Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-05-01
Letzte Aktualisierung 2023-01-01
Status Aufgehoben · 1998-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 111
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§ 7. Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz haben die von ihnen geführten Listen erstmalig zum 30. September 1975 vollständig, später die darauf bezüglichen Veränderungen alle zwei Jahre jeweils zum 30. September dem Präsidenten des übergeordneten Oberlandesgerichts zu berichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten jeweils spätestens zum folgenden 31. Dezember ein vollständiges, nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich gegliedertes und die Befristung des Eintrags ausweisendes Verzeichnis aller Sachverständigen des Sprengels mitzuteilen.

Abkürzung

SDG

Veröffentlichung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

§ 7. (1) Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist im Internet unter der auf der Homepage der Justiz ersichtlichen Internetadresse allgemein zugänglich zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Die Einsicht in die aktuelle Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im Internet ist für jedermann kostenfrei.

(2) Gelöschte Eintragungen müssen für die zuständigen Präsidenten weiter abfragbar bleiben. Diese haben anderen Gerichten und Behörden auf Anfrage über die gelöschten Daten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ist jedermann auf Antrag von dem derzeit oder zuletzt für den angefragten Sachverständigen zuständigen Präsidenten Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Eintragungen für den Sachverständigen zu einer bestimmten Zeit in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bestanden haben.

(3) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs Einsicht in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu gewähren.

Ausweis

§ 8. (1) Dem Sachverständigen ist anläßlich seiner Eintragung in die Liste ein Lichtbildausweis auszustellen.

(2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, sowie die Liste, in der er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, zu bezeichnen.

(3) Der Sachverständige hat diesen Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und hierbei auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Liste gestrichen, so hat er ihn unverzüglich zurückzustellen.

Ausweis, Siegel

§ 8. (1) Dem Sachverständigen ist anläßlich seiner Eintragung in die Liste ein Lichtbildausweis auszustellen.

(2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in die er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie die Befristung des Eintrags zu bezeichnen.

(3) Der Sachverständige hat diesen Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und hierbei auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Liste gestrichen, so hat er ihn unverzüglich zurückzustellen.

(4) Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das den Namen des Sachverständigen sowie die Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger'' enthält. Nach Eintragung in die Liste hat der Sachverständige dem die Liste führenden Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen.

Abkürzung

SDG

Ausweiskarte und Siegel

§ 8. (1) Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Das Landesgericht des zuständigen Präsidenten ist ebenso wie die Gültigkeitsdauer der Karte auf diesem Ausweis anzuführen.

(2) Auf der Ausweiskarte sind weiters die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der Vor- und Familienname, der Tag der Geburt sowie nach Tunlichkeit die Fachgebiete, zum mindesten aber die Fachgruppen, für die der Sachverständige eingetragen ist, anzuführen. Die Ausweiskarte ist lediglich vom Sachverständigen zu unterfertigen. Wird der Sachverständige in der Folge (auch) für andere Fachgebiete beziehungsweise andere Fachgruppen eingetragen oder wechselt er in einen anderen Landesgerichtsprengel, so behält der Ausweis seine Gültigkeit. Auf Antrag des Sachverständigen ist ihm ein neuer Ausweis auszustellen.

(3) Die Ausweiskarte ist mit einem geeigneten Zertifikat (§ 2 Z 8 SigG), das dem Sachverständigen selbstständige Eintragungen in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 4 und 5 ermöglicht, zu versehen. Ihre Gültigkeitsdauer ist mit dem Ende des fünften auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres befristet. Die Kosten für die Karte sind vom Sachverständigen zu tragen, ihre Entrichtung ist dem Präsidenten vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste nachzuweisen. Die Karte ist erst nach Nachweis dieser Zahlungen auszufolgen.

(4) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat diese Ausweiskarte bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen; gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.

(5) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG) ausreichend.

Abkürzung

SDG

Ausweiskarte und Siegel

§ 8. (1) Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Das Landesgericht des zuständigen Präsidenten ist ebenso wie die Gültigkeitsdauer der Karte auf diesem Ausweis anzuführen.

(2) Auf der Ausweiskarte sind weiters die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der Vor- und Familienname, der Tag der Geburt sowie nach Tunlichkeit die Fachgebiete, zum mindesten aber die Fachgruppen, für die der Sachverständige eingetragen ist, anzuführen. Die Ausweiskarte ist lediglich vom Sachverständigen zu unterfertigen. Wird der Sachverständige in der Folge (auch) für andere Fachgebiete beziehungsweise andere Fachgruppen eingetragen oder wechselt er in einen anderen Landesgerichtsprengel, so behält der Ausweis seine Gültigkeit. Auf Antrag des Sachverständigen ist ihm ein neuer Ausweis auszustellen.

