Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Juni 1975 über die Verwendung von Textilpflegekennzeichnungssymbolen (Textilpflegekennzeichnungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 88/1975 wird verordnet:
§ 1. (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bügeln oder Chemischreinigen voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen gemäß Anlage 1 versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich ihre Eignung zur Trocknung im Elektro-Haushaltswäschetrockner ersichtlich gemacht, so sind sie mit dem Pflegekennzeichnungssymbol gemäß Anlage 1a zu versehen.
(2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.
(3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.
(4) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten Textilerzeugnisse.
§ 1. (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (Poder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie in einer zweiten Zeile unterhalb des Symbols für Chemischreinigung mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen.
(2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.
(3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.
(4) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten Textilerzeugnisse.
§ 1. (1) Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte Textilerzeugnisse, deren wiederholte Verwendung eine pflegliche Behandlung durch Waschen, Bleichen, Trocknen, Bügeln oder professionelle Textilpflege voraussetzt, müssen, wenn sie im Inland gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, unabhängig davon, ob sie inländischer oder ausländischer Herkunft sind, mit den Textilpflegekennzeichnungssymbolen in der in Anlage 1 vorgesehenen Reihenfolge versehen sein. Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich zur Eignung zur Chemischreinigung (Poder F-Reinigung) ihre Eignung zur Nassreinigung ersichtlich gemacht, so sind sie mit diesem Pflegekennzeichnungssymbol samt dem Buchstaben W gemäß Anlage 1 zu versehen.
(2) Textilerzeugnisse im Sinne des Abs. 1 sind Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil von mindestens 80% an textilen Rohstoffen. Der Gewichtsanteil ist unter Anwendung der in der Anlage 2 vorgesehenen Feuchtigkeitszuschläge auf die Trockenmasse der Fasern zu berechnen.
(3) Textile Rohstoffe sind Fasern, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen.
(4) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die in der Anlage 3 angeführten Textilerzeugnisse.
§ 2. (1) Die Textilpflegekennzeichnungssymbole müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft am oder im Textilerzeugnis angebracht sein. Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen, Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch in anderer Weise als dauerhaft am oder im Textilerzeugnis erfolgen. Bei Meterware ist die Kennzeichnung am Ballen (Rolle, Stück usw.) anzubringen und auf Verlangen des Käufers beim Kauf überdies auf der Rechnung anzuführen. Bei der zollamtlichen Eingangsabfertigung von Meterware genügt die Kennzeichnung auf der Faktura.
(2) Besteht ein Textilerzeugnis aus verschiedenen Materialien, so muß die angegebene Pflegekennzeichnung den Pflegeeigenschaften aller verarbeiteten Materialien entsprechen.
(3) Bilden Textilerzeugnisse ihrer Bestimmung nach ein Paar, so braucht nur ein Erzeugnis gekennzeichnet zu werden.
(4) Die am oder im Textilerzeugnis dauerhaft angebrachten Pflegekennzeichnungssymbole müssen derart beschaffen sein, daß sie durch die Anwendung der angegebenen Plegevorgänge nicht beschädigt werden.
Verantwortlichkeit
§ 3. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnungsangaben auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer, in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der Importeur verantwortlich.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Meterware, die vor dem 1. Jänner 1976 und für die übrigen Textilerzeugnisse, die vor dem 1. Juli 1976 vom Erzeuger oder Importeur unmittelbar an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer geliefert werden.
(3) Bei Lieferung von vor dem 15. September 1975 hergestellten oder importierten Textilerzeugnissen an Letztverbraucher und Wiederverkäufer kann
bei Meterware, die nach dem 31. Dezember 1975 und
bei den übrigen Textilerzeugnissen, die nach dem 30. Juni 1976 geliefert werden,
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft. Die Anlage 1a tritt mit 1. September 2006 außer Kraft.
(3) Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung, BGBl. Nr. 337/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006, gelten bis zum 31. Dezember 2007 auch durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 als erfüllt.
(4) Textilprodukte, die bis zum 31. Dezember 2007 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft. Die Anlage 1a tritt mit 1. September 2006 außer Kraft.
(3) Die Kennzeichnungspflichten nach dieser Verordnung, BGBl. Nr. 337/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2006, gelten bis zum 31. Dezember 2007 auch durch die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 als erfüllt.
(4) Textilprodukte, die bis zum 31. Dezember 2007 gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 577/1988 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht worden sind, dürfen bis zum Abbau der Bestände verkauft oder abgegeben werden.
(5) § 1 Abs. 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2009 treten mit 1. November 2009 in Kraft.
