ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN SCHUTZ VON HERKUNFTSANGABEN, URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND BENENNUNGEN LANDWIRTSCHAFTLICHER UND GEWERBLICHER ERZEUGNISSE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1975-09-22
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Juni 1975 ausgetauscht; das Vertragswerk ist gemäß Art. XVIII Abs. 2 des Abkommens am 22. September 1975 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DER DIE FUNKTIONEN DES BUNDESPRÄSIDENTEN AUSÜBENDE BUNDESKANZLER DER REPUBLIK ÖSTERREICH

und der

PRÄSIDENT DES SENATES, DER VORLÄUFIG DIE FUNKTIONEN DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK AUSÜBT,

GELEITET VON DEM WUNSCH, Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse gegen unlauteren Wettbewerb zu schützen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Artikel I

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens die Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen, die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates stammen, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen Verkehr zu schützen und diesen Schutz zu gewährleisten.

Artikel II

(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse, die unter die im Artikel IV genannten Gruppen fallen und im Übereinkommen nach Artikel V näher bezeichnet sind.

(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen im Sinne dieses Abkommens werden alle Hinweise verstanden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis besteht im allgemeinen aus einer geographischen Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang mit dem so bezeichneten Erzeugnis ein Hinweis auf das Erzeugungsland erblickt wird. Die genannten Bezeichnungen können neben einer Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten geographischen Bereich auch eine Aussage über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses enthalten. Diese besonderen Eigenschaften der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend durch geographische oder auch menschliche Einflüsse bedingt.

Artikel III

Dem Abkommen unterliegen ferner der Name,,Republik Österreich“, die Bezeichnung,,Österreich“, die Namen der österreichischen Bundesländer, der Name,,Französische Republik“, die Bezeichnung,,Frankreich“ und die Namen der ehemaligen französischen Provinzen, soweit sie zur Bezeichnung landwirtschaftlicher oder gewerblicher Erzeugnisse verwendet werden.

Artikel IV

(1) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse sind folgende:

A. WEINE.

B. ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT

(ohne Weine):

1.

Backwaren,

2.

Biere,

3.

Mineralwässer,

4.

Käse,

5.

Spirituosen (Liköre und Brände),

6.

Süßwaren,

7.

Österreichische Spezialitäten,

8.

Diverse Waren.

C. GEWERBLICHE WIRTSCHAFT:

1.

Textilwaren,

2.

Sonstige industrielle und handwerkliche Erzeugnisse,

3.

Steinzeug, Steine, Erden,

4.

Diverse Waren.

(2) Die Gruppen französischer Erzeugnisse sind folgende:

A. WEINE UND SPIRITUOSEN.

B. MINERALWÄSSER.

C. ANDERE GETRÄNKE.

D. KÄSE.

E. ANDERE ERZEUGNISSE AUS LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG:

1.

Obst,

2.

Gemüse,

3.

Geflügel,

4.

Diverse Waren.

F. INDUSTRIELLE UND GEWERBLICHE ERZEUGNISSE

G. DIVERSE WAREN.

Artikel V

(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel II und IV zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen, werden durch ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik festgelegt.

(2) Die beiden Regierungen können künftig einvernehmlich an der Liste der Bezeichnungen, die in dem in Absatz 1 genannten Übereinkommen enthalten sind, alle jene Änderungen vornehmen, die ihnen unter Berücksichtigung der Artikel II und IV geeignet erscheinen.

Artikel VI

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten österreichischen Bezeichnungen sind in dem in Artikel XVII bezeichneten Gebiet der Französischen Republik ausschließlich österreichischen Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten Bezeichnungen beziehen, vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der Gesetzgebung der Republik Österreich vorgesehen sind. Jedoch werden gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung durch das diesem Abkommen angeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Protokoll für nicht anwendbar erklärt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen dem Gebrauch eines französischen Eigennamens auf dem Gebiet der Französischen Republik nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem österreichischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der französische Eigenname nicht in die deutsche Sprache übersetzt werden.

(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte österreichische Bezeichnung mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich überein, so wird, unbeschadet ergänzender Bestimmungen des Protokolls, durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, daß die Bezeichnung für Erzeugnisse benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind.

