ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BEHÖRDLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DAS ANZUWENDENDE RECHT UND DIE ANERKENNUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DER ANNAHME AN KINDESSTATT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-10-23
Status Aufgehoben · 2003-10-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages sowie die Erklärung nach Artikel 13 wird genehmigt.

Ratifikationstext

Der Bundespräsident der Republik Österreich gibt hiemit die in Artikel 13 des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt vorgesehene Erklärung hinsichtlich der in lit. d, e und f dieses Artikels angeführten Verbote der Annahme an Kindesstatt ab.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Oktober 1968 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem

Artikel 19 erster Absatz am 23. Oktober 1978 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Niederlande wurde das Übereinkommen auch von der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ratifiziert. Diese beiden Staaten haben anläßlich der Ratifikation folgende Vorbehalte erklärt bzw. sonstige Erklärungen oder Mitteilungen abgegeben:

Schweiz:

I. Vorbehalt und Erklärung

1.

Vorbehalt

Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, die Annahme an Kindesstatt nicht anzuerkennen, über welche die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zuständigen Behörden entschieden haben, wenn das Kind am Tage des die Annahme betreffenden Antrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte und nicht dem Staat angehörte, dessen Behörden über die Annahme entschieden haben.

2.

Erklärung

Die Schweiz gibt, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 13 Absatz 1 Buchstabe e, f und g und 17 Absatz 2 des Übereinkommens, die Erklärung ab, daß die Adoptionsverbote gemäß den Artikeln 264, 264a und 265 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vorbehalten bleiben. Der Wortlaut dieser Bestimmungen wird hier beigelegt.

a)

Zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens:

```

Art. 265

```

IV. Alter und Zustimmung des Kindes 1 Das Kind muß wenigstens

sechzehn Jahre jünger sein als

die Adoptiveltern.

2 ...

3 ...

```

b)

Zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens:

```

```

Art. 264 a

```

II. Gemeinschaftliche Adoption 1 ...

2 Die Ehegatten müssen fünf

Jahre verheiratet sein oder das

fünfunddreißigste Altersjahr

zurückgelegt haben.

3 Ein Ehegatte darf jedoch

das Kind des andern adoptieren,

wenn er zwei Jahre verheiratet

gewesen ist oder das

fünfunddreißigste Altersjahr

zurückgelegt hat.

```

c)

Zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens:

```

```

Art. 264

```

A. Adoption Unmündiger Ein Kind darf adoptiert

werden, wenn ihm die künftigen

Adoptiveltern während

wenigstens zwei Jahren Pflege

und Erziehung erwiesen haben

und nach den gesamten Umständen

zu erwarten ist, die Begründung

eines ehelichen

Kindesverhältnisses diene

seinem Wohle, ohne andere

Kinder der Adoptiveltern in

unbilliger Weise

zurückzusetzen.

II. Mitteilung gemäß Artikel 16 des Übereinkommens

a)

Um eine Adoption gemäß Artikel 3 Absatz 1 auszusprechen, sind die Behörden jenes Kantons zuständig, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im Falle von Schweizern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, sind die Behörden des Heimatkantons zuständig. In den einzelnen Kantonen wurden die folgenden Behörden als zuständig bezeichnet:

Zürich: Bezirksrat

Bern: Justizdirektion

Luzern: Regierungsstatthalter

Uri: Justizdirektion

Schwyz: Departement des Innern

Obwalden: Regierungsrat

Nidwalden: Kantonsgerichtspräsident

Glarus: Regierungsrat

Zug: Direktion des Innern

Freiburg: Justizdepartement

Solothurn: Justizdepartement

Basel-Stadt: Justizdepartement

Basel-Land: Justizdirektion

Schaffhausen: Gemeindedirektion

Appenzell A. Rh.: Regierungsrat

Appenzell I. Rh.: Standeskommission

St. Gallen: Bezirksamman

Graubünden: Bezirksgerichtsausschuß

Aargau: Departement des Innern

Thurgau: Regierungsrat

Tessin: Staatsrat (Consiglio di Stato)

