Bundesgesetz vom 1. Juli 1975 über die Gebühren für Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller (Vollzugs- und Wegegebührengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-08-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
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I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Gebührenpflicht

§ 1. (1) Für eine Amtshandlung der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Gerichtes sind die in diesem Bundesgesetz angeführten Vollzugs- und Wegegebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller an der Vollzugsstelle eintrifft.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht anderes bestimmt ist.

Vollzugsstelle

§ 2. (1) Vollzugsstelle ist der Ort, an dem die Amtshandlung vorzunehmen ist oder tatsächlich vorgenommen wird.

(2) Die Vollzugsstelle umfaßt auch

1.

die an eine Wohnung, Betriebsstätte oder Liegenschaft unmittelbar angrenzenden oder diesen naheliegenden Räumlichkeiten und anderen Teile von Liegenschaften und

2.

die eine wirtschaftliche Einheit bildenden aneinanderstoßenden oder nahe beieinanderliegenden Grundstücke.

Einheit der Amtshandlung

§ 3. (1) Können im Exekutionsverfahren auf Grund desselben Auftrags gegen einen einzelnen Verpflichteten an derselben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorgenommen werden, so gelten sie als eine Amtshandlung. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die an einer Vollzugsstelle gegen mehrere Verpflichtete vorgenommen werden können, wenn diese entweder im gemeinsamen Haushalt leben oder die Amtshandlungen ihr gemeinschaftliches Vermögen betreffen.

(2) Können mehrere Zustellungen gleichzeitig an eine Partei bewirkt werden, so gelten sie als eine Amtshandlung.

Zahlungspflicht. Haftung zur ungeteilten Hand

§ 4. (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird. Im Exekutionsverfahren trifft die Zahlungspflicht auch den Verpflichteten. Mehrere Personen, die zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

(2) Ist die zahlungspflichtige Partei von der Zahlung der Gebühren befreit, so ist der kostenersatzpflichtige Gegner zur Zahlung verpflichtet, falls nicht auch er von der Zahlung der Gebühren befreit ist.

Zahlungspflicht. Haftung zur ungeteilten Hand

§ 4. (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige Beteiligte verpflichtet, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird. Im Exekutionsverfahren trifft die Zahlungspflicht auch den Verpflichteten. Mehrere Personen, die zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.

(2) Ist die zahlungspflichtige Partei von der Zahlung der Gebühren befreit, so ist der kostenersatzpflichtige Gegner zur Zahlung verpflichtet, falls nicht auch er von der Zahlung der Gebühren befreit ist.

Art der Entrichtung. Einbringung. Verwendung der Gebühren

§ 5. (1) Die Gebühren sind vom Zahlungspflichtigen dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller bei der Amtshandlung gegen Zahlungsbestätigung bar zu entrichten. Entrichtet der Zahlungspflichtige die Gebühren nicht, so hat sie der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller von einem anläßlich der Amtshandlung freiwillig gezahlten, bei der Pfändung weggenommenen oder durch Verkauf erzielten Geldbetrag einzuziehen;ist das nicht möglich, so ist der Zahlungspflichtige vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller aufzufordern, die Gebühren binnen acht Tagen auf ein Konto bei der Österreichischen Postsparkasse (Postscheckkonto) einzuzahlen, das auf den Amtstitel oder die Bezeichnung als Vertragsbediensteter und den Vor- und Familiennamen des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers mit dem Zusatz "als Gerichtsvollzieher (Zusteller) beim Bezirksgericht..." lautet. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden die Gebühren nach den für die Einbringung von Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften eingebracht. Dabei ist ein Zahlungsauftrag ohne Rücksicht darauf zu erlassen, ob dem Zahlungspflichtigen die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren an das Gericht zugekommen ist. Bei Eingang der Gebühren auf Grund des Zahlungsauftrags ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung nach § 6 im Ausmaß des eingegangenen Betrages zu zahlen. Ist der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühren befreit oder leistet der Zahlungspflichtige dem Zahlungsauftrag innerhalb von 14 Tagen keine oder nicht vollständig Folge (§ 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962), so ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung bzw. der Unterschiedsbetrag nach § 6 aus den Amtsgeldern zu zahlen.

(2) Die Vollzugs- und Wegegebühren sind Einnahmen des Bundes.

Anspruch der Gerichtsvollzieher und der Zusteller auf Vergütung

§ 6. (1) Den Gerichtsvollziehern und den Zustellern gebührt für Amtshandlungen im Sinn des § 1 Abs. 1 eine Vergütung in der im II. und III. Abschnitt festgesetzten Höhe. Der Anspruch auf diese Vergütung tritt insoweit an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus den §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, aus der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86.

(2) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Vollzugsgebühren entfällt, gilt mit

70 v. H. als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956);

hiervon stellen 33,3 vH den Überstundenzuschlag dar;

23 v. H. als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),

5 v. H. als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und

2 v. H. als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).

(3) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Wegegebühren entfällt, gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.