(3) Die Ausweiskarte ist mit einem geeigneten Zertifikat (Art. 3 Z 14 eIDAS-VO), das dem Sachverständigen selbstständige Eintragungen in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 4 und 5 ermöglicht, zu versehen. Ihre Gültigkeitsdauer ist mit dem Ende des fünften auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres befristet. Die Kosten für die Karte sind vom Sachverständigen zu tragen, ihre Entrichtung ist dem Präsidenten vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste nachzuweisen. Die Karte ist erst nach Nachweis dieser Zahlungen auszufolgen.

(4) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat diese Ausweiskarte bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen; gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.

(5) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 14 eIDAS-VO) ausreichend.

Abkürzung

SDG

Ausweiskarte und Siegel

§ 8. (1) Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Das Landesgericht des zuständigen Präsidenten ist ebenso wie die Gültigkeitsdauer der Karte auf diesem Ausweis anzuführen.

(2) Auf der Ausweiskarte sind weiters die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der Vor- und Familienname, der Tag der Geburt sowie nach Tunlichkeit die Fachgebiete, zum mindesten aber die Fachgruppen, für die der Sachverständige eingetragen ist, anzuführen. Die Ausweiskarte ist lediglich vom Sachverständigen zu unterfertigen. Wird der Sachverständige in der Folge (auch) für andere Fachgebiete beziehungsweise andere Fachgruppen eingetragen oder wechselt er in einen anderen Landesgerichtsprengel, so behält der Ausweis seine Gültigkeit. Auf Antrag des Sachverständigen ist ihm ein neuer Ausweis auszustellen.

(3) Die Ausweiskarte ist mit einem geeigneten Zertifikat (Art. 3 Z 14 eIDAS-VO), das dem Sachverständigen selbstständige Eintragungen in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 4 und 5 ermöglicht, zu versehen. Die Gültigkeitsdauer der Karte ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung befristet. Die Kosten für die Karte sind vom Sachverständigen zu tragen, ihre Entrichtung ist dem Präsidenten vor Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste nachzuweisen. Die Karte ist erst nach Nachweis dieser Zahlungen auszufolgen.

(4) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat diese Ausweiskarte bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen; gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.

(5) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten Zertifikats (Art. 3 Z 14 eIDAS-VO) ausreichend.

Abkürzung

SDG

Ausweis und Siegel

§ 8. (1) Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieses Ausweises ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung befristet. Auf Verlangen des Sachverständigen ist diesem der Ausweis zusätzlich in digitaler Form unter Nutzung seines registrierten oder neu zu registrierenden E-ID (§§ 4 ff E-GovG) zur Verfügung zu stellen, dies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten. Diesfalls können zum Zweck eines vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen die für den Lichtbildausweis benötigten Daten für die Dauer von höchstens 14 Tagen zum E-ID des Sachverständigen gespeichert werden.

(2) Auf dem Ausweis sind die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum sowie nach Tunlichkeit die Fachgebiete, zumindest aber die Fachgruppen, für die der Sachverständige eingetragen ist, anzuführen sowie das Lichtbild und die Unterschrift des Sachverständigen in gescannter Form anzubringen; anzugeben sind ferner der zuständige Präsident des Landesgerichts als den Ausweis ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer des Ausweises. Wird der Sachverständige in der Folge (auch) für andere Fachgebiete beziehungsweise andere Fachgruppen eingetragen oder wechselt er in einen anderen Landesgerichtsprengel, so behält der Ausweis seine Gültigkeit. Auf Antrag des Sachverständigen ist ihm eine neue Ausweiskarte auszustellen.

(3) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sind mit Einwilligung der betreffenden Person in die Personenbindung zum registrierten oder im Zuge der Eintragung zu registrierenden E-ID (§§ 4 ff E-GovG) einer in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragenden oder eingetragenen Person

1.

das Merkmal „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“,

2.

die Daten nach Abs. 2 erster Satz und

3.

die Dauer der Befristung des jeweiligen Eintrags (§ 6 Abs. 1)

von Amts wegen einzufügen. Zu diesem Zweck ist der Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste der Zugang zu diesen Daten zu ermöglichen (§ 4 Abs. 5 letzter Satz E-GovG). Ist für eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragende Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft noch kein E-ID registriert, so ist diese Registrierung durch den zuständigen Präsidenten nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten von Amts wegen vorzunehmen (§ 4a E-GovG), sofern die betreffende Person dieser nicht ausdrücklich widerspricht.

