Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Abkürzung
EPÜ
Die Ausführungsordnung ist nach Art. 164 EPÜ, BGBl. Nr. 350/1979, Bestandteil dieses Übereinkommens. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist sie dadurch kundgemacht worden, daß sie beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
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