Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 15. Dezember 1977 über die Anlegung von Mündelgeldspareinlagen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Art. XVII des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, BGBl. Nr. 403/1977, wird verordnet:

§ 1. (1) Sparbücher über Spareinlagen zur Anlegung von Mündelgeld sind auf den Namen des Mündels auszustellen; sie haben neben dem Namen das Geburtsdatum des Mündels zu enthalten und sind mit einem deutlich sichtbaren Vermerk "Mündelgeld" zu versehen.

(2) Die Verwendung eines Losungswortes ist zulässig.

(3) Die Einlage ist nicht mehr als Mündelgeld zu führen, wenn die volle Handelsfähigkeit (Anm.: richtig: Handlungsfähigkeit) des Mündels eingetreten ist.

(4) Mündelgeldspareinlagen sind in den Jahresabschlüssen gesondert auszuweisen.

§ 2. (1) Der Deckungsstock (§ 230a ABGB) ist im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

(2) Kopien der Registerblätter eines jeden Halbjahres sind dem Bundesministerium für Finanzen spätestens 14 Tage nach Ablauf des Halbjahres zu übermitteln.

(3) Im Deckungsstock haftende Werte sind nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten.

§ 3. (1) Das Deckungsregister (Art. XVII § 1 des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, BGBl. Nr. 403/1977) ist laut Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) einzurichten.

(2) Kreditunternehmungen nach Art. XVII § 3 Abs. 2 Z. 2 haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.

§ 4. (1) Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist gesondert vom Jahresprüfungsbericht zu erstellen und vom Prüfungsorgan innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres dem Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln; soweit jedoch Kreditunternehmungen einem Prüfungsverband angehören, beträgt die Frist zwölf Monate.

(2) Die Kostennote ist zur Bestimmung der Kosten dem Prüfungsbericht anzuschließen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978 in Kraft.

Anlage

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(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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