Waadt: Departement de Justice et de Police

Wallis: Staatsrat

Neuenburg: Tribunal cantonal

Genf: Cour de justice civile

b)

Amtshilfeersuchen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens sind unmittelbar an die oben genannten kantonalen Behörden zu richten. Diese Behörden sind auch zuständig, um Amtshilfeersuchen zu stellen.

c)

Die Klage auf Anfechtung (Nichtigerklärung) einer Adoption gemäß Artikel 7 des Übereinkommens ist beim zuständigen Zivilrichter anzubringen. Gemäß schweizerischem Recht ist es Sache jedes Kantons, den zuständigen Richter zu bezeichnen (Art. 64 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung; Art. 269 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Der zuständige kantonale Richter ist der Zivilprozeßordnung oder dem Gesetz über die Gerichtsorganisation des betreffenden Kantons zu entnehmen; in der Regel handelt es sich in erster Instanz um das Bezirksgericht.

d)

Mitteilungen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens sind an die Justizabteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements in Bern zu richten.

III. Mitteilung gemäß Artikel 7 des Übereinkommens

Nach schweizerischem Recht sind für eine Adoption die folgenden Zustimmungserklärungen erforderlich:

1.

die Zustimmung des Kindes, sofern es urteilsfähig ist (Art. 265 Abs. 2 ZGB);

2.

die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde, sofern das Kind bevormundet ist (Art. 265 Abs. 3 ZGB);

3.

die Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes. Diese Zustimmung ist bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken. Sie ist gültig, selbst wenn die künftigen Adoptiveltern nicht genannt oder nicht bestimmt sind (Art. 265a ZGB).

a)

wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist,

b)

er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat (Art. 265c ZGB).

Vereinigtes Königreich:

Artikel 13

1.

Gemäß den Artikeln 13 und 17 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt

a)

In England, Wales und Schottland:

a)

diese Person ist nicht verheiratet oder

b)

diese Person ist verheiratet und das Gericht ist davon überzeugt, daß:

i)

sein Ehegatte nicht aufgefunden werden kann oder

ii) die Ehegatten getrennt sind und getrennt leben und die Trennung als dauernde angesehen wird oder

a)

der andere natürliche Elternteil gestorben ist oder nicht aufgefunden werden kann oder

b)

ein anderer Grund vorliegt, der die Ausschließung des anderen natürlichen Elternteils rechtfertigt.

a)

der Annehmende oder jeder der beiden Annehmenden muß das 21. Lebensjahr vollendt haben;

b)

das anzunehmende Kind muß weniger als 18 Jahre alt sein.

b)

In Nordirland:

a)

Nach den Artikeln 1 Absatz 2 und 4 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) ("Adoption Act (Nordirland) 1967") darf eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt auf Antrag einer Person nur getroffen

i)

diese Person nicht verheiratet ist, oder

ii) diese Person verheiratet ist und entweder sein Ehegatte seine Zustimmung zur Entscheidung gegeben hat oder das Gericht aus einem der in Buchstabe b unten genannten Gründe von der Zustimmung des Ehegatten befreit.

b)

Das Gericht kann von der Zustimmung des Ehegatten einer Person, die eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt beantragt, befreien, wenn es davon überzeugt ist, daß die Person, deren Zustimmung Gegenstand einer Befreiung ist, nicht aufgefunden werden kann oder unfähig ist, seine Zustimmung zu geben, oder daß die Ehegatten getrennt sind und getrennt leben und die Trennung als dauernde angesehen wird.

c)

Nach dem Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) darf eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt bezüglich eines Kindes weiblichen Geschlechtes zugunsten eines einzigen Antragstellers männlichen Geschlechtes nur getroffen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß besondere Gründe vorliegen, die die Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt als außergwöhnliche Maßnahme rechtfertigen.

a)

Im Fall eines einzigen Antragstellers, der nicht ein Elternteil des Kindes ist:

i)

wenn er mit dem Kind verwandt ist, muß er das 21. Lebensjahr vollendet haben;

ii) andernfalls muß der Antragsteller das 25. Lebensjahr vollendet haben.

