VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 *1) und die Erleichterung seiner Anwendung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1977-02-01
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Mai 1976 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XVI Abs. 2 zweiter Halbsatz am 1. Feber 1977 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel I

(zu Artikel 2 des Übereinkommens)

(1) Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn das Maß der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe, Maßregel der Sicherung und Besserung oder bei mehreren noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung deren Summe mindestens drei Monate beträgt.

(2) Wird eine Auslieferung nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in beiden Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel II

(zu Artikel 7 und 8 des Übereinkommens)

Der ersuchte Staat wird die Auslieferung einer Person wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechtsvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen, wenn diese Person wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird und ihre Aburteilung wegen aller strafbaren Handlungen durch die Justizbehörden des ersuchenden Staates im Interesse der Wahrheitsfindung oder aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvollzuges zweckmäßig ist.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel III

(zu Artikel 9 des Übereinkommens)

Der ersuchte Staat wird die Auslieferung einer Person nicht ablehnen, wenn seine Justizbehörden diese Person nur wegen fehlender Gerichtsbarkeit freigesprochen oder nur aus diesem Grund gegen sie kein Strafverfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren eingestellt haben.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel IV

(zu Artikel 10 des Übereinkommens)

Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel V

(1) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterliegt.

(2) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Strafantrages oder einer Ermächtigung, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich wären, nicht berührt.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel VI

(zu Artikel 12 des Übereinkommens)

(1) Das Ersuchen um Auslieferung wird unbeschadet der Zulässigkeit des diplomatischen Weges für die Republik Österreich durch den Bundesminister für Justiz, für die Bundesrepublik Deutschland durch den Bundesminister der Justiz oder die Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) gestellt. Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den Vertragsstaaten findet auf diesem Wege statt, soweit das Übereinkommen und dieser Vertrag nichts anderes bestimmen.

(2) In den Fällen des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung sind auch die zur Feststellung der Vollstreckbarkeit dienenden Urkunden beizufügen.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel VII

(zu Artikel 14 des Übereinkommens)

(1) Die bedingte Freilassung einer ausgelieferten Person ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.

(2) Im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 des Übereinkommens kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Abs. 1 lit. a) des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten; zu diesem Zweck ist die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung kann die ausgelieferte Person ungeachtet der Einschränkung des Artikels 14 des Übereinkommens bis zum Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen im ersuchenden Staat in Haft gehalten werden.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel VIII

(zu Artikel 15 des Übereinkommens)

Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die im Artikel 12 Abs. 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Vertragsstaat übermittelt worden sind. Die Zustimmung wird erteilt, wenn wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung die Auslieferung durch den um Zustimmung ersuchten Vertragsstaat an die andere Vertragspartei oder an den dritten Staat zulässig wäre.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel IX

(zu Artikel 16 des Übereinkommens)

Ersuchen um vorläufige Verhaftung können durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die obersten Justiz- und Polizeibehörden des einen Vertragsstaates an die zuständigen Justiz- oder Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates gerichtet werden. Die Angabe der strafbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, hat eine kurze Sachverhaltsdarstellung zu umfassen.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel X

(zu Artikel 17 des Übereinkommens)

Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Übereinkommens wird der ersuchte Vertragsstaat auch über die Zulässigkeit der Weiterlieferung entscheiden; er wird diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekanntgeben.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel XI

(zu Artikel 19 des Übereinkommens)

(1) Artikel 19 Abs. 1 des Übereinkommens wird auch bei der Vollstreckung einer Maßregel der Sicherung und Besserung angewendet.

(2) Im Sinne des Artikels 19 Abs. 2 des Übereinkommens wird eine Person dem ersuchenden Staat übergeben, sofern ihre Anwesenheit im ersuchten Staat nicht zur Durchführung bestimmter Prozeßhandlungen in einem dort anhängigen Strafverfahren erforderlich ist. Im übrigen gelten folgende Bestimmungen:

a)

In dem Ersuchen werden die Prozeßhandlungen, zu deren Durchführung die Person übergeben werden soll, ihrer Art nach bezeichnet.

b)

Für die Dauer ihres Aufenthalts im ersuchenden Staat wird die übergebene Person in Haft gehalten.

c)

Nach Durchführung der Prozeßhandlungen im ersuchenden Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates wird die Person ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurückgegeben.

d)

Die Zeit der im ersuchenden Staat erlittenen Haft wird der Person im ersuchten Staat angerechnet.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel XII

(zu Artikel 20 des Übereinkommens)

(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so werden auch ohne besonderes Ersuchen die Gegenstände, die im Artikel 20 des Übereinkommens bezeichnet sind oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, wenn möglich zugleich mit der auszuliefernden Person übergeben.

(2) Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat bekannt, welche der im Artikel 20 des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände sichergestellt worden sind und ob die auszuliefernde Person mit ihrer unmittelbaren Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat sobald wie möglich mit, ob auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet wird, daß sie gegen Vorweis einer von der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates ausgestellten Bescheinigung der darin als Geschädigter bezeichneten Person oder deren Beauftragten ausgehändigt werden.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel XIII

(zu Artikel 21 des Übereinkommens)

(1) Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesem Staat befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit,

a)

daß die Person nach den ihm bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unterlagen weder die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, noch diese für sich in Anspruch nimmt, und

b)

daß die strafbare Handlung, derentwegen ausgeliefert wird, weder eine politische, rein militärische oder fiskalische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 des Übereinkommens noch eine solche ist, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.

(2) In Angelegenheiten der Durchlieferung und der Beförderung auf dem Luftweg im Sinne des Absatzes 1 findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Bundesminister der Justiz der Bundesrepublik Deutschland statt.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel XIV

(zu Artikel 31 des Übereinkommens)

Kündigt einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen, so wird die Kündigung im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zwei Jahre nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel XV

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel XVI

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, sofern in diesem Zeitpunkt das Europäische Auslieferungsübereinkommen für beide Vertragsstaaten verbindlich ist; andernfalls tritt dieser Vertrag einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten verbindlich wird.

(3) Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten unwirksam wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bonn am 31. Jänner 1972 in zwei Urschriften.

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