Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden
Artikel I
(Anm.: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967.)
Artikel II
(Anm.: Eigenständige Bestimmungen zum Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967.)
Artikel III
(Anm.: Eigenständige Bestimmungen zum Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967.)
Artikel IIIa
(Anm.: Eigenständige Bestimmungen zum Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967.)
Beachte das gestaffelte Inkrafttreten einzelner Bestimmungen idF der
Novelle, auch verschieden nach Fahrzeugkategorien (Art. IV Abs. 2,
BGBl. Nr. 253/1984)
Artikel IV
(1) Der Lenker eines einspurigen Kraftrades und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht
auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.
(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
(5) Wer
als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt.
Artikel IV
(1) Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht
auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.
(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
(5) Wer
als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt.
Artikel IV
(1) Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht
auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.
(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
(5) Wer
als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt.
Abs. 7 tritt formell mit 19.1.2002 in Kraft.
Artikel IV
(1) Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht
auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.
(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
(5) Wer
als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt.
(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Artikel IV
(1) Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt, im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht
auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.
(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
(5) Wer
als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt.
(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Artikel IV
(1) Der Lenker eines
Kraftrades oder
eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist,
(2) Der Abs. 1 gilt nicht
auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind,
bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes rechtfertigt,
bei Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen Gebrauches des Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.
(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen Gründen als der Kopfgröße vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß eine körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
(5) Wer
als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt.
(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Artikel V
(Anm.: Eigenständige Bestimmungen zum Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967.)
Artikel VI
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft treten
bis j) (Anm.: Inkrafttretensbestimmungen zu Art. I der Novelle BGBl. Nr. 615/1977)
mit 1. Jänner 1979 Art. I Z. 26 und 258 (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz, § 114 Abs. 4 letzter Satz) sowie Art. IV über den Gebrauch von Sturzhelmen für Motorräder,
bis n) (Anm.: Inkrafttretensbestimmungen zu Art. I der Novelle BGBl. Nr. 615/1977)
(3) (Anm.: Gegenstandslos.)
(4) (Anm.: Gegenstandslos.)
Artikel VII
(1) Die Vollziehung des Art. I bestimmt sich nach § 136 in der Fassung des Art. I Z. 298 bis 300.
(2) Mit der Vollziehung der Art. II bis IIIa, V und VI ist der Bundesminister für Verkehr betraut.
(3) Mit der Vollziehung des Art. IV Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. IV Abs. 3 bis 6 der Bundesminister für Verkehr betraut; dieser hat hinsichtlich des Art. IV Abs. 4 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu pflegen.
Artikel IV
(Zu Art. IV BGBl. Nr. 615/1977)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt unbeschadet des Abs. 2 mit 1. Juli 1984 in Kraft.
(2) Art. II Z 1 und 3 hinsichtlich des Art. IV Abs. 3 und 5 der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle tritt für Motorräder mit 1. Jänner 1985, für Motorfahrräder mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
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