(4) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat den Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen; Gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.

(5) Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen (Art. 3 Z 15 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44) ausreichend.

(6) Abs. 5 erster und dritter Satz gilt nicht für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten.

Erlöschen der Eigenschaft

§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erlischt

1.

mit Fristablauf, wenn der Sachverständige nicht rechtzeitig beantragt hat, die Befristung des Eintrags aufzuheben, oder wenn sein diesbezüglicher Antrag abgewiesen worden ist (§ 6);

2.

wenn dem für die Eintragung zuständigen Präsidenten nicht jeweils innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf des mit der Endziffer Null bezeichneten Kalenderjahrs eine schriftliche Erklärung des Sachverständigen zugeht, eingetragen bleiben zu wollen. Diese Erklärung ist entbehrlich, wenn der Sachverständige noch nicht fünf Jahre seit seiner Eintragung, im Fall der Aufhebung der Befristung (§ 6) seit dieser Aufhebung, eingetragen ist;

3.

mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.

(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.

(3) Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens nach Abs. 1 Z. 1 und 3 dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser hat sie sodann jeweils zum Ende jedes Kalenderviertels gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.

Erlöschen der Eigenschaft

§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt

1.

bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung (§ 6);

2.

mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.

(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.

(3) Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser hat sie jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahres gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.

Erlöschen der Eigenschaft

§ 9. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt mit der Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste. Der zuständige Präsident hat die Löschung vorzunehmen, wenn

1.

der Eingetragene ausdrücklich auf die Ausübung der Tätigkeit als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger verzichtet;

2.

die notwendige Rezertifizierung nicht erfolgt ist;

3.

dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen diese Eigenschaft entzogen wird;

4.

der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige verstorben ist.

(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)

Entziehung der Eigenschaft

§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz durch Bescheid zu entziehen,

1.

wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z. 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;

2.

wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, oder

3.

wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert.

(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.

(3) Der § 9 Abs. 2 und 3 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.

Entziehung der Eigenschaft

§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs

I. Instanz durch Bescheid zu entziehen,

1.

wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z. 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;

2.

wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, oder

3.

wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert.

(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.

(3) Der § 9 Abs. 2 und 3 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.

(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.

Entziehung der Eigenschaft

§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,

1.

wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,

2.

wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,

3.

wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder

4.

wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.

(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.

(3) Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.

(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen.

Entziehung der Eigenschaft

§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,

1.

wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,

2.

wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,

3.

wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder

4.

wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.

(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.

(3) Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.

(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen.

Entziehung der Eigenschaft

§ 10. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen,

1.

wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind,

2.

wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden,

3.

wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert oder

4.

wenn er beharrlich gegen das Verbot des § 3a Abs. 7 verstößt oder Inhalte öffentlich zugänglich macht, die geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen.

(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.

(3) Der § 9 Abs. 2 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.

(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch eine begründete Stellungnahme der Kommission (§ 4a) oder eine Äußerung eines qualifizierten Mitglieds dieser Kommission einholen; § 4a Abs. 2 letzter Satz findet insofern keine Anwendung.

Rechtsmittel

§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

Rechtsmittel

§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

Rechtsmittel

§ 11. Gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Eintragung oder Rezertifizierung ab- oder zurückgewiesen oder die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

Streichung

§ 12. Der Sachverständige ist aus der Liste zu streichen

1.

im Fall seines Todes,

2.

bei späterer Eintragung in eine andere Liste,

3.

bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger (§ 9) und

4.

bei Entziehung dieser Eigenschaft (§ 10).

Streichung

§ 12. Der Sachverständige ist aus der Liste zu streichen

1.

im Fall seines Todes,

2.

bei späterer Eintragung in eine andere Liste,

3.

bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (§ 9) und

4.

bei Entziehung dieser Eigenschaft (§ 10).

Abkürzung

SDG

Sperre wegen verbotener Inhalte

§ 12. (1) Die öffentliche Abrufbarkeit von Informationen, die der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige selbstständig in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (und über diese auf der verlinkten Homepage) öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 3a Abs. 4 und 5), ist vom zuständigen Landesgerichtspräsidenten zu unterbinden, wenn sich darin verbotene Inhalte (§ 3a Abs. 7) finden. Der Landesgerichtspräsident ist jedoch nicht verpflichtet, die vom Sachverständigen selbstständig zugänglich gemachten Informationen von Amts wegen auf verbotene Inhalte zu prüfen.

