Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Juni 1975, betreffend die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen (Textilkennzeichnungsverordnung)
Tritt gleichzeitig mit Inkraftreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet:
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Kennzeichnungspflicht
§ 1. (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse sind, sofern sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind. Die Kennzeichnungspflicht erstreckt sich weiters auf Muster, Proben, einen Hinweis auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt oder überlassen werden.
(2) Textilerzeugnisse, die auf Grund von Ausschreibungen einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechtes geliefert werden, sowie die in der Anlage 1 angeführten Textilerzeugnisse unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Verordnung.
(3) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80 % an textilen Rohstoffen.
(4) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.
(5) Das Nettotextilgewicht ist das Gesamtgewicht der in einem Textilerzeugnis, im Falle des § 3 Z. 12 in den einzelnen Teilen, enthaltenen textilen Rohstoffe, vermindert um das darin enthaltene Gewicht von
ausschließlich der Verzierung dienenden sichtbaren und mechanisch trennbaren Fasern, sofern deren Anteil 7 % des Gesamtgewichtes der textilen Rohstoffe nicht übersteigt;
Versteifungen, Verstärkungen, Einlage- und Füllstoffen, Verbindungsfäden, Nähmitteln, Webkanten, Etiketten, Markendarstellungen, Bordüren sowie Verzierungen, die nicht Bestandteile des Erzeugnisses sind; ferner von Bezügen und ähnlichen Teilen von Knöpfen, Schnallen und Schmuckbesatz und sonstigem Zubehör, eingearbeiteten Gummifäden und Bändern sowie Futterstoffen, außer Hauptfutter (z. B. Rumpffutter);
Bindeketten und -schüssen für Decken sowie Doppelgewebe, Binde- und Füllketten und Binde- und Füllschüssen für textile Fußbodenbeläge und Möbelbezugsstoffe;
Grundschichten von Samten und Plüschen sowie mehrschichtigen Fußbodenbelägen, sofern sie nicht den gleichen textilen Rohstoffgehalt wie die Nutzschicht haben;
Fettstoffen, Bindemitteln, Beschwerungen und sonstigen Mitteln technischer Ausrüstung sowie Färbe- und Druckhilfsmitteln.
(6) Das Nettotextilgewicht ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Berechnung des Gewichtsanteiles gemäß § 1 Abs. 3 und des Gesamtgewichtes gemäß § 3 Z. 12.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Kennzeichnung
§ 2. (1) Die Kennzeichnung hat deutlich sicht- und lesbar am oder im Textilerzeugnis zu erfolgen. Bei Textilerzeugnissen, die Letztverbrauchern gegenüber in für die Abgabe an diese bestimmten Verpackungen feilgehalten werden, kann die Bezeichnung auf der Verpackung erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.
(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen; die Verwendung von Abkürzungen ist nicht zulässig. Bei der Kennzeichnung dürfen
anstelle folgender deutschsprachiger Ausdrücke folgende fremdsprachige Ausdrücke:
"Wolle" "wool"
"reine Wolle" "pure wool"
"ganz Wolle" "all wool"
"Baumwolle" "cotton"
"reine Baumwolle" "pure cotton"
"ganz Baumwolle" "all cotton"
und
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zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden.
