VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER UNGARISCHENVOLKSREPUBLIK ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 22 und Art. 29 Abs. 1 und 4 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 am 18. Juli 1976 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik, von dem Wunsch geleitet, den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 35 Abs. 1 am 18. Juli 1976 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik, von dem Wunsch geleitet, den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen und unter den Bedingungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
(2) Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nicht ausgeliefert. Es wird jedoch zur Strafverfolgung ausgeliefert, wenn der ersuchende Staat verbindlich zusichert, daß im Fall der Auslieferung das Verfahren in Anwesenheit der auszuliefernden Person neu durchgeführt wird.
Artikel 2
(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe oder mit strengerer Strafe bedroht sind.
(2) Sind wegen einer oder mehrerer der im Absatz 1 genannten Handlungen im ersuchenden Staat vollstreckbare Freiheitsstrafen oder vorbeugende Maßnahmen ausgesprochen worden, so wird die Auslieferung zu deren Vollstreckung bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden Strafen oder Maßnahmen mindestens vier Monate beträgt.
(3) Wird die Auslieferung gemäß den Absätzen 1 und 2 bewilligt, so ist sie auch wegen anderer nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung von wegen solcher Handlungen verhängten Freiheitsstrafen oder Maßnahmen zu bewilligen, bei denen die in den genannten Absätzen festgesetzten zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.
Artikel 3
Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates politischen Charakter hat oder mit einer solchen Handlung im Zusammenhang steht;
wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
wenn sie mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen des ersuchten Staates nicht vereinbar wäre.
Artikel 4
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine militärische strafbare Handlung ist.
Artikel 5
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates einen Verstoß gegen Zoll-, Steuer-, Monopol- und Devisenvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren darstellt.
Artikel 6
Angehörige des ersuchten Staates werden nicht ausgeliefert.
Artikel 7
(1) Die Auslieferung wird vorbehaltlich des Absatz 2 nicht bewilligt, wenn die Handlung auf dem Gebiet des ersuchten Staates begangen worden ist oder wegen der Verletzung wesentlicher Interessen des ersuchten Staates dessen Gerichtsbarkeit unterliegt.
(2) Die Auslieferung wird bewilligt, wenn wegen einer anderen Handlung ausgeliefert wird und die Aburteilung wegen aller Handlungen im ersuchenden Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvollzugs oder im Interesse der Resozialisierung der ausgelieferten Person zweckmäßig ist.
Artikel 8
(1) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person im ersuchten Staat wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung rechtskräftig
schuldig erkannt;
freigesprochen worden ist oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt worden ist; es sei denn, die Entscheidung ist wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit ergangen.
(2) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Handlung in einem dritten Staat rechtskräftig freigesprochen oder schuldig erkannt worden ist und die verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits verbüßt hat oder wenn die Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme nach dem Recht dieses Staates verjährt ist.
Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist oder nach dem Recht des ersuchten Staates verjährt wäre.
Artikel 10
Liegen die Voraussetzungen für die Auslieferung nach diesem Vertrag vor, so steht eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie der Auslieferung nicht entgegen.
Artikel 11
Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Antrages oder einer Ermächtigung, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich sind, nicht berührt.
Artikel 12
Ist die Handlung zwar im ersuchenden Staat, nicht aber im ersuchten Staat mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder vollstreckt werden.
Artikel 13
Die ausgelieferte Person darf im ersuchenden Staat nicht vor ein Gericht gestellt werden, das nur vorläufig eingesetzt ist oder sonst unter außergewöhnlichen Verhältnissen erkennt. Die Auslieferung zur Vollstreckung einer von einem solchen Gericht verhängten Strafe oder vorbeugenden Maßnahme wird nicht bewilligt.
Artikel 14
Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung werden schriftlich gestellt. Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Ungarischen Volksrepublik statt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Artikel 15
(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird ein Haftbefehl oder eine Urkunde gleicher Wirksamkeit oder eine Ausfertigung eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses beigefügt. Diese Urkunden müssen die Unterschrift eines Richters tragen. An Stelle der Urschriften können auch beglaubigte Abschriften übermittelt werden.
(2) Sofern dies in diesen Urkunden nicht enthalten ist, werden außerdem beigefügt:
eine Darstellung der Handlung mit Angabe von Ort und Zeit ihrer Begehung;
eine rechtliche Würdigung der Handlung und eine Abschrift der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
im Falle eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt;
möglichst genaue Angaben zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person.
Artikel 16
Die Unterlagen werden in der Sprache des ersuchenden Staates verfaßt. Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates sind nicht erforderlich.
Artikel 17
Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist. Diese Frist kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen um Auslieferung auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.
Artikel 18
Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen und macht er glaubhaft, daß sich die auszuliefernde Person auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, so trifft der ersuchte Staat unverzüglich die zu ihrer Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn es notwendig ist, nimmt er die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft oder trifft sonstige Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.
Artikel 19
(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft über die gesuchte Person ersuchen. Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem Recht über die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft oder über die Anordnung sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens der gesuchten Person.