b)

Im Fall eines gemeinsamen Antrags, wenn weder der eine noch der andere Ehegatte ein Elternteil des Kindes ist:

i)

wenn einer der Antragsteller mit dem Kind verwandt ist, ist der Buchstabe a (i) anzuwenden und der Ehegatte muß gleichfalls das 21. Lebensjahr vollendet haben;

ii) andernfalls muß der eine der Antragsteller den Erfordernissen des Buchstaben a (ii) entsprechen und der Ehegatte muß das 21. Lebensjahr vollendet haben.

c)

Das anzunehmende Kind muß weniger als 18 Jahre alt sein. "Verwandt sein" mit dem Kind bedeutet, ein Großelternteil, ein Bruder, eine Schwester, ein Onkel oder eine Tante sein, sei es durch vollbürtige oder halbbürtige Abstammung oder durch Schwägerschaft, und schließt ein:

a)

wenn eine die Annahme an Kindesstatt bewilligende Entscheidung bezüglich des Kindes oder jeder anderen Person nach dem Gesetz von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) oder dem Gesetz von 1950 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) ("Adoption of Children Act (Nordirland) 1950") getroffen worden ist, oder nach jeder durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschrift, oder an einem anderen Ort getroffen worden ist, sei es in Großbritannien, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln, jede Person, die mit diesem Kind im Sinn der vorstehenden Begriffsbestimmung verwandt ist, wenn das angenommene Kind das in der Ehe geborene Kind des Annehmenden war;

b)

wenn das Kind unehelich ist, der Vater des Kindes und jede andere Person, die mit dem Kind im Sinn der vorstehenden Begriffsbestimmung verwandt wäre, wenn das Kind das eheliche Kind seiner Mutter und seines Vaters wäre.

Artikel 14

2.

Gemäß dem Artikel 14 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte

Artikel 16

3.

Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe a des Übereinkommens bezeichnet

a)

In England und Wales: den High Court of Justice;

b)

In Schottland: den Court of Session;

c)

In Nordirland: den High Court of Justice.

4.

Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe b des Übereinkommens bezeichnet

a)

In England und Wales: den "council of a county" (das ist etwas anderes als ein "metropolitan county"), einen "metropolitan district", einen "London borough" oder den "Common Council of the City of London";

b)

In Schottland: "a regional or islands council" (ein Rat für eine Region oder eine Insel);

c)

In Nordirland: einen "Health and Social Services Board" (Gesundheits- und Sozialdienste).

5.

Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe c des Übereinkommens bezeichnet

6.

Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe d des Übereinkommens bezeichnet

Artikel 17

7.

Gemäß dem Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, daß im Sinn des Artikels 5 die Bestimmungen seines die Zustimmungen und Anhörungen betreffenden innerstaatlichen Rechtes die folgenden sind.

a)

In England, Wales und Schottland:

(1) Nach dem Artikel 12 des Kindergesetzes 1975 ("Children Act"):

i)

Eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt darf nur getroffen werden, wenn bezüglich jedes Elternteils oder Vormunds des Kindes das Gericht davon überzeugt ist, daß:

a)

der Elternteil oder der Vormund frei und in vollem Bewußtsein der Sache seine bedingungslose Zustimmung zur Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt gegeben hat (daß er die Wesenheit der Antragsteller kennt oder nicht kennt), oder

b)

daß die Zustimmung des Elternteils oder des Vormundes zur Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt Gegenstand einer Befreiung aus einem der unten unter Punkt ii genannten Gründe sein sollte.

ii) Die im Punkt 1.i.b. oben genannten Gründe sind, daß der Elternteil oder der Vormund:

a)

nicht aufgefunden werden kann oder unfähig ist, seine Zustimmung zu geben;

b)

sich unvernünftigerweise weigert, seine Zustimmung zu geben;

c)

es beharrlich und ohne gültigen Grund unterlassen hat, seine Pflichten als Elternteil gegenüber dem Kind zu erfüllen;

d)

das Kind im Stich gelassen oder vernachlässigt hat;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.