Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Dezember 1977 betreffend die Bezeichnung, das Siegel und das Emblem der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, sowie auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung, das Siegel und das Emblem der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) von der Registrierung ausgeschlossen sind.
Durch diese Kundmachung verliert § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 17. April 1968, BGBl. Nr. 160, mit der Zeichen der Bank für internationalen Zahlungsausgleich und Zeichen der Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen werden, die Wirksamkeit.
Anlage
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