VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 *1) und die Erleichterung seiner Anwendung

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1977-11-27
Status Aufgehoben · 2004-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. IX Abs. 1, 4, 5 und 6 sowie XII Abs. 4 verfassungsändernd sind, wird genehmigt. (Anm.: Durch Art. 2 § 7 Abs. 1 Z 48, BGBl. I Nr. 2/2008, wurden die verfassungsändernden Bestimmungen mit 1.1.2008 zu einfachen Bestimmungen.)

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Oktober 1977 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XV Abs. 2 am 27. November 1977 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

der Präsident der Italienischen Republik, in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel I

(zu Artikel 2 des Übereinkommens)

(1) Die Auslieferung wird auch gewährt, wenn noch mehrere Strafen zu vollstrecken sind, von denen jede weniger als vier Monate beträgt, deren Summe aber mindestens vier Monate erreicht. Diese Bestimmung ist auch auf vorbeugende Maßnahmen anzuwenden.

(2) Zur Vollstreckung einer Strafe, die auf Grund eines in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird nur ausgeliefert, wenn der Beschuldigte in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, der die Rechte des abwesenden Beschuldigten gewahrt hat.

(3) In den Fällen des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens wird die Auslieferung wegen Handlungen bewilligt, die in beiden Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht sind.

(4) Bei Minderjährigen, die zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates haben, werden die Justizbehörden des ersuchenden Staates prüfen, ob die Auslieferung die Entwicklung und Wiedereingliederung des Minderjährigen gefährden würde und daher unterbleiben soll. Gegebenenfalls werden sich die Justizbehörden der beiden Vertragsstaaten über die erforderlichen Maßnahmen verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der ersuchte Staat die Auslieferung aus diesem Grund nicht verweigern.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel II

(zu Artikel 9 des Übereinkommens)

Der ersuchte Staat wird die Auslieferung einer Person nicht ablehnen, wenn seine Justizbehörden ausgesprochen haben, daß diese Person nur wegen fehlender Gerichtsbarkeit nicht verfolgt werden kann oder nur aus diesem Grund gegen sie kein Strafverfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren eingestellt worden ist

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel III

(zu Artikel 10 des Übereinkommens)

(1) Eine die Verjährung im ersuchenden Staat unterbrechende richterliche Handlung unterbricht die Verjährung auch im ersuchten Staat, sofern eine solche Handlung ihrer Art nach geeignet ist, die Verjährung auch nach dem Recht des ersuchten Staates zu unterbrechen.

(2) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterliegt.

(3) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Strafantrages oder einer Ermächtigung, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich wären, nicht berührt.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel IV

(zu Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens)

(1) Das Ersuchen um Auslieferung oder um Durchlieferung wird unbeschadet der Zulässigkeit des diplomatischen Weges für die Republik Österreich durch den Bundesminister für Justiz, für die Italienische Republik durch den Minister für Gnadensachen und Justiz gestellt. Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den Vertragsstaaten findet auf diesem Wege statt, soweit das Übereinkommen oder dieser Vertrag nichts anderes bestimmen.

(2) Einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung zur Vollstreckung sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel V

(zu Artikel 14 des Übereinkommens)

(1) Die bedingte Freilassung einer ausgelieferten Person ohne eine ihre Bewegungsfreiheit einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.

(2) Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens sind zum Zweck eines Ersuchens um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 lit. a des Übereinkommens die Vernehmung der ausgelieferten Person und ihre Vorführung zur Vernehmung zulässig. Die Vernehmung muß durch eine Justizbehörde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden.

