Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. März 1978 betreffend staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die nachstehenden staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen:
Staatswappen Maltas
Emblem Maltas
Staatsflagge Maltas
Amtliches Siegel Maltas
Seeflagge Maltas
Emblem der Landstreitkräfte Maltas
Flagge der Landstreitkräfte Maltas
Emblem der Polizeitruppen Maltas
Flagge der Polizeitruppen Maltas
Amtliches Qualitätszeichen Maltas
Punzierungszeichen für Gold- und Silberwaren
Emblem des Amtes für die Kontrolle des Milchverkaufes
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