Artikel VII

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten französischen Bezeichnungen sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich französischen Erzeugnissen, auf welche sich die vorgenannten Bezeichnungen beziehen, vorbehalten und dürfen dort nur unter denselben Voraussetzungen benutzt werden, wie sie in der Gesetzgebung der Französischen Republik vorgesehen sind. Jedoch werden gewisse Vorschriften dieser Gesetzgebung durch das diesem Abkommen angeschlossene und einen integrierenden Bestandteil desselben bildende Protokoll für nicht anwendbar erklärt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen dem Gebrauch eines österreichischen Eigennamens auf dem Gebiet der Republik Österreich nicht entgegen, wenn dieser Name zur Gänze oder zum Teil einem französischen Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung ist, die auf Grund des Abkommens geschützt ist. In diesem Falle darf der österreichische Eigenname nicht in die französische Sprache übersetzt werden.

(3) Stimmt eine auf Grund des Abkommens geschützte französische Bezeichnung mit der Bezeichnung eines Gebietes oder Ortes außerhalb des in dem im Artikel XVII bezeichneten Gebietes der Französischen Republik überein, so wird, unbeschadet ergänzender Bestimmungen des Protokolls, durch Absatz 1 nicht ausgeschlossen, daß die Bezeichnung für Erzeugnisse benutzt wird, die in diesem Gebiet oder Ort hergestellt sind.

Artikel VIII

(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr entgegen den Bestimmungen der Artikel VI und VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen und behördlichen Maßnahmen, die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels X Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie,,Art“,,,Typ“,,,Fasson“,,,Nachahmung“ oder dergleichen benutzt werden.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind auf Übersetzungen von Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache ist.

Artikel IX

(1) Die Bestimmungen des Artikels VIII dieses Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen unmittelbar oder mittelbar Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften oder Abbildungen benutzt werden, die falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Wesen, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.

(2) Werden im geschäftlichen Verkehr Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen eines Vertragsstaates für nicht aus diesem Staate stammende Erzeugnisse im anderen Vertragsstaat verwendet, so wird vermutet, daß diese Verwendung zur Irreführung über die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse geeignet ist, es sei denn, daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise eine Irreführung nicht anzunehmen ist.

Artikel X

(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Abkommen können vor den Gerichten der Französischen Republik außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Französischen Republik hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Französischen Republik dies französischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.

(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Abkommen können vor den Gerichten der Republik Österreich außer von natürlichen und juristischen Personen, die nach der Gesetzgebung der Republik Österreich hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen mit dem Sitz in der Französischen Republik, die die beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend gemacht werden, soweit die Gesetzgebung der Republik Österreich dies österreichischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.

Artikel XI

(1) Jeder der Vertragsstaaten ist berechtigt, wenn dies für die Verwirklichung der Ziele des Abkommens notwendig ist, von dem anderen Vertragsstaat in Form einer Note zu verlangen, Weine und Spirituosen, die mit einer auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnung versehen sind, nur dann zur Zollabfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zuzulassen, wenn diesen Erzeugnissen eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Benutzung der Bezeichnung beigefügt ist. Der andere Vertragsstaat hat diese Note zu bestätigen. In diesem Falle dürfen diese Erzeugnisse, wenn ihnen die Bescheinigung nicht beigefügt ist, zollamtlich nicht abgefertigt werden.

(2) Mit dem nach Absatz 1 vorzunehmenden Notenwechsel hat der Vertragsstaat dem anderen Vertragsstaat die Behörden oder sonst zuständigen Stellen mitzuteilen, die zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt sind. Der Mitteilung ist ein Muster der Bescheinigung beizulegen.

Artikel XII

(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel V im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benützt werden dürfen, können bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß Artikel V verwendet werden.

(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung der im Übereinkommen gemäß Artikel V enthaltenen Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen des Absatzes 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von zwei Jahren mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens gemäß Artikel V beginnt.

Artikel XIII

Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich durchgeführt werden.

Artikel XIV

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens werden unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XI die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden und künftigen Bestimmungen über die Einfuhr solcher Erzeugnisse nicht berührt.

Artikel XV

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen einen weitergehenden Schutz nicht aus, der in den Vertragsstaaten für die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder anderer internationaler Vereinbarungen besteht oder künftig gewährt wird.