(2) Erlangt der für den Sachverständigen zuständige Landesgerichtspräsident davon Kenntnis, dass sich in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste (einschließlich der verlinkten Homepage) in Ansehung dieses Sachverständigen verbotene Inhalte befinden, so hat er bei Gefahr im Verzug oder wenn es das öffentliche Interesse dringend erfordert, die öffentliche Abrufbarkeit der davon betroffenen Datenbereiche (einschließlich des Links) umgehend zu unterbinden und den Sachverständigen unverzüglich davon zu informieren. Besteht keine unmittelbare Gefährdung, so hat er dem Sachverständigen und sonstigen Betroffenen vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die öffentliche Abrufbarkeit der Zusatzeintragung (einschließlich des Links) ist erst dann wieder herzustellen, wenn der Sachverständige dem zuständigen Präsidenten nachweist, dass der Inhalt dieser Datenbereiche von ihm geändert wurde und nunmehr unbedenklich ist.

(3) Verstößt der Sachverständige schwerwiegend gegen § 3a Abs. 7, so hat der zuständige Präsident auch zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.

III. ABSCHNITT

Allgemein beeideter gerichtlicher Dolmetscher

Übersetzer

§ 13. Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

III. Abschnitt

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher

Übersetzer

§ 13. Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den allgemein beeideten

gerichtlichen Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des

§ 2 Abs. 2 Z. 1 Buchstaben b und f mit den Besonderheiten sinngemäß,

```

1.

daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut

```

hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen

reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus

der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen

und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!" und

2.

daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15a.

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein

beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,

1.

daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung'' oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;

2.

daß an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs'' der „Österreichische Verband der Gerichtsdolmetscher'' tritt;

```

3.

daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut

```

hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen

reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus

der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen

4.

daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.

Abkürzung

SDG

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein

beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,

1.

daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung “Übersetzer- und Dolmetscherausbildung” oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;

2.

daß an die Stelle des im § 4a genannten “Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)” der “Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher” tritt;

3.

daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut hat: “Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!”;

4.

dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;

5.

dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind; eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen;

Abkürzung

SDG

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein

beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,

1.

daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung “Übersetzer- und Dolmetscherausbildung” oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;

2.

daß an die Stelle des im § 4a genannten “Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)” der “Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher” tritt;

3.

daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut hat: “Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!”;

4.

dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;

5.

dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind; eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen;

6.

dass auf der Ausweiskarte gemäß § 8 Abs. 2 neben Vor- und Familiennamen sowie dem Datum der Geburt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher sowie die Sprachen, für die der Dolmetscher zertifiziert ist, anzuführen sind.

Abkürzung

SDG

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,

1.

daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;

2.

dass an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)“ der „Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher“ tritt und dass von den zwei qualifizierten und unabhängigen Fachleuten zumindest einer für die betreffende Sprache in die Sachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen sein muss oder dessen Sprachkenntnisse anderwärtig erwiesen sein müssen;

3.

daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut hat: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!“;

4.

dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;

5.

dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind; eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen;

6.

dass auf der Ausweiskarte gemäß § 8 Abs. 2 neben Vor- und Familiennamen sowie dem Datum der Geburt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher sowie die Sprachen, für die der Dolmetscher zertifiziert ist, anzuführen sind.

Abkürzung

SDG

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,

1.

daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;

2.

dass an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)“ der „Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher“ tritt und dass von den zwei qualifizierten und unabhängigen Fachleuten zumindest einer für die betreffende Sprache in die Sachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen sein muss oder dessen Sprachkenntnisse anderwärtig erwiesen sein müssen;

3.

daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut hat: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!“;

4.

dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;

5.

dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind; eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen;

6.

dass auf der Ausweiskarte gemäß § 8 Abs. 2 neben Vor- und Familiennamen sowie dem Datum der Geburt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher sowie die Sprachen, für die der Dolmetscher zertifiziert ist, anzuführen sind.

