(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VERHÜTUNG, VERFOLGUNG UND BESTRAFUNG VON STRAFTATEN GEGEN VÖLKERRECHTLICH GESCHÜTZTE PERSONEN EINSCHLIESSLICH DIPLOMATEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 160/2005 Ägypten 580/1987 Albanien III 160/2005 Algerien III 160/2005 Andorra III 160/2005 Antigua/Barbuda 271/1995 Äquatorialguinea III 160/2005 Argentinien 413/1985 Armenien 271/1995 Aserbaidschan III 160/2005 Äthiopien III 160/2005 Australien 488/1977 Bahamas 580/1987 Bahrain III 128/2008 Bangladesch III 160/2005 Barbados 413/1985 Belarus 488/1977 Belgien III 160/2005 Belize III 160/2005 Benin III 160/2005 Bhutan 299/1991 Bolivien III 160/2005 Bosnien-Herzegowina 271/1995 Botsuana III 160/2005 Brasilien III 160/2005 Brunei III 160/2005 Bulgarien 488/1977, 271/1995 Burkina Faso III 160/2005 Burundi 413/1985 Cabo Verde III 160/2005 Chile 488/1977 China 580/1987, III 160/2005 Costa Rica 413/1985 Côte d’Ivoire III 160/2005 Dänemark 488/1977 Deutschland/BRD 488/1977 Deutschland/DDR 488/1977 Dominica III 160/2005 Dominikanische R 488/1977 Dschibuti III 160/2005 Ecuador 488/1977 El Salvador 413/1985 Estland 271/1995 Eswatini III 160/2005 Fidschi III 128/2008 Finnland 413/1985 Frankreich III 160/2005 Gabun 413/1985 Georgien III 160/2005 Ghana 488/1977 Grenada III 160/2005 Griechenland 413/1985 Guatemala 413/1985 Guinea III 160/2005 Guinea-Bissau III 14/2016 Guyana III 128/2008 Haiti 413/1985 Heiliger Stuhl III 14/2016 Honduras III 160/2005 Indien 413/1985 Irak 413/1985 Iran 413/1985 Irland III 160/2005 Island 413/1985 Israel 413/1985 Italien 171/1986 Jamaika 413/1985 Japan 580/1987 Jemen/DVR 580/1987 Jordanien 413/1985 Jugoslawien 488/1977 Kambodscha III 128/2008 Kamerun 271/1995 Kanada 488/1977 Kasachstan III 160/2005 Katar III 160/2005 Kenia III 160/2005 Kirgisistan III 160/2005 Kiribati III 128/2008 Kolumbien III 160/2005 Komoren III 160/2005 Kongo/DR 413/1985 Korea/DVR 413/1985 Korea/R 413/1985 Kroatien 271/1995 Kuba III 160/2005 Kuwait 299/1991 Laos III 160/2005 Lesotho III 14/2016 Lettland 271/1995 Libanon III 160/2005 Liberia 488/1977 Libyen III 160/2005 Liechtenstein 271/1995 Litauen III 160/2005 Luxemburg III 128/2008 Madagaskar III 160/2005 Malawi 488/1977 Malaysia III 160/2005 Malediven 299/1991 Mali III 160/2005 Malta III 160/2005 Marokko III 160/2005 Marshallinseln III 160/2005 Mauretanien III 160/2005 Mauritius III 160/2005 Mexiko 413/1985 Mikronesien III 160/2005 Moldau III 160/2005 Monaco III 160/2005 Mongolei 488/1977 Montenegro III 128/2008 Mosambik III 160/2005 Myanmar III 160/2005 Namibia II 165/2016 Nauru III 160/2005 Nepal 299/1991 Neuseeland 171/1986, III 14/2016 Nicaragua 488/1977 Niederlande 299/1991, III 14/2016 Niger 413/1985 Nigeria III 14/2016 Nordmazedonien III 160/2005 Norwegen 413/1985 Oman 299/1991 Pakistan 488/1977 Palästina III 17/2020 Palau III 160/2005 Panama 413/1985 Papua-Neuguinea III 160/2005 Paraguay 488/1977 Peru 413/1985 Philippinen 488/1977 Polen 413/1985, III 128/2008 Portugal III 160/2005 Ruanda 413/1985 Rumänien 413/1985, III 128/2008 Russische F III 128/2008 Sambia III 17/2020 San Marino III 14/2016 São Tomé/Príncipe III 128/2008 Saudi-Arabien III 160/2005 Schweden 488/1977 Schweiz 413/1985 Senegal III 128/2008 Serbien-Montenegro III 160/2005 Seychellen 413/1985 Sierra Leone III 160/2005 Singapur III 128/2008 Slowakei 271/1995 Slowenien 271/1995 Spanien 171/1986 Sri Lanka 299/1991 St. Kitts/Nevis III 128/2008 St. Lucia III 14/2016 St. Vincent/Grenadinen III 160/2005 Südafrika III 160/2005 Sudan 271/1995 Syrien 299/1991 Tadschikistan III 160/2005 Thailand III 128/2008 Togo 413/1985 Tonga III 160/2005 Trinidad/Tobago 413/1985 Tschechische R 271/1995 Tschechoslowakei 488/1977 Tunesien 488/1977 Türkei 413/1985 Turkmenistan III 160/2005 UdSSR 488/1977 Uganda III 160/2005 Ukraine 488/1977 Ungarn 488/1977, 299/1991 Uruguay 413/1985 USA 488/1977 Usbekistan III 160/2005 Venezuela III 160/2005 Vereinigte Arabische Emirate III 160/2005 Vereinigtes Königreich 413/1985, 299/1991 Vietnam III 160/2005 Zentralafrikanische R III 128/2008 Zypern 488/1977