Artikel XVI

Die Vertreter der vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in unmittelbarer Verbindung bleiben. Insbesondere werden die zuständigen französischen Stellen Gerichtsurteile, die Voraussetzungen gemäß Artikel VII Absatz 1 für die Benutzung von Bezeichnungen enthalten, regelmäßig den österreichischen Stellen notifizieren. Die zuständigen österreichischen Stellen werden in gleicher Weise die Gerichtsurteile notifizieren, die für die Anwendung des Abkommens durch die französischen Stellen von Interesse sind.

Artikel XVII

Dieses Abkommen gilt, soweit es die Französische Republik betrifft, für das Gebiet der Französischen Republik, für die französischen Übersee-Departements und die überseeischen Gebiete.

Artikel XVIII

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Paris ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt 90 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.

(3) Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich im diplomatischen Weg gekündigt werden.

(4) Das Übereinkommen gemäß Artikel V Absatz 1 kann schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen werden. Es tritt frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 10. Mai 1974 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

PROTOKOLL

DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens vom heutigen Tage über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse näher zu regeln,

HABEN DIE NACHSTEHENDEN BESTIMMUNGEN, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden, VEREINBART:

1.

Eine Bezeichnung, die in dem Übereinkommen gemäß Artikel V des Abkommens enthalten ist, sich dort auf ein bestimmtes Getränk bezieht und daher durch das Abkommen geschützt ist, darf für ein Getränk welcher Art immer des anderen Vertragsstaates nicht verwendet werden.

2.

Der Schutz der französischen Ursprungsbezeichnungen,,Cassis“,,,Griotte – Chambertin“ und,,Mirabelle de Lorraine“ durch das Abkommen, hindert nicht den Gebrauch der Worte,,Cassis“,,,Griotte“ und,,Mirabelle“ in Österreich für Erzeugnisse aus schwarzen Johannisbeeren oder für Erzeugnisse aus Weichseln oder Kirschen oder für Erzeugnisse aus Ringlotten (Mirabellen).

3.

Durch die Bestimmungen des Abkommens wird die Verwendung von Rebsortenbezeichnungen allein oder in Verbindung mit einer geographischen oder einer sonstigen Bezeichnung grundsätzlich nicht beschränkt.

Österreichische Rebsortenbezeichnungen sind insbesondere:

Bouviertraube

Blaufränkisch

Blauer Portugieser

Blauer Wildbacher (oder Schilcher)

Burgunder oder Pinot (Klevner, Blauburgunder, Grauburgunder, Weißburgunder)

Cabernet

Cabernet – Sauvignon

Jubiläumsrebe

Mädchentraube

Malvasier

Morillon (oder Chardonnay)

Müller-Thurgau

Muskat

Muskateller

Muskat-Ottonel

Muskat-Sylvaner

Neuburger

Rheinriesling (oder Riesling)

Rotgipfler

Ruländer (oder Grauer Burgunder)

St. Laurent (oder Laurenzitraube)

Sauvignon (oder Muskat-Sylvaner)

Sylvaner

Traminer (Roter Traminer, Gewürztraminer)

Veltliner (Grüner Veltliner, Roter Veltliner, Frühroter Veltliner)

Welschriesling (oder Riesling)

Zierfandler (oder Spätrot)

Zweigeltrebe

Die Bezeichnung,,Burgunder“ wird in Österreich nicht allein, sondern lediglich in den Wortzusammensetzungen,,Weißburgunder“,,,Blauburgunder“ oder,,Grauburgunder“ oder im Zusammenhang mit einer österreichischen geographischen Bezeichnung verwendet.

Die Rebsortenbezeichnungen,,Cabernet“,,,Morillon (oder Chardonnay)“,,,St. Laurent“,,,Sauvignon“ und,,Pinot“ werden für österreichische Weine nur in Verbindung mit einer österreichischen geographischen Bezeichnung oder mit einem anderen eindeutigen Hinweis auf ihre österreichische Herkunft verwendet.

4.

Die österreichischen Bezeichnungen,,Baden“,,,Heiligenstein“,,,Nußdorf“ und,,Winden“ dürfen in Frankreich nur mit einem eindeutigen Hinweis auf ihre österreichische Herkunft verwendet werden.

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