Abkürzung

SDG

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,

1.

dass der Bewerber eine dreijährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine einjährige Tätigkeit solcher Art in den letzten drei Jahren vor der Eintragung genügt, wenn der Bewerber an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat; der Absolvierung eines solchen Studiums insofern gleichgestellt ist der positive Abschluss eines Universitätslehrgangs mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 60 ECTS Anrechnungspunkten, der seinem Inhalt nach schwerpunktmäßig Kenntnisse im Bereich des Dolmetschens für Gerichte und andere öffentliche Einrichtungen vermittelt und der vom Bewerber in jener Sprache oder jenen Sprachen absolviert wurde, hinsichtlich derer die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste begehrt wird;

2.

dass an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)“ der „Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher“ tritt und dass von den zwei qualifizierten und unabhängigen Fachleuten zumindest einer für die betreffende Sprache in die Sachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen sein muss oder dessen Sprachkenntnisse anderwärtig erwiesen sein müssen;

3.

daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut hat: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!“;

4.

dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;

5.

dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind;

5a. dass der Präsident des Landesgerichts bei dringendem Bedarf in außereuropäischen Sprachen auf Antrag des Bewerbers eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs auf die Erbringung mündlicher Dolmetschleistungen in einer solchen Sprache vorsehen kann; diesfalls hat sich die Prüfung der Sachkunde für die jeweilige Sprache auf mündliche Dolmetschtätigkeiten zu beschränken; eine sonstige Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen; eine beschränkte Eintragung ist in der jeweiligen Sprache nur einmalig für einen Zeitraum von fünf Jahren möglich; im Fall eines Antrags auf Rezertifizierung ist die Sachkunde im Bereich der schriftlichen Übersetzung gesondert zu prüfen; die Führung eines Rundsiegels (§ 8 Abs. 5) ist der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher im Fall einer solchen Beschränkung nicht gestattet;

6.

dass auf der Ausweiskarte gemäß § 8 Abs. 2 neben Vor- und Familiennamen sowie dem Datum der Geburt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher sowie die Sprachen, für die der Dolmetscher zertifiziert ist, anzuführen sind, dies gegebenenfalls unter Angabe einer Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs nach Z 5a.

Abkürzung

SDG

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen

§ 14. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben b, f und i sowie des § 2a mit den Besonderheiten sinngemäß,

1.

dass der Bewerber eine dreijährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit in den letzten fünf Jahren vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine einjährige Tätigkeit solcher Art in den letzten drei Jahren vor der Eintragung genügt, wenn der Bewerber an einer Universität ein Studium der Translationswissenschaft mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS Anrechnungspunkten (§ 54 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) zurückgelegt und mit einem akademischen Grad abgeschlossen oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat; der Absolvierung eines solchen Studiums insofern gleichgestellt ist der positive Abschluss eines Universitätslehrgangs mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 60 ECTS Anrechnungspunkten, der seinem Inhalt nach schwerpunktmäßig Kenntnisse im Bereich des Dolmetschens für Gerichte und andere öffentliche Einrichtungen vermittelt und der vom Bewerber in jener Sprache oder jenen Sprachen absolviert wurde, hinsichtlich derer die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste begehrt wird;

2.

dass an die Stelle des im § 4a genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen)“ der „Österreichische Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher“ tritt und dass von den zwei qualifizierten und unabhängigen Fachleuten zumindest einer für die betreffende Sprache in die Sachverständigen- und Dolmetscherliste eingetragen sein muss oder dessen Sprachkenntnisse anderwärtig erwiesen sein müssen;

3.

daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut hat: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!“;

4.

dass jegliche Anführung von Sprachkenntnissen, welche von der Zertifizierung des Dolmetschers nicht umfasst sind, jedenfalls verbotene Inhalte im Sinne des § 3a Abs. 7 darstellen, gleiches gilt für das Anbot zur (entgeltlichen) Vermittlung von Gerichtsaufträgen;

5.

dass die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher nach Sprachen geordnet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragen sind;

5a. dass der Präsident des Landesgerichts bei dringendem Bedarf in außereuropäischen Sprachen auf Antrag des Bewerbers eine Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs auf die Erbringung mündlicher Dolmetschleistungen in einer solchen Sprache vorsehen kann; diesfalls hat sich die Prüfung der Sachkunde für die jeweilige Sprache auf mündliche Dolmetschtätigkeiten zu beschränken; eine sonstige Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs ist ausgeschlossen; eine beschränkte Eintragung ist in der jeweiligen Sprache nur einmalig für einen Zeitraum von fünf Jahren möglich; im Fall eines Antrags auf Rezertifizierung ist die Sachkunde im Bereich der schriftlichen Übersetzung gesondert zu prüfen; die Führung eines Rundsiegels (§ 8 Abs. 5) ist der Dolmetscherin oder dem Dolmetscher im Fall einer solchen Beschränkung nicht gestattet;

6.

dass auf dem Ausweis gemäß § 8 Abs. 2 neben Vor- und Familiennamen sowie dem Datum der Geburt die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher sowie die Sprachen, für die der Dolmetscher zertifiziert ist, anzuführen sind, dies gegebenenfalls unter Angabe einer Beschränkung des sachlichen Wirkungsbereichs nach Z 5a;

7.

dass an die Stelle des in § 8 Abs. 3 Z 1 genannten Merkmals „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ das Merkmal „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher“ tritt.