(3) Die Vollstreckung von vorbeugenden Maßnahmen, die auch als Folge nicht auslieferungsfähiger strafbarer Handlungen verhängt wurden, unterliegt nicht den Beschränkungen des Artikels 14 des Übereinkommens, sofern diese Maßnahmen allein schon wegen der strafbaren Handlung angeordnet worden wären, derentwegen eine Auslieferung zulässig ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 dieses Artikels und Artikel 14 des Übereinkommens finden auch auf Personen Anwendung, die auf Ersuchen eines der beiden Vertragsstaaten von einem dritten Staat durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchgeliefert worden sind.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel VI

(zu Artikel 15 des Übereinkommens)

(1) Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an einen dritten Staat sind ein gerichtliches Protokoll über die Erklärungen der ausgelieferten Person und die in Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Vertragsstaat zugekommen sind.

(2) Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 15 des Übereinkommens finden auch auf Personen Anwendung, die auf Ersuchen eines der beiden Vertragsstaaten von einem dritten Staat durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchgeliefert worden sind.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel VII

(zu Artikel 16 des Übereinkommens)

(1) Ersuchen um vorläufige Verhaftung können gestellt werden

(2) Die Angabe der strafbaren Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, hat eine kurze Sachverhaltsdarstellung zu umfassen.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel VIII

(zu Artikel 17 des Übereinkommens)

Ersuchen einer der beiden Vertragsstaaten und ein dritter Staat zugleich um Auslieferung und wird dem Ersuchen des dritten Staates der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung aus dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat zustimmt.

Abs. 1, 4, 5 und 6: Verfassungsbestimmung

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Abs. 1 und 4 bis 6 werden durch Art. 2 § 7 Abs. 1 Z 48, BGBl. I Nr. 2/2008, mit 1.1.2008 zu einfachen Bestimmungen.

Artikel IX

(zu Artikel 18, 21 und 24 des Übereinkommens)

(1) Die Übergabe von Personen zwischen den beiden Vertragsstaaten zum Zweck der Auslieferung oder Durchlieferung erfolgt

a)

durch die österreichischen an die italienischen Behörden in den Bahnhöfen Brenner-Brennero und Tarvisio,

b)

durch die italienischen an die österreichischen Behörden in den Bahnhöfen Brenner-Brennero und Villach;

(2) Bei der Übergabe auf dem Eisenbahn- oder Straßenweg erfolgt die Mitteilung über Ort und Zeit der Übergabe spätestens 24 Stunden vorher im Wege der zuständigen Grenzkontrollstellen der beiden Vertragsstaaten.

(3) Aus den Begleitpapieren müssen der Zweck der Übergabe und die zuständige Justizbehörde des ersuchenden Staates hervorgehen.

(4) Die zu übergebende Person wird von den Organen des ersuchten Staates zum Ort der Übergabe gebracht.

(5) Zu diesem Zweck können die Organe ihre Uniform und gegebenenfalls ihre Dienstwaffen auch im anderen Staat tragen. Sind sie in Zivilkleidung, so müssen sie ein sichtbares Dienstabzeichen tragen. Von der Waffe dürfen sie nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

(6) Die Bestimmungen des vorangehenden Absatzes gelten auch, wenn sich die Organe des ersuchenden Staates zum Zweck der Übernahme der zu übergebenden Person an den im ersuchten Staat gelegenen Ort der Übergabe begeben.

(7) Im Falle des Lufttransportes werden sich die Organe ferner an die für das Tragen von Waffen an Bord von Luftfahrzeugen bestehenden Vorschriften halten. Zu ihrer Identifikation werden sie einen Dienstausweis und gegebenenfalls ein Dienstabzeichen tragen. Die Kosten des Lufttransportes werden vom ersuchenden Staat getragen.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel X

(zu Artikel 19 des Übereinkommens)

(1) Artikel 19 Absatz 1 des Übereinkommens wird auch bei der Vollstreckung einer vorbeugenden Maßnahme angewendet.

(2) Im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 des Übereinkommens wird eine Person dem ersuchenden Staat übergeben, sofern ihre Anwesenheit im ersuchten Staat nicht zur Durchführung bestimmter Prozeßhandlungen in einem dort anhängigen Strafverfahren erforderlich ist. Die Person wird nach Durchführung der Prozeßhandlungen im ersuchenden Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates zurückgestellt.

