Bundesgesetz vom 2.Juni 1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1977-06-23
Status Aufgehoben · 2007-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
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Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz und im Sinn des Art. 9 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 236/1972, über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ist der Fachverband der Versicherungsunternehmungen verpflichtet.

(2) Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen.

(3) Überdies sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 12, 13 und 15 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind.

(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hat gegen die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland zugelassenen Versicherer einen Anspruch auf Ersatz der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen und eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Pflichthaftversicherung zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherungsart steht.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist der Fachverband der Versicherungsunternehmen verpflichtet.

(2) Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen.

(3) Überdies sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 12, 13 und 15 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind.

(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen und eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind, zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherung steht.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist der Fachverband der Versicherungsunternehmen verpflichtet.

(2) Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen.

(3) Überdies sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 12, 13 und 15 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind.

(3a) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften auch Leistungen im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle zu erbringen (Entschädigungsstelle).

(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen und eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind, zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherung steht.

Anspruchvoraussetzungen

§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für die Tötung, die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung einer Person zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug verursacht wurden, wenn

1.

trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,

2.

nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte oder

3.

das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug gehandelt hat.

(3) Entschädigung ist insoweit zu leisten, als weder der zum Schadenersatz Verpflichtete noch eine andere Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, ihre Verbindlichkeit erfüllen, obwohl sie gemahnt worden sind.

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschatsraum in Kraft.

Anspruchvoraussetzungen

§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn

1.

trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,

2.

nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte oder

3.

das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.

(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.

Anspruchvoraussetzungen

§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn

1.

trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,

2.

nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte,

3.

das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist,

4.

für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, oder

5.

über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt worden ist.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.

(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.

(5) Die Leistungen für Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 5 sind mit 0,5 vH des gesamten Prämienaufkommens aller Versicherer aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr begrenzt.

Anspruchvoraussetzungen

§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn

1.

trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,

2.

eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,

3.

das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist,

4.

für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, oder

5.

über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt worden ist.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.

(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.

(5) Die Leistungen für Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 5 sind mit 0,5 vH des gesamten Prämienaufkommens aller Versicherer aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr begrenzt.

Anspruchvoraussetzungen

§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn

1.

trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,

2.

eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,

3.

das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist,

4.

für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, oder

5.

über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt worden ist.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.

(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.

(5) Die Leistungen für Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 5 sind mit 0,5 vH des gesamten Prämienaufkommens aller Versicherer aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr begrenzt.

Anspruchvoraussetzungen

§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn

1.

trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,

2.

eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,

3.

das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist,

4.

für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, oder

5.

über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt worden ist.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.

(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.

(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 220 Euro übersteigen.

(5) Die Leistungen für Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 5 sind mit 0,5 vH des gesamten Prämienaufkommens aller Versicherer aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr begrenzt.

§ 2a. (1) Entschädigung nach § 1 Abs. 3 ist zu leisten,

1.

wenn eine Person bei einem Unfall im Inland getötet, an ihrem Körper verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt worden ist,

2.

wenn sie während des Unfalls bestimmungsgemäß einen Sicherheitsgurt oder einen Sturzhelm verwendet hat,

3.

soweit mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Schädigung ohne die Verwendung des Sicherheitsgurts beziehungsweise des Sturzhelms nicht oder nicht in dieser Schwere eingetreten wäre, und

4.

soweit der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz hat.

(2) Der Entschädigungsanspruch ist nach Abs. 1 Z 4 ausgeschlossen durch

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