IV. Abschnitt

Bestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV

§ 14a. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen.

IV. Abschnitt

Allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige für nur einen Bezirksgerichtssprengel

§ 14a. Für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser kann der Präsident des Landesgerichts (§ 3 Abs. 1) auf Antrag bei dringendem Bedarf Sachverständige nur für ein auch mit Zivilrechtssachen befasstes Bezirksgericht seines Sprengels allgemein gerichtlich beeiden und in die von ihm zu führende Liste der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen dieses Bezirksgerichts aufnehmen. Der Tätigkeitsbereich des Sachverständigen ist auf dieses Bezirksgericht beschränkt. Für diese Sachverständigen gelten § 1, § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a bis f und h sowie Z 1a, § 3 Abs. 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 bis 3 (ausgenommen Abs. 1 Z 4) und § 11 mit den Besonderheiten sinngemäß, dass

1.

sich der zuständige Präsident auf geeignete Weise vom Vorliegen der Sachkunde und der Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Sachverständigenwesens, die Befundaufnahme und Gutachtenserstattung sowie vom Vorliegen der anderen Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen hat;

2.

der Sachverständige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Bezirksgerichts hat, in dessen Liste er die Eintragung beantragt;

3.

die Eintragung nur mit Wirkung für ein einziges Bezirksgericht und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers vorgenommen werden darf;

4.

der zuständige Präsident dem Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung eine Legitimationsurkunde ausstellt; diese hat der Sachverständige bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen;

5.

der Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten kein Siegel zu verwenden hat; unter der Unterschrift hat er seinen Namen und seine Eigenschaft zu bezeichnen;

6.

die Listen der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen der einzelnen Bezirksgerichte nicht allgemein zugänglich zu veröffentlichen sind; diese Listen sind den jeweils betroffenen Bezirksgerichten für deren Wirkungsbereich bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mitzuteilen.

Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten

§ 14b. (1) Die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen.

(2) In dieser Datenbank sind die Sachverständigen und Dolmetscher jeweils unter einer bundesweit fortlaufenden Nummer zu führen.

(3) Zu löschende Eintragungen sind in dieser Datenbank entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben.

V. Abschnitt

Bezeichnungsschutz

§ 14b. (1) Als Gerichtssachverständige, Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher sowie als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert dürfen sich nur jene Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher bezeichnen, die in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind. Andere Personen dürfen auf eine gerichtliche Bestellung als Sachverständige, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher nur im unmittelbaren Zusammenhang mit jenem Verfahren hinweisen, in dem sie bestellt sind. Jedes Verhalten, das geeignet ist, die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung vorzutäuschen, ist untersagt.

(2) Wer eine in Abs. 1 angeführte Bezeichnung führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder sonst eine Berechtigung dazu vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 14c. (1) Die Einsicht in die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten ist durch Ausdrucke (Datenbankauszüge) von jedem Gerichtshof und von jedem Bezirksgericht zu gewähren.

(2) Die Einsicht in gelöschte Eintragungen ist grundsätzlich nur zu amtlichen Zwecken zulässig. Auf Antrag von Privatpersonen ist aber von dem die Liste führenden Präsidenten aus gelöschten Eintragungen Auskunft darüber zu erteilen, ob und für welches Fachgebiet ein bestimmter Sachverständiger zu einer bestimmten Zeit eingetragen war.

Datenbankabfrage

§ 14d. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeit ist jedermann zur Einzelabfrage aus der Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

(2) Zur Einzelabfrage dürfen als Suchkriterien auch der Name des Sachverständigen oder Dolmetschers, auch ergänzt durch dessen Geburtsdatum, verwendet werden.

Gebühren

§ 14e. Für die Abfrage der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten nach § 14d gelten die für die Abfrage des Firmenbuchs geltenden Gebührenbestimmungen sinngemäß.

IV. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten. Außerkrafttreten

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:

1.

die §§ 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,

2.

die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,

3.

der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.

(2) Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.

V. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten. Außerkrafttreten

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:

1.

die §§ 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,

2.

die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,

3.

der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.

(2) Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.

VI. Abschnitt

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten. Außerkrafttreten

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:

1.

die §§ 1 bis 8 der Realschätzungsordnung,

2.

die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,

3.

der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.

(2) Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.