Aufrundung

§ 7. Groschenbeträge, die in der auf den einzelnen Zahlungspflichtigen entfallenden Gebühr und in der ihr entsprechenden Vergütung enthalten sind, sind auf volle Schilling aufzurunden.

Aufrundung

§ 7. Centbeträge, die in der auf den einzelnen Zahlungspflichtigen entfallenden Gebühr und in der ihr entsprechenden Vergütung enthalten sind, sind auf volle 10-Centbeträge aufzurunden.

Prüfung der Gebührenberechnung

§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen, es sei denn, daß der nachzuzahlende oder zurückzuzahlende Betrag das Doppelte der Postzustellgebühr nicht übersteigt.

(2) Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.

Prüfung der Gebührenberechnung

§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen,es sei denn, der nachzahlende oder zurückzahlende Betrag übersteigt nicht 50 S.

(2) Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.

Prüfung der Gebührenberechnung

§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen,es sei denn, der nachzahlende oder zurückzahlende Betrag übersteigt nicht 50 S.

(2) Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Prüfung der Gebührenberechnung

§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen,es sei denn, der nachzahlende oder zurückzahlende Betrag übersteigt nicht 4 Euro.

(2) Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

II. ABSCHNITT

Vollzugsgebühr

Höhe der Gebühr

§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für

```

1.

die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht eingetragenen

```

Liegenschaft,

```

2.

die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres

```

Zubehörs,

```

3.

die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters

```

und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,

```

4.

die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,

```

```

5.

einen Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2

```

Exekutionsordnung,

```

6.

die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung

```

```

7.

die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

```

```

8.

eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder

```

Aufhebung einer Verwahrung,

```

9.

eine vorgängige Schätzung,

```

```

10.

die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von Vermögensrechten

```

im Sinn des § 331 Exekutionsordnung,

```

11.

die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,

```

```

12.

eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder

```

Unterlassungen, besonders zwangsweiser Räumung nach § 349

Exekutionsordnung,

```

13.

eine Verhaftung,

```

```

14.

eine Vorführung,

```

```

15.

die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

```

```

16.

die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit

```

Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und

```

17.

die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs

```

bei einem Wert des zu vollstreckenden oder sichernden Anspruchs, in

Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder

Gegenstandes der Amtshandlung

bis einschließlich 50 S ............ 14,00 S

über 50 S bis 100 S ................ 22,50 S

über 100 S bis 1 000 S ............. 31,50 S

über 1 000 S bis 5 000 S ........... 36,00 S

über 5 000 S bis 10 000 S .......... 44,50 S

über 10 000 S bis 50 000 S ......... 59,00 S

über 50 000 S bis 100 000 S ........ 74,00 S

über 100 000 S bis 250 000 S ....... 98,50 S

über 250 000 S bis 500 000 S ....... 147,50 S

über 500 000 S bis 1 000 000 S ..... 194,00 S

über 1 000 000 S ................... 242,00 S;

wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der

Amtshandlung noch nicht feststeht ..................... 59,00 S;

wenn der zu vollstreckende oder zu

sichernde Anspruch, in Ermangelung

eines Anspruchs der Gegenstand der

Amtshandlung keinen Vermögenswert hat ................. 22,50 S.

(2) Für jede im Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die Pfändung oder pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung mit einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs vorgenommene Ver- oder Entsiegelung, beträgt die Vollzugsgebühr die halbe Gebühr nach Abs. 1. Für die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke an denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei einer Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung bewirkt werden kann, beträgt die Vollzugsgebühr 13 S.

(3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2 angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen, beträgt die Vollzugsgebühr 8,50 S.

II. ABSCHNITT

Vollzugsgebühr

Höhe der Gebühr

§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für

```

1.

die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht

```

eingetragenen Liegenschaft,

```

2.

die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres

```

Zubehörs,

```

3.

die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters

```

und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,

```

4.

die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,

```

```

5.

einen Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs.1 oder 2

```

Exekutionsordnung,

```

6.

die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung,

```

```

7.

die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

```

```

8.

eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder

```

Aufhebung einer Verwahrung,

```

9.

eine vorgängige Schätzung,

```

```

10.

die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von Vermögensrechten

```

im Sinn des § 331 Exekutionsordnung,

```

11.

die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,

```

```

12.

eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder

```

Unterlassungen, besonders zwangsweiser Räumung nach § 349

Exekutionsordnung,

```

13.

eine Verhaftung,

```

```

14.

eine Vorführung,

```

```

15.

die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

```

```

16.

die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit

```

Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und

```

17.

die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs

```

bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs,

in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder

Gegenstandes der Amtshandlung

bis einschließlich 50 S ................................ 17 S

über 50 S bis 100 S .................................... 27 S

über 100 S bis 1000 S .................................. 38 S

über 1000 S bis 5000 S ................................. 44 S

über 5000 S bis 10 000 S ............................... 54 S

über 10 000 S bis 50 000 S ............................. 70 S

über 50 000 S bis 100 000 S ............................ 88 S

über 100 000 S bis 250 000 S ........................... 118 S

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