(Übersetzung)Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 16 Absatz 2Straßburger Abkommen über die internationale Patentklassifikation vom24. März 1971
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten 517/1975 Australien 517/1975 Belarus III 82/2000 Belgien 517/1975 Brasilien 517/1975 Bulgarien III 129/2001 China/VR 393/1996 Dänemark 517/1975 Deutschland/BRD 517/1975 Deutschland/DDR 393/1996 Estland 393/1996 Finnland 517/1975 Frankreich 517/1975 Griechenland III 173/1997 Großbritannien 517/1975 Guinea III 173/1997 Irland 517/1975 Israel 517/1975 Italien 393/1996 Japan 393/1996 Kanada 393/1996 Kasachstan III 46/2002 Kirgisistan III 82/2000 Korea/DVR III 46/2002 Korea/R III 82/2000 Kroatien III 82/2000 Kuba 393/1996 Luxemburg 393/1996 Malawi 393/1996 Mexiko III 129/2001 Moldau III 173/1997 Monaco 517/1975 Mongolei III 129/2001 Niederlande 517/1975 Norwegen 517/1975 Polen III 173/1997 Portugal 393/1996 Rumänien III 82/2000 Schweden 517/1975 Schweiz 517/1975 Slowakei 393/1996 Slowenien III 129/2001 Spanien 517/1975 Suriname 393/1996 Tadschikistan 393/1996 Trinidad/Tobago 393/1996 Tschechoslowakei 393/1996 Türkei 393/1996 UdSSR 393/1996 Uruguay III 82/2000 USA 517/1975 Usbekistan 46/2002 *Tschechien 393/1996
Ratifikationstext
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Internationale Patentklassifikation nach Artikel 1 des Straßburger Abkommens vom 24. März 1971 über die Internationale Patentklassifikation dadurch kundzumachen, daß die Internationale Patentklassifikation beim Österreichischen Patentamt zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.
Die von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Juli 1974 hinterlegt.
Gemäß seinem Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a tritt das vorstehende Abkommen außer für Österreich auch für Brasilien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Irland, Israel, die Niederlande (einschließlich Surinams und der Niederländischen Antillen), Norwegen, Schweden, die Schweiz, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika am 7. Oktober 1975 in Kraft.
Außer den angeführten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden zum gegenständlichen Abkommen hinterlegt:
| Staaten | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde |
|---|---|
| Ägypten | 8. Oktober 1974 |
| Australien | 7. November 1974 |
| Spanien | 26. November 1974 |
| Finnland | 14. Mai 1975 |
| Monaco | 10. Juni 1975 |
| Belgien | 30. Juni 1975 |
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Straßburger Abkommens über die internationale Patentklassifikation, dessen Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 3 Ziffer i, Artikel 6, Artikel 11 Absatz 2 erster Satz und Artikel 11 Absatz 3 verfassungsändernd sind, samt Internationaler Patentklassifikation wird genehmigt.