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Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Kennzeichnungselemente
§ 3. Kennzeichnungselemente sind:
die Bezeichnung der textilen Rohstoffe nach den in der Anlage 3 festgelegten Gattungsnamen; textile Rohstoffe, für die Gattungsnamen in der Anlage 3 nicht angeführt sind, sind nach dem Rohstoff, aus dem sie bestehen, zu bezeichnen;
die Angabe der Nettotextilgewichtsanteile der in einem Textilerzeugnis enthaltenen textilen Rohstoffe in Prozenten, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge der Anteile; technisch oder technologisch bedingte Abweichungen zwischen den angegebenen und den tatsächlichen Nettotextilgewichtsanteilen dürfen nicht mehr als 3 % des Nettotextilgewichts betragen (Mischungstoleranz); ein Anteil bis zu 2 % an Fasern, die in der Angabe des textilen Rohstoffes nicht genannt sind, ist zulässig, wenn dies herstellungstechnisch bedingt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist (Fremdfasertoleranz); bei im Streichverfahren hergestellten Textilerzeugnissen beträgt dieser Satz 5 %; bei Erzeugnissen, deren Angabe des textilen Rohstoffes die Bezeichnung "Schurwolle" enthält, beträgt dieser Satz 0.3 %, auch wenn sie im Streichverfahren hergestellt worden sind;
statt der Angabe aller Nettotextilgewichtsanteile in Prozenten genügt bei einem Textilerzeugnis, das aus mehreren Fasern besteht, von denen
eine 85 % des Nettotextilgewichts erreicht, die Bezeichnung dieser Faser unter der Angabe ihres Nettotextilgewichtsanteils in Prozenten oder unter der Angabe "85 % Mindestgehalt";
keine 85 % des Nettotextilgewichts erreicht, neben jeder vorherrschenden Faser, deren Nettotextilgewichtsanteil in Prozenten anzugeben ist, die Aufzählung der weiteren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Anteils ohne Angabe von Prozentsätzen;
als "sonstige Fasern" dürfen textile Rohstoffe bezeichnet werden, deren jeweilige Nettotextilgewichtsanteile unter 10 % liegen; der Gesamtanteil der als "sonstige Fasern" bezeichneten textilen Rohstoffe ist anzugeben; falls die Bezeichnung eines textilen Rohstoffes angegeben wird, dessen Anteil unter 10 % liegt, sind die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen anzugeben.
statt der Angabe des Gewichtsanteiles eines textilen Rohstoffes mit 100 % kann der Bezeichnung des Rohstoffes der Zusatz "rein" oder "ganz" hinzugefügt werden; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist nicht zulässig;
Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe "Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen" hinzugefügt werden kann;
die Bezeichnungen "Textilreste" oder "Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung" dürfen für Textilerzeugnisse verwendet werden, deren textiler Rohstoffgehalt nur mit Schwierigkeiten bestimmt werden kann;
die Bezeichnung "Schurwolle" darf für ein Wollerzeugnis nur dann verwendet werden, wenn dieses ausschließlich aus einer Faser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- oder Filzprozeß noch einer faserschädigenden Behandlung ausgesetzt war; für die in einer Fasermischung enthaltene Wolle darf die Bezeichnung "Schurwolle" nur dann verwendet werden, wenn
die gesamte in der Fasermischung enthaltene Wolle den genannten Voraussetzungen entspricht,
der Anteil dieser Wolle am Nettotextilgewicht der Fasermischung mindestens 25 % beträgt,
die Wolle im Falle einer mechanisch nicht trennbaren Fasermischung nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist und
die Nettotextilgewichtsanteile aller verwendeten textilen Rohstoffe in Prozentsätzen angegeben werden;
bei Stickereien als Meterware können Grundgewebe und Stickgarne gesondert gekennzeichnet werden;
bei Samten, Plüschen, mehrschichtigen textilen Fußbodenbelägen und Möbelbezugsstoffen ist anzugeben, daß sich die Angabe des textilen Rohstoffes nur auf die Nutzschicht bezieht, es sei denn, daß alle Schichten den gleichen textilen Rohstoff aufweisen;
die Bezeichnung "Seide" ist alleinstehend oder in Wortverbindungen nur für die Kennzeichnung der Kokonseide zulässig;
bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen mit unterschiedlichem textilem Rohstoffgehalt zusammengesetzt sind, ist der textile Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert anzugeben; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30 % beträgt, können unterbleiben, jedoch ist der textile Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30 % beträgt; die Angabe des textilen Rohstoffes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht;
bilden mehrere Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach eine Einheit, so braucht nur eines von ihnen mit einer Angabe des textilen Rohstoffes versehen zu werden; weisen diese Textilerzeugnisse einen unterschiedlichen textilen Rohstoffgehalt auf, so ist dieser gesondert anzugeben; die Angabe des textilen Rohstoffes muß erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Verantwortlichkeit
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Meterware, die vor dem 1. Jänner 1976, und für die übrigen Textilerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1976 vom Erzeuger oder Importeur unmittelbar an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer geliefert werden. Dasselbe gilt entsprechend für die gemäß § 1 Abs. 1 kennzeichnungspflichtigen Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen.