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2016)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 3. August 1977 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 am 2. September 1977 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten haben derzeit das Übereinkommen ratifiziert oder sind diesem beigetreten:
Australien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Chile, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Ecuador, Ghana, Jugoslawien, Kanada, Liberia, Malawi, Mongolei, Nicaragua, Pakistan, Paraguay, Philippinen, Schweden, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten von dem in Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch gemacht: Brasilien, China, Deutsche Demokratische Republik, El Salvador, Ghana, Kuba, Malawi, Mongolei, Myanmar, Pakistan, Saudi Arabien, Singapur, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Ukraine, Vietnam und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Algerien:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden. Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien hält fest, dass in jedem einzelnen Fall die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren oder ihre Unterbreitung an den Internationalen Gerichtshof nur nach Zustimmung aller Streitparteien erfolgen kann.
Andorra:
Das Fürstentum Andorra erklärt zu Art. 1 Abs. 1 Buchstaben a des Übereinkommens, dass gemäß Art. 43 der Verfassung von Andorra und der seit 1278 bestehenden Tradition das Staatsoberhaupt von Andorra gemeinsam und unteilbar die Coprincipes sind. Coprincipes sind in ihrem persönlichen und ausschließlichen Recht der Bischof von Urgell und der Präsident der Französischen Republik.
Argentinien:
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik, daß sie sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet.
Äthiopien:
Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien betrachtet sich durch Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist, nicht als gebunden und hält fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur nach vorheriger Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof unterworfen werden können.
Burundi:
In Fällen, in denen die Verdächtigen einer von Burundi oder von einer internationalen Organisation, deren Mitglied Burundi ist, anerkannten nationalen Befreiungsbewegung angehören, und ihre Aktionen Teil ihres Freiheitskampfes sind, behält sich die Regierung der Republik Burundi das Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 nicht auf sie anzuwenden.
China:
China teilte dem Generalsekretär anlässlich der Übernahme der Souveränität über Hong Kong mit, dass das Übereinkommen mit Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung findet.
Weiters teilte China dem Generalsekretär anlässlich der Übernahme der Souveränität über Macao mit, dass das Übereinkommen mit Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Finnland:
Finnland behält sich das Recht vor, die Bestimmung von Artikel 8 Absatz 3 in der Weise anzuwenden, daß eine Auslieferung auf Straftaten beschränkt bleibt, die nach finnischem Recht mit einer höheren Strafe als einer einjährigen Gefängnisstrafe geahndet werden und ebenso mit der Maßgabe, daß andere Bedingungen für eine Auslieferung nach dem finnischen Recht erfüllt sind.