Die Vertragsparteien,
In der Erwägung, daß die weltweite Annahme einer einheitlichen Klassifikation für Patente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate im allgemeinen Interesse liegt und geeignet erscheint, eine engere internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herzustellen und die Angleichung der nationalen Rechte auf diesem Gebiet zu fördern;
In Anerkennung der Bedeutung des Europäischen Übereinkommens vom 19. Dezember 1954 über die Internationale Patentklassifikation, aufgrund dessen der Europarat die Internationale Klassifikation für Erfindungspatente erstellt hat;
Im Hinblick auf den weltweiten Nutzen dieser Klassifikation und ihre Bedeutung für alle Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums;
Im Bewußtsein der Bedeutung, die diese Klassifikation für die Entwicklungsländer aufweist, indem sie ihnen den Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert;
Gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 im Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung,
Haben folgendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten 517/1975 Albanien III 174/2011 Argentinien III 174/2011 Armenien III 174/2011 Aserbaidschan III 174/2011 Australien 517/1975 Belarus III 82/2000 Belgien 517/1975 Bosnien-Herzegowina III 174/2011 Brasilien 517/1975 Bulgarien III 129/2001 China 393/1996 Dänemark 517/1975 Deutschland/BRD 517/1975 Deutschland/DDR 393/1996 Estland 393/1996 Finnland 517/1975 Frankreich 517/1975 Griechenland III 173/1997 Guinea III 173/1997 Irland 517/1975 Israel 517/1975 Italien 393/1996 Japan 393/1996 Kanada 393/1996 Kasachstan III 46/2002 Kirgisistan III 82/2000 Korea/DVR III 46/2002 Korea/R III 82/2000 Kroatien III 82/2000 Kuba 393/1996 Luxemburg 393/1996 Malawi 393/1996 Mexiko III 129/2001 Moldau III 173/1997 Monaco 517/1975 Mongolei III 129/2001 Montenegro III 216/2020 Niederlande 517/1975, III 174/2011 Nordmazedonien III 174/2011 Norwegen 517/1975 Polen III 173/1997 Portugal 393/1996 Rumänien III 82/2000 Saudi-Arabien III 216/2020 Schweden 517/1975 Schweiz 517/1975 Serbien III 174/2011 Slowakei 393/1996 Slowenien III 129/2001 Spanien 517/1975 Suriname 393/1996 Tadschikistan 393/1996 Trinidad/Tobago 393/1996 Tschechische R 393/1996 Tschechoslowakei 393/1996 Türkei 393/1996 Turkmenistan III 174/2011 UdSSR 393/1996 Ukraine III 174/2011 Uruguay III 82/2000 USA 517/1975 Usbekistan III 46/2002 Vereinigtes Königreich 517/1975
Ratifikationstext
Gemäß Artikel 49 Absatz 2 Bundes-Verfassungsgesetz hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Internationale Patentklassifikation nach Artikel 1 des Straßburger Abkommens vom 24. März 1971 über die Internationale Patentklassifikation dadurch kundzumachen, daß die Internationale Patentklassifikation beim Österreichischen Patentamt zur ständigen öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.
Die von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Juli 1974 hinterlegt.
Gemäß seinem Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a tritt das vorstehende Abkommen außer für Österreich auch für Brasilien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Irland, Israel, die Niederlande (einschließlich Surinams und der Niederländischen Antillen), Norwegen, Schweden, die Schweiz, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie die Vereinigten Staaten von Amerika am 7. Oktober 1975 in Kraft.
Außer den angeführten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden zum gegenständlichen Abkommen hinterlegt:
| Staaten | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde |
|---|---|
| Ägypten | 8. Oktober 1974 |
| Australien | 7. November 1974 |
| Spanien | 26. November 1974 |
| Finnland | 14. Mai 1975 |
| Monaco | 10. Juni 1975 |
| Belgien | 30. Juni 1975 |
Niederlande
Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag findet das Abkommen weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten. Das Straßburger Abkommen findet außerdem mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 Anwendung auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, welche Teil des Königreichs der Niederlande in Europa wurden.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Straßburger Abkommens über die internationale Patentklassifikation, dessen Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 3 Ziffer i, Artikel 6, Artikel 11 Absatz 2 erster Satz und Artikel 11 Absatz 3 verfassungsändernd sind, samt Internationaler Patentklassifikation wird genehmigt.
Die Vertragsparteien,
In der Erwägung, daß die weltweite Annahme einer einheitlichen Klassifikation für Patente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate im allgemeinen Interesse liegt und geeignet erscheint, eine engere internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herzustellen und die Angleichung der nationalen Rechte auf diesem Gebiet zu fördern;
In Anerkennung der Bedeutung des Europäischen Übereinkommens vom 19. Dezember 1954 über die Internationale Patentklassifikation, aufgrund dessen der Europarat die Internationale Klassifikation für Erfindungspatente erstellt hat;
Im Hinblick auf den weltweiten Nutzen dieser Klassifikation und ihre Bedeutung für alle Vertragsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums;
Im Bewußtsein der Bedeutung, die diese Klassifikation für die Entwicklungsländer aufweist, indem sie ihnen den Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert;
Gestützt auf Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in ihrer am 14. Dezember 1900 in Brüssel, am 2. Juni 1911 in Washington, am 6. November 1925 im Haag, am 2. Juni 1934 in London, am 31. Oktober 1958 in Lissabon und am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung,
Haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Errichtung eines besonderen Verbands;
Annahme einer internationalen Klassifikation
Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband und nehmen eine gemeinsame Klassifikation für Erfindungspatente, Erfinderscheine, Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate an, die die Bezeichnung „Internationale Patentklassifikation“ trägt (im folgenden als „Klassifikation“ bezeichnet).
