(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEGITIMATION DURCH NACHFOLGENDE EHE
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Frankreich 102/1976 Griechenland 332/1987 Italien 542/1978 Luxemburg 429/1983 Niederlande 552/1977 Türkei 326/1976
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 332/1987)
Die Ermächtigung zur Vornahme der in Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Notifikation wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 am 8. Feber 1976 für Österreich und Frankreich in Kraft getreten.
(Übersetzung)
Vorbehalt der Republik Österreich nach Artikel 2
Die Republik Österreich erklärt in Anwendung des Artikels 2, daß sie sich das Recht vorbehält, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen:
wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
wenn die auf österreichischem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach österreichischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
wenn die Ehe eines österreichischen Staatsbürgers nach österreichischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist.
Frankreich
Frankreich hat gemäß Art. 15 des Übereinkommens erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens auf die Gesamtheit des Hoheitsgebietes der Französischen Republik Anwendung finden.
Griechenland
Bei dieser Gelegenheit hat Griechenland den anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens erklärten Vorbehalt bestätigt, wonach es sich in Anwendung des Art. 2 das Recht vorbehält, die Legitimation als nicht wirksam anzusehen:
wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
wenn die auf griechischem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach griechischem Recht nicht zustandegekommen oder nichtig ist;
wenn die Ehe eines griechischen Staatsbürgers nach griechischem Recht nicht zustandegekommen oder nichtig ist.
Italien
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Italien am 6. Juli 1978 den Abschluß des Verfahrens notifiziert, das nach seinem Verfassungsrecht für die Anwendung des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist. Diese Notifikation enthält den in Art. 13 erster Absatz vorgesehenen Vorbehalt.
Luxemburg
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Luxemburg am 11. Juli 1983 den Abschluß des Verfahrens notifiziert, das nach seinem Verfassungsrecht für die Anwendung des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Niederlande
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben die Niederlande gemäß Artikel 2 Buchstaben b und c des Übereinkommens den Vorbehalt erklärt, daß eine Legitimation, die den Bestimmungen des innerstaatlichen Heimatrechts des Vaters oder der Mutter entspricht, in den Niederlanden und auf den Niederländischen Antillen dennoch nicht als wirksam angesehen wird, wenn einer der Partner der Ehe, die die Legitimation zur Folge hat, niederländischer Staatsbürger ist und die Ehe in dem betreffenden Hoheitsgebiet des Königreichs nicht vor dem Standesbeamten geschlossen oder diese Ehe in einem fremden Staat nicht entsprechend dem Recht dieses Landes geschlossen worden ist.
Türkei
Die Republik Türkei erklärt gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und c, daß sie sich das Recht vorbehält, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen:
wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
wenn die auf türkischem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach türkischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
wenn die Ehe eines türkischen Staatsbürgers nach türkischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, Mitglieder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen,
in dem Wunsch, die Legitimation unehelicher Kinder sowie die Anerkennung und die Eintragung von Legitimationen, die im Ausland eingetreten sind, durch die Annahme einheitlicher Regeln zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
Artikel 1
Hat nach den innerstaatlichen Bestimmungen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter deren Ehe die Legitimation eines vorehelichen Kindes zur Folge, so ist diese Legitimation in den Vertragsstaaten wirksam.
Der Absatz 1 gilt sowohl für Legitimationen, die sich aus der Eheschließung selbst ergeben, als auch für solche, die nachträglich durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat kann sich jedoch bei der Unterzeichnung, der im Artikel 11 vorgesehenen Notifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen,
wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
wenn die in seinem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach seinem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
wenn die Ehe eines Angehörigen dieses Staates nach dessen Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
oder wenn das von einem seiner Staatsangehörigen abstammende Kind diesem gegenüber ein Kind aus einem Ehebruch ist.
Der Vorbehalt kann nicht gemacht werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eine solche Legitimation nicht verbietet.
Artikel 3
Die Wirksamkeit einer nach den innerstaatlichen Bestimmungen des Heimatrechts des Vaters oder der Mutter eingetretenen Legitimation kann unter anderen Voraussetzungen, als im Artikel 2 vorgesehen, nicht verneint werden, auch nicht unter Berufung auf die öffentliche Ordnung.
Artikel 4
Entscheidungen, die in Streitigkeiten auf Grund der Anwendung des Artikels 2 ergehen, können nur im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates geltend gemacht werden, in dem sie ergangen sind.
Artikel 5
Die vorstehenden Bestimmungen sind gegenüber allen Staaten, selbst Nichtvertragsstaaten, anzuwenden. Sie stehen der Anwendung anderer in den Vertragsstaaten geltender Regeln nicht entgegen, die für die Legitimation günstiger sind.