Frankreich:
Frankreich ist der Auffassung, dass nur Handlungen, die als terroristisch zu qualifizieren sind, Verbrechen nach Art. 2 des Übereinkommens darstellen.
Die Anwendung des Übereinkommens erfolgt unbeschadet des am 9. Dezember 1994 in New York angenommenen Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal.
Guatemala:
Ich beehre mich, auf die Note C.N.97.1979. TREATIES-2 vom 16. Mai 1979 Bezug zu nehmen, in der darauf hingewiesen wurde, daß die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 14. Dezember 1973 angenommene Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten ratifiziert hat, und daß diese Regierung einseitig festgelegt hat, daß der Geltungsbereich des Übereinkommens unter anderem auch auf das Hoheitsgebiet von Belize ausgedehnt wird.
Im Namen der Regierung von Guatemala stelle ich fest, daß wir diese Bestimmung angesichts der Tatsache nicht annehmen, daß das Hoheitsgebiet von Belize ein Gebiet ist, hinsichtlich dessen eine Streitigkeit besteht und auf das mein Land einen Anspruch geltend gemacht hat, der mit beiderseitiger Zustimmung Gegenstand von Verfahren zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen den beiden betroffenen Regierungen ist. Ich ersuche Sie daher, in Betracht zu ziehen, daß die Regierung von Guatemala einen formellen Vorbehalt über die Einbeziehung von Belize in die von der Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland hinterlegte Ratifikationsurkunde, die am 1. Juni 1979, am dreißigsten Tag nach ihrer Hinterlegung, in Kraft treten soll, vorgebracht hat.
Heiliger Stuhl:
Erklärungen:
Durch den Beitritt zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten beabsichtigt der Heilige Stuhl zur globalen Prävention, Bekämpfung und Verfolgung dieser Straftaten und zum Schutz deren Opfer beizutragen und seine moralische Unterstützung zu geben.
In Entsprechung der besonderen Natur, seines Auftrags und dem eigenen Charakter des Staates Vatikanstadt, bestätigt der Heilige Stuhl die Werte der Brüderlichkeit, Gerechtigkeit und des Friedens zwischen Personen und Völkern, deren Schutz und Stärkung den Vorrang der Rechtsstaatlichkeit und den Respekt der Menschenrechte erfordern und bestätigt, dass die Instrumente der strafrechtlichen und justiziellen Zusammenarbeit effektive Schutzmaßnahmen angesichts der strafrechtlichen Aktivitäten, welche die Menschenwürde und den Frieden gefährden, begründen. […]
Gemäß Art. 8 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, dass er dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die die Auslieferung betreffende Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten, vorbehaltlich der innerstaatlichen Beschränkungen der Auslieferung von Personen, ansieht.
Hinsichtlich der Art. 8 und 10 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, dass im Lichte seiner Rechtslehre und seiner Rechtsquellen (Gesetz des Staates der Vatikanstadt LXXI, 1. Oktober 2008) nichts in dem Übereinkommen als eine Verpflichtung zur Auslieferung oder zur gegenseitigen Rechtshilfe ausgelegt werden soll, wenn wesentliche Gründe vorliegen, zu glauben, dass das Ersuchen wegen der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aufgrund deren Rasse, Religion, Nationalität, ethnischer Herkunft, oder politischen Meinung erfolgt oder, dass die Erfüllung des Ersuchens Schaden für die Stellung dieser Person wegen eines dieser Gründe verursacht oder, dass die Person der Todesstrafe oder Folter unterliegen würde.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a letzter Satz des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999 erklärt der Heilige Stuhl, ebenso im Namen und Auftrag des Staates Vatikanstadt, dass von dem Zeitpunkt, an dem das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten für den Heiligen Stuhl in Kraft tritt, dieses vom Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus gemäß dessen Art. 2 Abs. 1 lit. a erfasst sein soll.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt der Heilige Stuhl, ebenso im Namen und Auftrag des Staates Vatikanstadt, dass er sich durch Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet. Der Heilige Stuhl, auch im Namen und Auftrag des Staates Vatikanstadt, behält sich insbesondere das Recht vor, im Einzelfall auf ad-hoc Basis jeden zweckdienlichen Maßnahmen zuzustimmen, um die aus diesem Übereinkommen auftretenden Streitigkeiten beizulegen.