§ 15a. Die §§ 1, 2, 2a, 3, 4, 4a, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 14a bis 14e, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft; die §§ 2, 2a, 4, 4a und 14 sind auf Eintragungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antrag nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei dem die Liste führenden Präsidenten eingelangt ist. Sachverständige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in eine Liste eingetragen sind oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrags nach Inkrafttreten eingetragen werden, haben bis spätestens 30. Juni 1999 dem die Liste führenden Präsidenten den Abschluß einer dem § 2a entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Übergangsbestimmungen

§ 16. (1) Die in den bisher geführten Listen eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher gelten vorläufig als allgemein beeidet im Sinn dieses Bundesgesetzes. Der § 6 ist jedoch auf diese Sachverständigen und Dolmetscher nicht anzuwenden. Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 1 ist auf die Voraussetzungen abzustellen, die für die Eintragung des Sachverständigen oder Dolmetschers seinerzeit maßgebend gewesen sind.

(2) Die nach Abs. 1 vorläufig zuerkannte Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger oder Dolmetscher erlischt, wenn dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz, in dessen Sprengel der Sachverständige oder Dolmetscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat, nicht spätestens zum 30. Juni 1975 eine schriftliche Erklärung des Sachverständigen oder Dolmetschers, wonach er in die neue Liste übertragen werden wolle, zugeht. In der Erklärung sind, außer dem Vor- und Familiennamen des Sachverständigen oder Dolmetschers, dem Tag und Ort seiner Geburt, sein Beruf, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in der er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie alle gerichtlichen Verfahren, in denen er in den letzten zwei Jahren tätig geworden ist, nach Möglichkeit mit Aktenzeichen anzuführen. Gleichzeitig hat der Sachverständige oder Dolmetscher nachzuweisen, daß er im Sprengel des Gerichtshofs, an dessen Präsidenten er diese Erklärung richtet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat.

(3) Diejenigen Sachverständigen und Dolmetscher, die die im Abs. 2 vorgesehene Erklärung abgegeben haben, sind in die neuen Listen – allenfalls mit einem angestrebten beschränkten sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich – zu übertragen. Die bisher bei den Bezirksgerichten eingetragen gewesenen Sachverständigen sind mit der örtlichen Beschränkung auf den Sprengel dieses Bezirksgerichts zu übertragen. Anläßlich der Übertragung ist den Sachverständigen und Dolmetschern ein Ausweis im Sinn des § 8 auszustellen.

§ 16a. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 in eine Liste eingetragenen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher gelten als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes. Die im genannten Zeitpunkt bestehenden Eintragungen auf unbestimmte Zeit gelten als mit dem Ende des neunten darauf folgenden Kalenderjahres befristet.

(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser (Baugründe) gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige und sind in der Liste gesondert ersichtlich zu machen. Für derartige Sachverständige finden auch bei Neueintragung in die Liste die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a (ausgenommen die Voraussetzung der Sachkunde) und i, Z 1a sowie § 2a und die Bestimmungen über das vom entscheidenden Präsidenten einzuholende Kommissionsgutachten (§ 4 Abs. 2, § 4a, § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 4) keine Anwendung. Der entscheidende Präsident hat sich in diesen Fällen auf andere geeignete Weise vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen.

§ 16a. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 in eine Liste eingetragenen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher gelten als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes. Die im genannten Zeitpunkt bestehenden Eintragungen auf unbestimmte Zeit gelten als mit dem Ende des neunten darauf folgenden Kalenderjahres befristet.

(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige (§ 14a).

Übergangsbestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und

Dolmetscherlisten

§ 16b. (1) Der die Liste führende Präsident hat die erfolgte Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherliste auf ADV mit Edikt kundzumachen.

(2) Aus den noch nicht auf ADV umgestellten Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind die aufrechten Eintragungen in die Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten zu übertragen. Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in diese Datenbank übertragen werden; der Umfang dieser Übertragung ist nach § 3 Abs. 3 zu bestimmen.

(3) Ab dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt sind § 7, § 9 Abs. 3 und § 14 Z 4 nicht mehr anzuwenden.

(4) Mit diesem Zeitpunkt ist dem Sachverständigen oder Dolmetscher ein Auszug mit dem Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung seiner Eintragung oder von Erfassungsfehlern begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.

(5) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank zu vermerken.

§ 16b. (1) Die §§ 1, 2, 2a, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 6, 7, 9, 10, 12, 14 Z 2 bis 5, 14a, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft; sie sind auf alle offenen Anträge und Eintragungen anzuwenden. Alle allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher und jene, die im Sinne des § 16a Abs. 1 als solche gelten, sind von Amts wegen bis 1. Jänner 2004 in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu übertragen.