(3) Auf die gemäß Abs. 2 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Textilerzeugnisse, die bisher den Bestimmungen der Verordnung über die Ersichtlichmachung der Beschaffenheit von wollhältigen Geweben und daraus gefertigten, Bekleidungszwecken dienenden Waren, BGBl. Nr. 40/1962, unterlagen, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden; im übrigen tritt sie mit dem Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Anlage 1
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Ausgenommene Textilerzeugnisse
Einzelanfertigungen
Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
Etiketten und Warenschilder
Künstliche Blumen, Früchte, Blätter, Schmuckfedern
Nadelkissen
Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen
Technische Filze
Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
Gamaschen
Waren für den technischen Bedarf (z. B. Chemiehandschuhe, Feuerwehrschläuche, Putzwolle, Schreibmaschinenbänder, Treibriemen usw.)
Verpackungsmaterial
Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und Frisierhauben
Taschner- und Sattlerwaren aus Spinnstoffen
Handgestickte Tapisserien
Reißverschlüsse
Mit Spinnstoffen überzogene Knöpfe und Schnallen
Buchhüllen aus Spinnstoffen
Spielzeug
Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2
Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe (z. B. Knie-, Bein- und Ellenbogenschoner, Öltücher zum Segeln, Fischereischutzartikel usw.)
Toilettennecessaires
Posamentierwaren und Stickereien im Stück angefertigt
Taschentücher und Stecktücher
Scheuertücher, Putztücher, Staubtücher, Wasch- und Topflappen
Bordüren und Besatz
Borten
Gürtel
Hosenträger
Strumpf- und Sockenhalter
Schnürriemen
Bänder
Gummielastische Bänder, Litzen, Kordeln
Schnüre für Verpackungen
Fahnen, Wimpeln und Fallschirme
Pferde- und Viehdecken
Säcke, Zelte, Wagenplanen, Zeltplanen, Segeltuchwaren
Bestattungsartikel
Petit-Point- und Gros-Point-Stickereien und -Taschen
Handgetuftete Ereugnisse
Handgefertigte Teppiche
Verbandstoffe und Watte
Seilerwaren
Maschen gebunden und ungebunden
Windeln
Textile Wandbeläge
Hemdärmelhalter
Polstergriffe
Kaffee-, Tee-, Eierwärmer
Schutzärmel
Muffe
Schminketuis, Tabaketuis, Tabakbeutel, Etuis für Brillen, Zigarren, Zigaretten, Feuerzeuge und Kämme
Schuhbeutel
Meterwarenreste unter 1 m Länge
Einmalslips, Unterwäsche aus textilem Vliesstoff für Spitäler
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Anlage 2
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Feuchtigkeitszuschläge
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Nummer der Faser Rohstoffe %
in der Anlage 3
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1-2 Wolle und Haare:
gekämmte Fasern ........................... 18.25
gekrempelte Fasern ........................ 17.00
3 Haare:
gekämmte Fasern ........................... 18.25
gekrempelte Fasern ........................ 17.00
Schweif- und Mähnenhaare:
gekämmte Fasern ........................... 16.00
gekrempelte Fasern ........................ 15.00
4 Seide ....................................... 11.00
5 Baumwolle:
übliche Fasern ............................ 8.50
merzerisierte Fasern ...................... 10.50
6 Kapok ....................................... 10.90
7 Flachs oder Leinen .......................... 12.00
8 Hanf ........................................ 12.00
9 Jute ........................................ 17.00
10 Manila ...................................... 14.00
11 Alfa ........................................ 14.00
12 Kokos ....................................... 13.00
13 Ginster ..................................... 14.00
14 Kenaf ....................................... 17.00
15 Ramie (entfettete Fasern) ................... 8.50
16 Sisal ....................................... 14.00
Sunn ........................................ 12.00
Henequen .................................... 14.00
Maguey ...................................... 14.00
17 Acetat ...................................... 9.00
18 Alginat ..................................... 20.00
19 Cupro ....................................... 13.00
20 Modal ....................................... 13.00
21 Regenerierte Proteinfaser ................... 17.00
22 Triacetat ................................... 7.00