Indien:
Die Regierung der Republik Indien betrachtet sich selbst durch Absatz 1 des Artikels 13 nicht als gebunden, der ein Schiedsverfahren oder eine Behandlung durch den Internationalen Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zwingend vorschreibt.
Irak:
1 — Die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der das oberwähnte Übereinkommen enthalten ist, ist als integrierender Bestandteil des oberwähnten Übereinkommens anzusehen.
2 — Artikel 1 Absatz 1 lit. B des Übereinkommens erstreckt sich auf Vertreter der von der Liga der Arabischen Staaten oder der Organisation für Afrikanische Einheit anerkannten nationalen Befreiungsbewegungen.
3 — Die Republik Irak betrachtet sich durch Absatz 1 des Artikels 13 des Übereinkommens nicht als gebunden.
4 — Der Beitritt der Regierung der Republik Irak zu dem Übereinkommen stellt in keiner Weise eine Anerkennung von Israel oder einen Grund für die Herstellung irgendwelcher Beziehungen zu Israel dar.
Israel:
Die Regierung des Staates Israel erachtet den vom Irak bezüglich Absatz 1 (b) des Artikels 1 des genannten Übereinkommens gemachten Vorbehalt nicht als gültig.
Die Regierung des Staates Israel erklärt, daß ihr Beitritt zu dem Übereinkommen nicht bedeutet, daß sie damit die Bestimmungen irgendeines anderen internationalen Vertrages als bindend annimmt, noch daß sie damit irgendeinen anderen internationalen Vertrag als einen mit dem Übereinkommen zusammenhängenden Vertrag annimmt.
Die Regierung von Israel bekräftigt erneut den Inhalt ihrer Mitteilung vom 11. Mai 1979 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Der Staat Israel betrachtet sich durch Absatz 1 des Artikels 13 des Übereinkommens nicht als gebunden.
Jamaika:
Jamaika beruft sich auf die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 und erklärt, daß es sich durch die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels nicht als gebunden betrachtet, denen zufolge jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist und stellt fest, daß in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Demokratischer Jemen:
„Durch den Beitritt zu diesem Übereinkommen erachtet sich der Demokratische Jemen durch Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens als nicht gebunden, demzufolge Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen einer jeden der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können. Er erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung aller Streitparteien für die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in bezug auf Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens erforderlich ist.“
Jordanien:
Die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien erklärt, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten nicht zur Aufnahme von Beziehungen zu Israel führen kann.
Kolumbien:
Kolumbien erklärt einen Vorbehalt zu jenen Bestimmungen des Übereinkommens, die den Leitprinzipien des kolumbianischen Strafgesetzes und Artikel 29 der Verfassung Kolumbiens, deren Absatz 4 wie folgt lautet, widersprechen:
Jede Person gilt als unschuldig bis ihr ihre Schuld laut Gesetz nachgewiesen ist. Jeder, dem eine Straftat vorgeworfen wird, hat ein Recht auf Verteidigung und den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl oder eines vom Gericht während der Untersuchung oder des Verfahrens ernannten Verteidigers; ein Recht auf ein ordentliches, öffentliches Verfahren ohne ungerechtfertigten Verzug; Beweise vorzulegen und gegen ihn vorgebrachte Beweise zu widerlegen; die Strafe anzufechten; und nicht zweimal wegen derselben Tat vor Gericht zu kommen. Folglich muss der Ausdruck „der Verdächtige“ „der Beschuldigte“ bedeuten.
Demokratische Volksrepublik Korea:
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als gebunden, die besagen, daß jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nicht ohne Zustimmung beider Parteien einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen und dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll.
Laos:
Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie sich an Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden erachtet und dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden können.
Litauen:
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