Anlage 1
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Textilpflegekennzeichnungssymbole
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! Das Waschsymbol hat mindestens !
(Anm.: ! die Angabe der Waschtemperatur, !
Symbol ! die nicht überschritten werden !
nicht ! soll, in Grad C zu enthalten. !
dar- ! Bei Handwäsche tritt an die !
stell- ! Stelle der Temperaturangabe !
bar.) ! eine in den Waschbottich !
! eingetauchte Hand. (Anm.: Symbol !
! nicht darstellbar.) !
-------!----------------------------------!
(Anm.: ! Im Bleichsymbol ist die !
Symbol ! Möglichkeit der Chlorbleiche !
nicht ! durch Anführung des chemischen !
dar- ! Zeichens für Chlor ("Cl") !
stell- ! anzugeben ! Die Pflegekennzeichnung
bar.) ! ! "nicht waschen", "nicht
-------!----------------------------------! bleichen", "nicht
(Anm.: ! Im Bügelsymbol ist die ! bügeln" und "keine
Symbol ! Temperaturstufe, die beim Bügeln ! Chemisch-Reinigung
nicht ! nicht überschritten werden soll, ! möglich" hat durch
dar- ! durch Punkte anzugeben. Hiebei ! Durchkreuzen des
stell- ! bedeuten drei Punkte "heiß", ! betreffenden Symbols
bar.) ! zwei Punkte "mäßig heiß" und ! mit dem Zeichen X zu
! ein Punkt "nicht heiß" ! erfolgen
------------------------------------------!
(Anm.: ! Im Symbol für die !
Symbol ! Chemisch-Reinigung sind die !
nicht ! Reinigungsverfahren wie folgt !
dar- ! zu bezeichnen: !
stell- ! A Alle üblichen Verfahren !
bar.) ! F "Solvent-F"-Verfahren !
! P Perchloräthylen-Reinigung !
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```
Anlage 1
Textilpflegekennzeichnungssymbole
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
BGBl. II Nr. 294/2006
Anlage 1
| Das Waschsymbol hat mindestens die Angabe der Waschtemperatur, die nicht überschritten werden soll, in Grad C zu enthalten. Bei Handwäsche tritt an die Stelle der Temperaturangabe eine in den Waschbottich eingetauchte Hand ( ). | Die Pflegekennzeichnungen für: „nicht waschen“, „nicht im Elektro-Wäschetrockner trocknen“, „nicht bügeln“ und „keine professionelle Textilpflege möglich“ haben durch das Durchkreuzen des betreffenden Symbols mit dem Zeichen X (siehe anliegende Spalte) zu erfolgen. | ||
|---|---|---|---|
| Das Bleichsymbol ist für die folgenden Informationen alternativ wie folgt darzustellen: - für die Chlor- und Sauerstoffbleiche oder die - Sauerstoffbleiche, nicht aber Chlorbleiche | Das Symbol für „nicht bleichen“ ist als Dreieck und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustellen. Dieses Symbol kann auch als durchkreuztes schwarz ausgefülltes Dreieck dargestellt werden. | ||
| Das Symbol für alle Trocknungsme- thoden ist ein Quadrat. Darin ist für eine Trocknung im Elektro- Wäschetrockner ein innen anliegender Kreis anzuführen und die Trocknungsstufe durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeutet ein Punkt „schonende Trocknung bei niedriger Temperatur“ und bedeuten zwei Punkte „normale Trocknung ohne Ein- | Weitere Hinweise für empfohlene alternative Trocknungsarten können unter Verwendung marktüblicher Symbole im quadratischen Trocknungssymbol zusätzlich zum Elektro-Wäschetrocknersymbol angefügt werden. | ||
| schränkung im Elektro-Wäsche | |||
| trockner möglich“. | |||
| Im Bügelsymbol ist die Temperaturstufe, die beim Bügeln nicht überschritten werden soll, durch Punkte anzugeben. Hierbei bedeuten drei Punkte „heiß“, zwei Punkte „mäßig heiß“ und ein Punkt „nicht heiß“. | |||
| Im Symbol für die „professionelle Textilpflege“ sind die Reinigungsverfahren zumindest mit folgenden großen Anfangsbuchstaben zu bezeichnen: P [Perchlorethylen- oder Schwerbenzin (KWL)-Reinigung] F [Schwerbenzin (KWL)-Reinigung] W [Nassreinigung] | Das Symbol für „keine Nassreinigung möglich“ ist als schwarz ausgefüllter Kreis und mit dem Zeichen X durchkreuzt darzustellen. |
Anlage 1a
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! Im Trocknersymbol ist die ! Die Pflegekennzeichnung
(Anm.: ! Trocknungsstufe durch Punkte ! "nicht im Elektro-
Symbol ! anzugeben. Hiebei bedeutet ! Haushaltswäschetrockner
nicht ! ein Punkt "schonende Trocknung ! trocknen" hat durch
dar- ! bei niedriger Temperatur" und ! Durchkreuzen des
stell- ! bedeuten zwei Punkte "normale ! Symbols mit dem
bar.) ! Trocknung ohne Einschränkung im ! Zeichen X zu
! Elektro-Haushaltswäschetrockner ! erfolgen.