23 Viscose ..................................... 13.00
24 Polyacryl ................................... 2.00
25 Polychlorid ................................. 2.00
26 Fluorfaser .................................. 0.00
27 Modacryl .................................... 2.00
28 Polyamid (6.6):
Spinnfaser ................................ 6.25
Endlosfaser ............................... 5.75
Polyamid 6:
Spinnfaser ................................ 6.25
Endlosfaser ............................... 5.75
Polyamid 11:
Spinnfaser ................................ 3.50
Endlosfaser ............................... 3.50
29 Polyester:
Spinnfaser ................................ 1.50
Endlosfaser ............................... 3.00
30 Polyäthylen ................................. 1.50
31 Polypropylen ................................ 2.00
32 Polyharnstoff ............................... 2.00
33 Polyurethan:
Spinnfaser ................................ 3.50
Endlosfaser ............................... 3.00
34 Vinylal ..................................... 5.00
35 Trivinyl .................................... 3.00
36 Elastodien .................................. 1.00
37 Elasthan .................................... 1.50
38 Glasfaser
(Endlosfaser von mehr als
5 Mikrometer Durchschnitt) ................ 2.00
(Endlosfaser von höchstens
5 Mikrometer Durchschnitt) ................ 3.00
39 Metallfaser ................................. 2.00
Metallisierte Faser ......................... 2.00
Asbestfaser ................................. 2.00
Papiergarn .................................. 13.75
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Anlage 3
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Bezeichnung der textilen Rohstoffe
```
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Nummer Gattungsnamen Beschreibung der Rohstoffe
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1 Wolle Faser vom Fell des Schafes (Ovis
aries)
2 Alpaka, Lama, Kamel, Haare nachstehender Tiere: Alpaka
Kaschmir, Mohair, Lama, Kamel, Kaschmirziege,
Angora(-kanin), Vicunja Angorakanin, Vicunja, Yak,
Yak, Guanako, Biber, Guanako, Biber, Otter
Otter, mit oder ohne
zusätzliche Bezeichnung
"Wolle" oder "Haar"
3 Haar, mit oder ohne Angabe Haare von verschiedenen Tieren,
der Tiergattung (z. B. soweit diese nicht unter den
Rinderhaar, Nummern 1 und 2 genannt sind
Hausziegenhaar,
Roßhaar)
4 Seide Faser, die ausschließlich aus
Kokons seidenspinnender Insekten
gewonnen wird
5 Baumwolle Faser aus dem Samen der
Baumwollpflanze (Gossypium)
6 Kapok Faser aus dem Fruchtinneren das
Kapok (Ceiba pentandara)
7 Flachs bzw. Leinen Bastfaser aus Stengeln des
Flachses (Linum usitatissimum)
8 Hanf Bastfaser aus den Stengeln des
Hanfes (Cannabis sativa)
9 Jute Bastfaser aus den Stengeln des
Corchorus olitorius und Chororus
capsularis
10 Manila Faser aus den Blattscheiden der
Musa textilis
11 Alfa Faser aus den Blättern der Stipa
tenacissima
12 Kokos Faser aus der Frucht der Cocos
nucifera
13 Ginster Bastfaser aus den Stengeln des
Cytisus scoparius oder des
Spartium junceum
14 Kenaf Bastfaser aus den Stengeln des
Hibiscus cannabinus
15 Ramie Faser aus dem Bast der Boehmeria
nivea und der Boehmeria
tenacissima
16 Sisal Faser aus den Blättern der Agave
sisalana
Sunn Faser aus der Crotalaria juncea
Henequen Faser aus der Pflanze
fourcroydes
Maguey Faser aus der Agave cantala
17 Acetat Faser aus Zellulose-Acetat mit
weniger als 92 %, jedoch
mindestens 74 % acetylierter
Hydroxylgruppen
18 Alginat Faser aus den Metallsalzen der
Alginsäure
19 Cupro Regenerierte Zellulosefaser nach
dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
20 Modal Regenerierte Zellulosefaser
mit hoher Reißkraft und hohem
Modul in freuchtem Zustand. Die
Reißkraft (Bc) in aufgemachten
Zustand und die Kraft (BM), die
erforderlich ist, um in feuchtem
Zustand eine Dehnung von 5 % zu
erzielen, sind folgende:
(Anm.: Formeln nicht darstellbar.)
wobei T die mittlere
längenbezogene Masse in mg/m oder
oder g/km ist. Dem entspricht
folgende in der EG-Richtlinie
83/623/EWG vom 25. November 1983,
veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften am
```
Dezember 1983, verwendete
```
Schreibweise:
(Anm.: Formeln nicht darstellbar.)
wobei T die mittlere
längenbezogene Masse in Dezitex
ist. (1 dtex=0,1 mg/m oder
0,1 g/km).
