Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. November 1978 über die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zu Bermuda
Auf Grund des § 60 Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht:
In Bermuda genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Bermuda.
Marken von Unternehmungen, die ihren Sitz in Bermuda haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1970.
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