Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 26. Juli 1976 über den Vollzug von Freiheitsstrafen und über den Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Jugendlichen im Sprengel des Jugendgerichtshofes Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 9 Abs. 5 und 10 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424/1974, der §§ 54, 58 Abs. 1 und 2 und 59 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278, in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 145/1969, und des Jugendstrafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 425/1974, auf Grund der Art. III und IV des Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424/1974, sowie unter sinngemäßer Anwendung des § 185 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in Verbindung mit § 30 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 wird verordnet:
Artikel I
(Anm.: Änderung der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug, BGBl. Nr. 160/1975.)
Artikel II
In Jugendstrafsachen sind weibliche Untersuchungshäftlinge statt im Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien im landesgerichtlichen Gefangenenhaus I Wien anzuhalten.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1976 in Kraft.
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