Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. März 1976 betreffend staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Dänemark
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des Königreiches Dänemark, die in einer Liste im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 26. August 1958, BGBl. Nr. 206, betreffend Hoheitszeichen des Königreiches Dänemark ihre Wirksamkeit.
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