(2) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft hat anzugeben, daß eine der im Artikel 15 erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Es hat auch eine kurze Darstellung der Handlung unter Anführung von Zeit und Ort ihrer Begehung, einen Hinweis auf die angedrohte oder zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme sowie Angaben zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit der gesuchten Person zu enthalten.
(3) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft wird dem ersuchten Staat durch die Post, telegraphisch oder in anderer schriftlicher Form übersendet. Der ersuchende Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit seinem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
(4) Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die im Artikel 15 erwähnten Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Verhaftung eingelangt sind. Die vorläufige Auslieferungshaft darf in keinem Fall 40 Tage ab dem angegebenen Zeitpunkt überschreiten. Die vorläufige Auslieferungshaft kann jedoch jederzeit aufgehoben werden, wenn der ersuchte Staat alle Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung der Flucht der gesuchten Person für notwendig erachtet.
(5) Die Aufhebung er vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.
Artikel 20
(1) Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Hoheitsgebiet dieses Staates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat verlangt werden kann, so können sie diese Person in vorläufige Auslieferungshaft nehmen. Der andere Vertragsstaat ist davon unverzüglich auf dem im Artikel 14 bezeichneten Weg unter Angabe des Zeitpunktes der Verhaftung und des Ortes der Haft zu verständigen.
(2) Der nach Absatz 1 verständigte Vertragsstaat teilt unverzüglich mit, ob er ein Auslieferungsersuchen stellen wird. Die vorläufige Auslieferungshaft ist aufzuheben, wenn diese Mitteilung nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage er Verhaftung einlangt oder wenn mitgeteilt wird, daß die Auslieferung nicht verlangt werden wird. Das Auslieferungsersuchen muß innerhalb der im Artikel 19 Absatz 4 bestimmten 20tägigen Frist gestellt werden. Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn später ein Auslieferungsersuchen einlangt.
Artikel 21
(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
(2) Im Falle der Bewilligung bestimmt der ersuchte Staat Zeit und Ort der Übergabe der auszuliefernden Person und setzt den ersuchenden Staat hievon in Kenntnis. Die Übergabe findet im Falle des Bahntransportes auf den Bahnhöfen Hegyeshalom, Sopron, Wulkaprodersdorf, Mattersburg, Szentgotthard, Jennersdorf oder im Falle des Straßentransportes an den Grenzübergängen Nickelsdorf-Hegyeshalom, Klingenbach-Sopron oder Heiligenkreuz i. L.-Rabafüzes statt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können weitere Grenzübergänge für die Übergabe einvernehmlich festlegen. Die Überstellung der auszuliefernden Person auf dem Luftweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
(3) Wird die auszuliefernde Person vom ersuchenden Staat nicht entsprechend der nach Absatz 2 ergangenen Verständigung übernommen, obwohl der ersuchte Staat zur Übergabe bereit ist, und kommt die Übernahme auch nicht innerhalb der nächsten 14 Tage zustande, so wird die auszuliefernde Person aus der Auslieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen als gegenstandslos betrachtet. Der ersuchte Staat kann eine neuerliche Auslieferung wegen derselben Handlung ablehnen.
(4) Wird die Übergabe oder Übernahme durch höhere Gewalt verhindert, so wird der davon betroffene Vertragsstaat den anderen Vertragsstaat verständigen. Der ersuchte Staat wird so bald wie möglich einen neuen Zeitpunkt und erforderlichenfalls einen anderen Übergabeort festsetzen. Absatz 3 ist auch in diesem Fall anzuwenden.
Verfassungsbestimmung
Artikel 22
Dem Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder von diesem abzuholen hat, ist auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates das Tragen seiner Uniform und Dienstwaffen sowie das Mitführen der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe darf jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.
Artikel 22
Dem Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder von diesem abzuholen hat, ist auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates das Tragen seiner Uniform und Dienstwaffen sowie das Mitführen der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe darf jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.
Artikel 23
(1) Wird von einem Vertragsstaat und von einem dritten Staat um die Auslieferung einer Person ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat über den Vorrang. Er berücksichtigt dabei alle Umstände, insbesondere die Schwere der Handlungen, den Tatort, die Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, die Möglichkeit einer Weiterlieferung und seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten.
(2) Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter Staat den anderen Vertragsstaat um Auslieferung und wird dem Ersuchen des dritten Staates der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung aus dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat zustimmt.
Artikel 24
(1) Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben, um sie wegen einer anderen strafbaren Handlung durch seine Gerichte zu verfolgen oder an ihr eine durch seine Gerichte wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken.
(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Verlangen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die übergebene Person wird nach Durchführung der Prozeßhandlungen oder auf Verlangen des ersuchten Staates unverzüglich zurückgegeben.
(3) Der ersuchende Staat hält die zeitweilig übergebene Person bis zur Rückgabe in Haft. Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.
Artikel 25
(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird auch ohne besonderes Ersuchen die Ausfolgung von Gegenständen,
die als Beweismittel dienen können;
die von der auszuliefernden Person durch die strafbare Handlung oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, bewilligt.
(2) Die Gegenstände werden, wenn möglich, gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben. Sie werden auch dann übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung wegen des Todes oder der Flucht der Person nicht vollzogen werden kann.
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