21 Regenerierte Proteinfaser Faser aus regeneriertem und
durch chemische Agenzien
stabilisiertem Eiweiß
22 Triacetat Aus Zellulose-Acetat
hergestellte Faser, bei der
mindestens 92 % der
Hydroxylgruppen acetyliert sind
23 Viscose Bei Endlosfasern und Spinnfasern
nach dem Viscoseverfahren
hergestellte regenerierte
Zellulosefasern
24 Polyacryl Faser aus linearen
Makromolekülen, deren Kette aus
mindestens 85 Gewichtsprozenten
Acrylnitril aufgebaut wird
25 Polychlorid Faser aus linearen
Makromolekülen, deren Kette aus
mehr als 50 Gewichtsprozenten
chloriertem Olefin (z. B.
Vinylchlorid, Vinylidenchlorid)
aufgebaut wird.
26 Fluorfaser Faser aus linearen
Makromolekülen, die aus
aliphatischen
Fluor-Kohlenstoff-Monomeren
gewonnen wird
27 Modacryl Faser aus linearen
Makromolekülen, deren Kette aus
mehr als 50 und weiger als
85 Gewichtsprozent Acrylnitril
aufgebaut wird
28 Polyamid Faser aus linearen
Makromolenkülen, deren Kette eine
Wiederholung der funktionellen
Amidgruppe aufweist
29 Polyester Faser aus linearen
Makromolekülen, deren Kette aus
mindestens 85 Gewichtsprozent
aus dem Ester eines Diols mit
Terephtalsäure besteht
30 Polyäthylen Faser aus gesättigten liniearen
Makromolekülen nicht
substituierter aliphatischer
Kohlenwasserstoffe
31 Polypropylen Faser aus linearen gesättigten
aliphatischen
Kohlenwasserstoffen, in denen
jeder zweite Kohlenstoff eine
Methylgruppe in isotaktischer
Anordnung trägt, ohne weitere
Substitution
32 Polyharnstoff Faser aus linearen
Makromolekülen, deren Kette eine
Wiederkehr der funktionellen
Harnstoffgruppe aufweist
33 Polyurethan Faser aus linearen
Makromolekülen, deren Kette eine
Wiederkehr der funktionellen
Urethangruppen aufweist.
34 Vinylal Faser aus linearen
Makromolkülen, deren Kette aus
Polyvinylalkohol mit variablem
Acetalisierungsgrad aufgebaut
wird
35 Trivinyl Faser aus drei verschiedenen
Vinylmonomeren, die sich aus
Acrylnitrit, aus einem
chlorierten Vinylmonomer und aus
einem dritten Vinylmonomer
zusammensetzt, von denen keines
50 % der Gewichtsanteile
aufweist
36 Elastodien (Gummi) Elastische Faser, die aus
natürlichem oder synthetischem
Polyisopren besteht, entweder
aus einem oder mehreren
polymerisierten Dienen, mit oder
ohne einem oder mehreren
Vinylmonomeren, und die, unter
Einwirkung einer Zugkraft um
dreifache ursprüngliche Länge
gedehnt nach Entlastung sofort
wieder nahezu in ihre
Ausgangslage zurückkehrt
37 Elasthan Elastische Faser, die aus
mindestens 85 Gewichtsprozent
von segmentiertem Polyurethan
besteht, und die, unter
Einwirkung einer Zugkraft um die
dreifache ursprüngliche Länge
gedehnt, nach Entlastung sofort
wieder nahezu in ihre
Ausgangslage zurückkehrt
38 Glasfaser Faser aus Glas
39 Bezeichnung entsprechend Fasern aus verschiedenen oder
dem Stoff, aus dem sich neuartigen Stoffen, die
die Fasern zusammensetzen, vorstehend nicht aufgeführt sind
z. B. Metall (metallisch,
metallisiert), Asbest,
Papier, mit oder ohne
Zusatz "Faser" oder
"Garn"
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