(3) Für die Dauer ihres Aufenthaltes im ersuchenden Staat wird die übergebene Person in Haft gehalten. Die Zeit der im ersuchenden Staat erlittenen Haft wird der Person im ersuchten Staat angerechnet.

(4) In dem Ersuchen werden die Prozeßhandlungen, zu deren Durchführung die Person übergeben werden soll, ihrer Art nach bezeichnet.

(5) Jeder Staat trägt die in Anwendung dieses Artikels auf seinem Hoheitsgebiet entstehenden Kosten.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel XI

(zu Artikel 20 des Übereinkommens)

(1) Wird die Auslieferung bewilligt, so werden auch ohne besonderes Ersuchen die Gegenstände, die in Artikel 20 des Übereinkommens bezeichnet sind oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, wenn möglich zugleich mit der auszuliefernden Person übergeben.

(2) Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat bekannt, welche der in Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände sichergestellt worden sind und ob die auszuliefernde Person mit ihrer unmittelbaren Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie möglich mit, ob auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet wird, daß sie gegen Vorweis einer von der zuständigen Justizbehörde des ersuchenden Staates ausgestellten Bescheinigung der darin als geschädigt bezeichneten Person oder deren Beauftragten ausgehändigt werden.

(3) Der ersuchende Staat kann von der in Artikel 20 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehenen Rückgabe an den ersuchten Staat absehen, wenn die herausgegebenen Gegenstände durch eine im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangene strafbare Handlung erlangt worden sind und im ersuchten Staat keine Rechte an ihnen geltend gemacht werden.

(4) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei einer von einer Justizbehörde angeordneten Ausfolgung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Abs. 4 wird durch Art. 2 § 7 Abs. 1 Z 48, BGBl. I Nr. 2/2008, mit 1.1.2008 zur einfachen Bestimmung.

Artikel XII

(zu Artikel 21 des Übereinkommens)

(1) Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen der beiden Vertragsstaaten ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesem Staat befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit,

a)

daß die Person nach den ihm bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unterlagen weder die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzt, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, noch diese für sich in Anspruch nimmt, und

b)

daß die strafbare Handlung, derentwegen ausgeliefert wird, weder eine politische, rein militärische oder fiskalische strafbare Handlung im Sinne der Artikel 3, 4 und 5 des Übereinkommens noch eine solche ist, die ausschließlich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.

(2) Für die Dauer der Durchlieferung hat der ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in Haft zu halten.

(3) Während der Durchlieferung wird keiner der beiden Vertragsstaaten gegen eine von einem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat auszuliefernde Person wegen Handlungen, die vor der Durchlieferung begangen wurden, ohne Zustimmung dieses Vertragsstaates Strafverfolgungsmaßnahmen oder die Vollstreckung eines Urteils anordnen.

(4) Während der Durchlieferung auf dem Luftweg kann die Person von Organen eines oder beider Vertragsstaaten begleitet werden. Bei einer Zwischenlandung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates treffen ausschließlich dessen Behörden die erforderlichen Maßnahmen.

(5) Die in Artikel 21 Absatz 4 des Übereinkommens und in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Mitteilungen sollen nach Möglichkeit spätestens fünf Tage vor der beabsichtigten Durchlieferung bei dem ersuchten Staat eingehen.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel XIII

(zu Artikel 23 des Übereinkommens)

Auslieferungsersuchen und sonstige Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Übersetzungen werden nicht gefordert.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel XIV

(zu Artikel 31 des Übereinkommens)

Kündigt einer der beiden Vertragsstaaten das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, daß einer der beiden Vertragsstaaten dem anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich im diplomatischen Weg mitteilt, er stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen

Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden,

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2004 ersetzt (vgl. § 77

Abs. 1, BGBl. I Nr. 36/2004).

Artikel XV

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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