! möglich". !
```
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Anlage 2
Feuchtigkeitszuschläge
| Nummer der Faser in der Anlage 3 der Textil-kennzeich-nungs-verordnung, BGBl. Nr. 336/1975 | Rohstoffe | % |
|---|---|---|
| 1-2 | Wolle und Haare: | |
| gekämmte Fasern | 18.25 | |
| gekrempelte Fasern | 17.00 | |
| 3 | Haare: | |
| gekämmte Fasern | 18.25 | |
| gekrempelte Fasern | 17.00 | |
| Schweif- und Mähnenhaare: | ||
| gekämmte Fasern | 16.00 | |
| gekrempelte Fasern | 15.00 | |
| 4 | Seide | 11.00 |
| 5 | Baumwolle: | |
| übliche Fasern | 8.50 | |
| merzerisierte Fasern | 10.50 | |
| 6 | Kabok | 10.90 |
| 7 | Flachs oder Leinen | 12.00 |
| 8 | Hanf | 12.00 |
| 9 | Jute | 17.00 |
| 10 | Manila | 14.00 |
| 11 | Alfa | 14.00 |
| 12 | Kokos | 13.00 |
| 13 | Ginster | 14.00 |
| 14 | Kenaf | 17.00 |
| 15 | Ramie (entfettete Fasern) | 8.50 |
| 16 | Sisal | 14.00 |
| Sunn | 12.00 | |
| Henequen | 14.00 | |
| Maguey | 14.00 | |
| 17 | Acetat | 9.00 |
| 18 | Alginat | 20.00 |
| 19 | Cupro | 13.00 |
| 20 | Modal | 13.00 |
| 21 | Regenerierte Proteinfaser | 17.00 |
| 22 | Triacetat | 7.00 |
| 23 | Viscose | 13.00 |
| 24 | Polyacryl | 2.00 |
| 25 | Polychlorid | 2.00 |
| 26 | Fluorfaser | 0.00 |
| 27 | Modacryl | 2.00 |
| 28 | Polyamid (6.6) | |
| Spinnfaser | 6.25 | |
| Endlosfaser | 5.75 | |
| Polyamid 6: | ||
| Spinnfaser | 6.25 | |
| Endlosfaser | 5.75 | |
| Polyamid 11: | ||
| Spinnfaser | 3.50 | |
| Endlosfaser | 3.50 | |
| 29 | Polyester: | |
| Spinnfaser | 1.50 | |
| Endlosfaser | 3.00 | |
| 30 | Polyäthylen | 1.50 |
| 31 | Polypropylen | 2.00 |
| 32 | Polyharnstoff | 2.00 |
| 33 | Polyurethan: | |
| Spinnfaser | 3.50 | |
| Endlosfaser | 3.00 | |
| 34 | Vinylal | 5.00 |
| 35 | Trivinyl | 3.00 |
| 36 | Elastodien | 1.00 |
| 37 | Elasthan | 1.50 |
| 38 | Glasfaser: | |
| (Endlosfaser von mehr als 5 Mikrometer Durchschnitt) | 2.00 | |
| (Endlosfaser von höchstens 5 Mikrometer Durchschnitt) | 3.00 | |
| 39 | Metallfaser | 2.00 |
| Metallisierte Faser | 2.00 | |
| Asbestfaser | 2.00 | |
| Papiergarn | 13.75 |
Anlage 3
Ausgenommene Textilerzeugnisse
Einzelanfertigungen
Uhrenarmbänder aus Spinnstoffen
Etiketten und Warenschilder
Künstliche Blumen, Früchte, Blätter, Schmuckfedern
Nadelkissen
Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen
Technische Filze
Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind
Gamaschen
Waren für den technischen Bedarf (z. B. Chemiehandschuhe, Feuerwehrschläuche, Putzwolle, Schreibmaschinenbänder, Treibriemen usw.)
Verpackungsmaterial
Hüte, Kappen, Mützen, Braut-, Hut- und Trauerschleier, Trauerflor, Haarnetze und Frisierhauben
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