Artikel 6
Ist der Geburtseintrag eines Kindes durch den Standesbeamten eines Vertragsstaates errichtet oder übertragen worden, so vermerkt dieser Standesbeamte die Legitimation in seinen Personenstandsbüchern, nachdem er selbst oder die Behörde, an deren Entscheidung er gebunden ist, festgestellt hat, daß die in diesem Übereinkommen festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Eintragung der Legitimation darf von keinem vorausgehenden gerichtlichen Anerkennungsverfahren abhängig gemacht werden. Das gleiche gilt, wenn es sich um eine Legitimation handelt, die nach der Eheschließung durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist.
ABSCHNITT II
Artikel 7
Ist die Ehe in einem der Vertragsstaaten geschlossen worden und haben die Ehegatten erklärt, ein oder mehrere gemeinsame Kinder zu haben, deren Geburtseintrag im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates errichtet oder übertragen worden ist, so macht der Standesbeamte des Eheschließungsorts oder jede andere zuständige Behörde dem Standesbeamten des Ortes, wo der Geburtseintrag errichtet oder übertragen worden ist, unmittelbar oder auf diplomatischem Weg eine Mitteilung, um ihm die Anmerkung der Legitimation zu ermöglichen, die sich aus der Ehe ergeben könnte. Dieser Mitteilung sind die ihm zur Verfügung stehenden Belege beizufügen. Ist die Legitimation nach der Eheschließung durch gerichtliche Entscheidung festgestellt worden, so ist die Mitteilung auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft oder der sonst zuständigen Behörde zu machen.
Für die Mitteilungen ist ein mehrsprachiges Formblatt nach dem Muster zu verwenden, das diesem Übereinkommen beigefügt ist. Diese Mitteilungen und die beigefügten Belege sind in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten von jeder Beglaubigung befreit.
Artikel 8
Die Auszüge aus dem Geburtenbuch eines legitimierten Kindes sind so zu errichten, als beträfen sie ein eheliches Kind; sie dürfen die Legitimation nicht erkennen lassen.
Artikel 9
Die Anwendung dieses Abschnitts ist nicht auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten beschränkt.
ABSCHNITT III
Artikel 10
Im Sinn dieses Übereinkommens ist unter dem Heimatrecht einer Person das Recht des Staates zu verstehen, dem sie angehört, oder, falls es sich um einen Flüchtling oder einen Staatenlosen handelt, das Recht, das sein Personalstatut bestimmt.
Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind den Staatsangehörigen eines Staates die Flüchtlinge und die Staatenlosen gleichgestellt, deren Personalstatut durch das Recht dieses Staates bestimmt wird.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten notifizieren dem Schweizerischen Bundesrat den Abschluß des Verfahrens, das nach ihrem Verfassungsrecht für die Anwendung dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.
Artikel 12
Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Notifikation in Kraft; es wird von diesem Zeitpunkt an für die beiden Staaten wirksam, die diese Förmlichkeit erfüllt haben.
Für jeden Vertragsstaat, der die im Artikel 11 vorgesehene Förmlichkeit später erfüllt, wird dieses Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Notifikation wirksam.
Artikel 13
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation oder dem Beitritt erklären, daß er sich nicht verpflichtet, den Abschnitt I anzuwenden.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß er sich verpflichtet, auch den Abschnitt I anzuwenden.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis.
Die im Absatz 2 vorgesehene Erklärung wird am dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat wirksam.
Artikel 14
Die im Artikel 2 vorgesehenen Vorbehalte können jederzeit ganz oder zum Teil zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert.
Der Schweizerische Bundesrat setzt die Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von den Notifikationen im Sinn des Absatzes 1 in Kenntnis.
Artikel 15
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das gesamte Mutterland jedes Vertragsstaates.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Notifikation, dem Beitritt oder später durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf eines oder mehrere seiner Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes oder auf Staaten oder Hoheitsgebiete anzuwenden ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von dieser Notifikation in Kenntnis. In den in der Notifikation bezeichneten Hoheiheitsgebieten ist dieses Übereinkommen vom sechzigsten Tag an nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat anzuwenden.
Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann später jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf einen oder mehrere in der Erklärung bezeichnete Staaten oder Hoheitsgebiete nicht mehr anzuwenden ist.
Der Schweizerische Bundesrat setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der neuen Notifikation in Kenntnis.
Für das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet ist das Übereinkommen mit dem sechzigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat nicht mehr anzuwenden.
Artikel 16
Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Betrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. Dieser setzt alle Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen von der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Eine Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Artikel 17
Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte Zeit. Jeder Vertragsstaat kann es aber jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; dieser setzt die anderen Vertragsstaaten und den Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen davon in Kenntnis.
Dieses Kündigungsrecht kann erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Tag der im Artikel 11 vorgesehenen Notifikation oder des Beitritts, ausgeübt werden.
Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem der Schweizerische Bundesrat die im Absatz 1 vorgesehene Notifikation erhalten hat.
ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom, am 10. September 1970, in einer Urschrift, die im Schweizerischen Bundesarchiv hinterlegt wird; jedem Vertragsstaat und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen wird auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt.
ANLAGE
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
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