Artikel 2
Begriffsbestimmung der Klassifikation
(1) a) Die Klassifikation besteht aus
dem Text, der gemäß den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Internationale Patentklassifikation vom 19. Dezember 1954 (im folgenden als „Europäisches Übereinkommen“ bezeichnet) abgefaßt und am 1. September 1968 in Kraft getreten sowie vom Generalsekretär des Europarats bekanntgemacht worden ist;
ii) den Änderungen, die nach Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens vor Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten sind;
iii) den Änderungen, die nach diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 5 vorgenommen worden sind und nach Artikel 6 in Kraft treten.
Die Einführung in die Internationale Patentklassifikation und die im Text der Klassifikation enthaltenen Anmerkungen sind Bestandteil der Klassifikation.
(2) a) Der in Absatz (1) Buchstabe a) Ziffer i) bezeichnete Text ist in zwei Urschriften, jede in englischer und französischer Sprache, enthalten, von denen zum Zeitpunkt der Auflegung dieses Abkommens zur Unterzeichnung eine beim Generalsekretär des Europarats und die andere beim Generaldirektor der durch das Übereinkommen vom 14. Juli 1967 errichteten Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „Generaldirektor“ und „Organisation“ bezeichnet) hinterlegt ist.
Die in Absatz (1) Buchstabe a) Ziffer ii) bezeichneten Änderungen werden in zwei Urschriften, jede in englischer und französischer Sprache, hinterlegt, und zwar eine beim Generalsekretär des Europarats und die andere beim Generaldirektor.
Die in Absatz (1) Buchstabe a) Ziffer iii) bezeichneten Änderungen werden in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache beim Generaldirektor hinterlegt.
Artikel 3
Sprachen der Klassifikation
(1) Die Klassifikation wird in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2) Das Internationale Büro der Organisation (im folgenden als „Internationales Büro“ bezeichnet) stellt nach Konsultierung der beteiligten Regierungen entweder aufgrund einer von diesen Regierungen vorgeschlagenen Übersetzung oder unter Zuhilfenahme anderer Mittel, die keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushaltsplan des besonderen Verbandes oder für die Organisation haben, amtliche Texte der Klassifikation in deutscher, japanischer, portugiesischer, russischer und spanischer Sprache sowie in anderen Sprachen her, welche die in Artikel 7 genannte Versammlung bestimmen kann.
Abs. 5 : Verfassungsbestimmung
Artikel 4
Anwendung der Klassifikation
(1) Die Klassifikation hat nur verwaltungsmäßige Bedeutung.
(2) Jedes Land des besonderen Verbandes ist berechtigt, die Klassifikation als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
(3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden
in den von ihnen erteilten Patenten, Erfinderscheinen, Gebrauchsmustern und Gebrauchszertifikaten sowie den entsprechenden von ihnen veröffentlichten oder auch nur zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegten Anmeldungen sowie
ii) in den in amtlichen Zeitschriften erscheinenden Bekanntmachungen der Veröffentlichung oder Auslegung der unter Ziffer i) bezeichneten Schriftstücke
die vollständigen Klassifikationssymbole angeben, die der Erfindung, welche den Gegenstand des unter Ziffer i) erwähnten Schriftstücks bildet, zugeordnet worden sind.