(2) In Wien ist für jene Sachverständigen, die bisher sowohl in die Liste des Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als auch in die Liste des Präsidenten des Handelsgerichts Wien eingetragen gewesen sind, mit Übertragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ab 1. Jänner 2004 ausschließlich jener Präsident sachlich zuständig, dessen Fachgebiete zahlenmäßig überwiegen. Mangels eines zahlenmäßigen Überwiegens richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach jenem Fachgebiet, dessen Eintragung am weitesten zurückliegt, bei gleichzeitiger Eintragung mehrerer Fachgebiete nach dem Fachgebiet, das der Bewerber im Antrag auf Eintragung zuerst genannt hat.

(3) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher können bis zum 31. März 2004 gegen unrichtige oder fehlende Eintragungen in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Einspruch beim zuständigen Präsidenten erheben. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

(4) Die allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen, die nicht als allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert gelten (§ 16a Abs. 2), sind auf Antrag in die Liste jenes Bezirksgerichts zu übertragen, auf das sich ihr Wirkungsbereich beschränkt. Ihre Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger erlischt, wenn sie die Übertragung nicht spätestens bis zum 31. August 2004 beantragen.

(5) Die §§ 8 und 14 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) Die §§ 14b bis 14e treten mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Abkürzung

SDG

§ 16c. Die §§ 1, 4a, 4b, 6, 10, 14a (Anm.: richtig: 14) und 14b in der Fassung dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

§ 4a ist auf Prüfungen anzuwenden, die aufgrund eines schriftlichen Antrags (§ 4) abgehalten werden, der nach dem 31. Dezember 2007 gestellt wurde. § 6 ist auf jene Rezertifizierungsverfahren anzuwenden, bei denen der Zeitpunkt des Fristablaufs gemäß § 6 Abs. 1 frühestens auf den 1. Jänner 2008 fällt. § 14b ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden.

Abkürzung

SDG

§ 16c. Die §§ 1, 4a, 4b, 6, 10, 14 und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 4a ist auf Prüfungen anzuwenden, die aufgrund eines schriftlichen Antrags (§ 4) abgehalten werden, der nach dem 31. Dezember 2007 gestellt wurde. § 6 ist auf jene Rezertifizierungsverfahren anzuwenden, bei denen der Zeitpunkt des Fristablaufs gemäß § 6 Abs. 1 frühestens auf den 1. Jänner 2008 fällt. § 14b ist auf Verhaltensweisen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden.

§ 16d. Die §§ 6 und 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2009 ist auf Rezertifizierungsverfahren anzuwenden, bei denen die Befristung der aufrechten Eintragung nach dem 31. Dezember 2009 endet.

§ 16e. § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 auf alle nach dem 31. Dezember 2013 offenen Anträge und Entscheidungen anzuwenden.

§ 16f. Die §§ 3a und 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft. § 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2013 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 gestellt werden.

§ 16g. § 3a Abs. 4 und 6 sowie § 8 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

§ 16h. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. d, § 4 Abs. 2 und 3, § 4a Abs. 2, § 4b Abs. 1 und 2 samt Paragrafenüberschrift, § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 6a, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4 und § 14 in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, treten mit 1. Jänner 2017, § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 3 sind in der Fassung des Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2016 anzuwenden, wenn die Eintragung oder die Ausstellung der Ausweiskarte nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.

Abkürzung

SDG

§ 16i. § 6 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019 tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.

Abkürzung

SDG

§ 16j. § 6 Abs. 3 sowie § 14 Z 1, 5, 5a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

SDG

§ 16k. § 3a Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. § 8 samt Überschrift sowie § 14 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf vor dem 1. Jänner 2023 ausgestellte Ausweiskarten ist § 8 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 14b ist die Bundesministerin für Justiz betraut, mit der Vollziehung des § 14b der Bundesminister für Inneres.

Artikel XVI

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 4a, 4b, 6, 10, 14 und 14b, BGBl. Nr. 137/1975)

Durch dieses Bundesgesetz werden

1.

die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,

2.

die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.

Artikel 25

Notifikationshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu den §§ 3a und 8, BGBl. Nr. 137/1975)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den §§ 3a, 4 und 16f, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 12. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den §§ 4, 6 und 11, BGBl. Nr. 137/1975)

§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Artikel III

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 115/2003, zu den §§ 1 bis 4a, 6 bis 10, 12, 14, 14a, 16a und 16b, BGBl. Nr. 137/1975)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits vor seinem In-Kraft-Treten die notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen getroffen werden.

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