbesatz und sonstigem Zubehör, eingearbeiteten Gummifäden und Bändern sowie Futterstoffen, außer Hauptfutter (z. B. Rumpffutter);

3.

Bindeketten und -schüssen für Decken sowie Doppelgewebe, Binde- und Füllketten und Binde- und Füllschüssen für textile Fußbodenbeläge und Möbelbezugsstoffe;

4.

Grundschichten von Samten und Plüschen sowie mehrschichtigen Fußbodenbelägen, sofern sie nicht den gleichen textilen Rohstoffgehalt wie die Nutzschicht haben;

5.

Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen und sonstigen Mitteln technischer Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln.

(6) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung des Gewichtsanteiles gemäß § 1 Abs. 3 und des Gesamtgewichtes gemäß § 3 Z. 12.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Kennzeichnung

§ 2. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht- und lesbar am oder im Textilerzeugnis zu erfolgen. Bei Textilerzeugnissen, die Letztverbrauchern gegenüber in für die Abgabe an diese bestimmten Verpackungen feilgehalten werden, kann die Bezeichnung auf der Verpackung erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.

(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen; die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig. Bei der Kennzeichnung dürfen

a)

anstelle folgender deutschsprachiger Ausdrücke folgende fremdsprachige Ausdrücke:

"Wolle" "wool"

"reine Wolle" "pure wool"

"ganz Wolle" "all wool"

"Baumwolle" "cotton"

"reine Baumwolle" "pure cotton"

"ganz Baumwolle" "all cotton"

und

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b)

zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden.

```

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Kennzeichnungselemente

§ 3. Kennzeichnungselemente sind:

1.

die Bezeichnung der textilen Rohstoffe nach den in der Anlage 3 festgelegten Gattungsnamen; textile Rohstoffe, für die Gattungsnamen in der Anlage 3 nicht angeführt sind, sind nach dem Rohstoff, aus dem sie bestehen, zu bezeichnen;

2.

die Angabe der Nettotextilgewichtsanteile der in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen Rohstoffe in Prozenten, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge der Anteile; technisch oder technologisch bedingte Abweichungen zwischen den angegebenen und den tatsächlichen Nettotextilgewichtsanteilen dürfen nicht mehr als 3 % des Nettotextilgewichts betragen (Mischungstoleranz); ein Anteil bis zu 2 % an Fasern, die in der Angabe des textilen Rohstoffes nicht genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist (Fremdfasertoleranz); bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz 5 %; bei Erzeugnissen, deren Angabe des textilen Rohstoffes die Bezeichnung "Schurwolle" enthält, beträgt dieser Satz 0.3 %, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt worden sind;

3.

statt der Angabe aller Nettotextilgewichtsanteile in Prozenten genügt bei einem Textilerzeugnis, das aus mehreren Fasern besteht, von denen

a)

eine 85 % des Nettotextilgewichts erreicht, die Bezeichnung dieser Faser unter der Angabe ihres Nettotextilgewichtsanteils in Prozenten oder unter der Angabe "85 % Mindestgehalt";

b)

keine 85 % des Nettotextilgewichts erreicht, neben jeder vorherrschenden Faser, deren Nettotextilgewichtsanteil in Prozenten anzugeben ist, die Aufzählung der weiteren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Anteils ohne Angabe von Prozentsätzen;

4.

als "sonstige Fasern" dürfen textile Rohstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Nettotextilgewichtsanteile unter 10 % liegen; der Gesamtanteil der als "sonstige Fasern" bezeichneten textilen Rohstoffe ist anzugeben; falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffes angegeben wird, dessen Anteil unter 10 % liegt, sind die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen anzugeben.

5.

statt der Angabe des Gewichtsanteiles eines textilen Rohstoffes mit 100 % kann der Bezeichnung des Rohstoffes der Zusatz "rein" oder "ganz" hinzugefügt werden; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist nicht zulässig;

6.

Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe "Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen" hinzugefügt werden kann;

7.

die Bezeichnungen "Textilreste" oder "Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung" dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren textiler Rohstoffgehalt nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden kann;

8.

die Bezeichnung "Schurwolle" darf für ein Wollerzeugnis nur dann verwendet werden, wenn dieses ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozeß noch einer faserschädigenden Behandlung ausgesetzt war; für die in einer Fasermischung enthaltene Wolle darf die Bezeichnung "Schurwolle" nur dann verwendet werden, wenn

a)

die gesamte in der Fasermischung enthaltene Wolle den genannten Voraussetzungen entspricht,

b)

der Anteil dieser Wolle am Nettotextilgewicht der Fasermischung mindestens 25 % beträgt,

c)

die Wolle im Falle einer mechanisch nicht trennbaren Fasermischung nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist und

d)

die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen angegeben werden;

9.

bei Stickereien als Meterware können Grundgewebe und Stickgarne gesondert gekennzeichnet werden;

10.

bei Samten, Plüschen, mehrschichtigen textilen Fußbodenbelägen und Möbelbezugsstoffen ist anzugeben, daß sich die Angabe des textilen Rohstoffes nur auf die Nutzschicht bezieht, es sei denn, daß alle Schichten den gleichen textilen Rohstoff aufweisen;

11.

die Bezeichnung "Seide" ist alleinstehend oder in Wortverbindungen nur für die Kennzeichnung der Kokonseide zulässig;

12.

bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen mit unterschiedlichem textilem Rohstoffgehalt zusammengesetzt sind, ist der textile Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert anzugeben; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30 % beträgt, können unterbleiben, jedoch ist der textile Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30 % beträgt; die Angabe des textilen Rohstoffes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht;

13.

bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach eine Einheit, so braucht nur eines von ihnen mit einer Angabe des textilen Rohstoffes versehen zu werden; weisen diese Textilerzeugnisse einen unterschiedlichen textilen Rohstoffgehalt auf, so ist dieser gesondert anzugeben; die Angabe des textilen Rohstoffes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Verantwortlichkeit

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Meterware, die vor dem 1. Jänner 1976, und für die übrigen Textilerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1976 vom Erzeuger oder Importeur unmittelbar an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer geliefert werden. Dasselbe gilt entsprechend für die gemäß § 1 Abs. 1 kennzeichnungspflichtigen Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen.

(3) Auf die gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Textilerzeugnisse, die bisher den Bestimmungen der Verordnung über die Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden Waren, BGBl. Nr. 40/1962, unterlagen, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden; im übrigen tritt sie mit dem Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Anlage 1

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Ausgenommene Textilerzeugnisse

1.

Einzelanfertigungen

2.

Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen

3.

Etiketten und Warenschilder

4.

Künstliche Blumen, Früchte, Blätter, Schmuckfedern

5.

Nadelkissen

6.

Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen

7.

Technische Filze

8.

Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind

9.

Gamaschen

10.

Waren für den technischen Bedarf (z. B. Chemiehandschuhe, Feuerwehrschläuche, Putzwolle, Schreibmaschinenbänder, Treibriemen usw.)

11.

Verpackungsmaterial

12.

Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und Frisierhauben

13.

Taschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen

14.

Handgestickte Tapisserien

15.

Reißverschlüsse

16.

Mit Spinnstoffen überzogene Knöpfe und Schnallen

17.

Buchhüllen aus Spinnstoffen

18.

Spielzeug

19.

Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2

20.

Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe (z. B. Knie-, Bein- und Ellenbogenschoner, Öltücher zum Segeln, Fischereischutzartikel usw.)

21.

Toilettennecessaires

22.

Posamentierwaren und Stickereien im Stück angefertigt

23.

Taschentücher und Stecktücher

24.

Scheuertücher, Putztücher, Staubtücher, Wasch- und Topflappen

25.

Bordüren und Besatz

26.

Borten

27.

Gürtel

28.

Hosenträger

29.

Strumpf- und Sockenhalter

30.

Schnürriemen

31.

Bänder

32.

Gummielastische Bänder, Litzen, Kordeln

33.

Schnüre für Verpackungen

34.

Fahnen, Wimpeln und Fallschirme

35.

Pferde- und Viehdecken

36.

Säcke, Zelte, Wagenplanen, Zeltplanen, Segeltuchwaren

37.

Bestattungsartikel

38.

Petit-Point- und Gros-Point-Stickereien und -Taschen

39.

Handgetuftete Ereugnisse

40.

Handgefertigte Teppiche

41.

Verbandstoffe und Watte

42.

Seilerwaren

43.

Maschen gebunden und ungebunden

44.

Windeln

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