(4) Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
kann jedes Land erklären, daß es sich vorbehält, die Klassifikationssymbole der Gruppen oder Untergruppen in den in Absatz (3) genannten, nur zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegten Anmeldungen und in den darauf bezüglichen Bekanntmachungen nicht anzugeben;
ii) kann jedes Land, das weder eine sofortige noch eine aufgeschobene Neuheitsprüfung vornimmt und in dem im Verfahren für die Erteilung von Patenten oder anderen Schutzrechten keine Ermittlung des Standes der Technik vorgesehen ist, erklären, daß es sich vorbehält, die Klassifikationssymbole für die Gruppen und Untergruppen in den in Absatz (3) genannten Schriftstücken und Bekanntmachungen nicht anzugeben. Sind diese Bedingungen nur für bestimmte Arten von Schutzrechten oder nur für bestimmte Gebiete der Technik erfüllt, so kann das betreffende Land von dem Vorbehalt nur in diesem Umfang Gebrauch machen.
(5) Die Klassifikationssymbole sind unter Voranstellung der Bezeichnung „Internationale Patentklassifikation“ oder einer von dem in Artikel 5 bezeichneten Sachverständigenausschuß zu beschließenden Abkürzung davon in Fettdruck oder auf andere gut sichtbare Weise am Kopf eines jeden in Absatz (3) Ziffer i) bezeichneten Schriftstücks, in das sie aufgenommen werden müssen, aufzudrucken.
(6) Überträgt ein Land des besonderen Verbandes die Erteilung von Patenten einer zwischenstaatlichen Behörde, so trifft es alle in seinen Kräften stehenden Maßnahmen um sicherzustellen, daß diese Behörde die Klassifikation in Übereinstimmung mit diesem Artikel anwendet.
Artikel 4
Anwendung der Klassifikation
(1) Die Klassifikation hat nur verwaltungsmäßige Bedeutung.
(2) Jedes Land des besonderen Verbandes ist berechtigt, die Klassifikation als Haupt- oder Nebenklassifikation anzuwenden.
(3) Die zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbandes werden
in den von ihnen erteilten Patenten, Erfinderscheinen, Gebrauchsmustern und Gebrauchszertifikaten sowie den entsprechenden von ihnen veröffentlichten oder auch nur zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegten Anmeldungen sowie
ii) in den in amtlichen Zeitschriften erscheinenden Bekanntmachungen der Veröffentlichung oder Auslegung der unter Ziffer i) bezeichneten Schriftstücke
die vollständigen Klassifikationssymbole angeben, die der Erfindung, welche den Gegenstand des unter Ziffer i) erwähnten Schriftstücks bildet, zugeordnet worden sind.
(4) Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
kann jedes Land erklären, daß es sich vorbehält, die Klassifikationssymbole der Gruppen oder Untergruppen in den in Absatz (3) genannten, nur zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegten Anmeldungen und in den darauf bezüglichen Bekanntmachungen nicht anzugeben;
ii) kann jedes Land, das weder eine sofortige noch eine aufgeschobene Neuheitsprüfung vornimmt und in dem im Verfahren für die Erteilung von Patenten oder anderen Schutzrechten keine Ermittlung des Standes der Technik vorgesehen ist, erklären, daß es sich vorbehält, die Klassifikationssymbole für die Gruppen und Untergruppen in den in Absatz (3) genannten Schriftstücken und Bekanntmachungen nicht anzugeben. Sind diese Bedingungen nur für bestimmte Arten von Schutzrechten oder nur für bestimmte Gebiete der Technik erfüllt, so kann das betreffende Land von dem Vorbehalt nur in diesem Umfang Gebrauch machen.
(5) Die Klassifikationssymbole sind unter Voranstellung der Bezeichnung “Internationale Patentklassifikation” oder einer von dem in Artikel 5 bezeichneten Sachverständigenausschuß zu beschließenden Abkürzung davon in Fettdruck oder auf andere gut sichtbare Weise am Kopf eines jeden in Absatz (3) Ziffer i) bezeichneten Schriftstücks, in das sie aufgenommen werden müssen, aufzudrucken.
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