Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG)
Abkürzung
ARHG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
Vorrang zwischenstaatlicher Vereinbarungen
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden nur insoweit Anwendung, als in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Allgemeiner Vorbehalt
§ 2. Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich nicht verletzt werden.
Gegenseitigkeit
§ 3. (1) Einem ausländischen Ersuchen darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde.
(2) Ein Ersuchen nach diesem Bundesgesetz darf von einer österreichischen Behörde nicht gestellt werden, wenn einem gleichartigen Ersuchen eines anderen Staates nicht entsprochen werden könnte, es sei denn, daß ein Ersuchen aus besonderen Gründen dringend geboten erscheint. In diesem Fall ist der ersuchte Staat auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
(3) Ist die Einhaltung der Gegenseitigkeit zweifelhaft, so ist hierüber eine Auskunft des Bundesministers für Justiz einzuholen.
(4) Einem anderen Staat kann im Zusammenhang mit einem Ersuchen nach diesem Bundesgesetz die Gegenseitigkeit zugesichert werden, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung nicht besteht und wenn es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig wäre, einem gleichartigen Ersuchen dieses Staates zu entsprechen.
Bedingungen
§ 4. Bedingungen, die ein anderer Staat anläßlich der Bewilligung einer Auslieferung, Durchlieferung oder Ausfolgung, der Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung gestellt hat und die nicht zurückgewiesen wurden, sind einzuhalten.
Kosten
§ 5. Kosten, die durch die Bewilligung einer Auslieferung oder Ausfolgung, durch die Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung im Inland entstanden sind, hat die Republik Österreich zu tragen, sofern auch insoweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Für die durch Leistung von Rechtshilfe entstandenen Sachverständigengebühren sowie für Kosten einer Durchlieferung ist stets Ersatz durch den ersuchenden Staat zu verlangen.
Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§ 6. Die in zoll-, devisen- oder monopolrechtlichen Vorschriften oder in Vorschriften über den Warenverkehr enthaltenen Beschränkungen oder Verbote der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gegenständen, einschließlich von Waren und Werten, stehen der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässigen Ausfolgung, Durchbeförderung oder Übersendung von Gegenständen nicht entgegen.
Reisedokumente
§ 7. Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einem anderen Staat übergeben oder von einem anderen Staat übernommen werden, benötigen für den Grenzübertritt weder ein Reisedokument (Reisepaß oder Paßersatz) noch einen Sichtvermerk.
Vorbeugende Maßnahmen
§ 8. Eine vorbeugende Maßnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme, die durch eine in den Strafgesetzen vorgesehene gerichtliche Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.
Anwendung der Strafprozeßordnung
§ 9. (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozeßordnung 1975 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 46 bis 50, 100 und 381 bis 392 der Strafprozeßordnung 1975 nicht, § 45 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äußerung der Ratskammer (§ 31 Abs. 2) tritt.
(3) Von der Verfolgung einer strafbaren Handlung kann der Staatsanwalt absehen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Z. 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann der Staatsanwalt von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung absehen, wenn anzunehmen ist, daß das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Maßnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.
Anwendung der Strafprozeßordnung
§ 9. (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozeßordnung 1975 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 46 bis 50, 100 und 381 bis 392 sowie § 393 Abs. 3 letzter Satz der Strafprozeßordnung 1975 nicht, § 45 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äußerung des Untersuchungsrichters (§ 31 Abs. 2) tritt.
(3) Von der Verfolgung einer strafbaren Handlung kann der Staatsanwalt absehen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Z. 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann der Staatsanwalt von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung absehen, wenn anzunehmen ist, daß das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Maßnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.
Abkürzung
ARHG
Anwendung der Strafprozeßordnung
§ 9. (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozeßordnung 1975 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 46 bis 50, 100 und 381 bis 392 sowie § 393 Abs. 3 letzter Satz der Strafprozeßordnung 1975 nicht, § 45 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) tritt.
(3) Von der Verfolgung einer strafbaren Handlung kann der Staatsanwalt absehen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Z 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann der Staatsanwalt von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlung absehen, wenn anzunehmen ist, daß das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Maßnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.
Abkürzung
ARHG
Anwendung der Strafprozeßordnung
§ 9. (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO) sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 64, 71 bis 73 und 381 bis 392 StPO nicht, die §§ 51 bis 53 und § 59 Abs. 2 StPO aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Einbringens der Anklage der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) tritt.
(3) Von der Verfolgung einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Z 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn anzunehmen ist, daß das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Maßnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.
Abkürzung
ARHG
Anwendung der Strafprozeßordnung
§ 9. (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, ist die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO) sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen aus Österreich sind die §§ 64 bis 73 und 381 bis 391 StPO nicht, die §§ 51 bis 53 und § 59 Abs. 2 und 3 StPO aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Einbringens der Anklage der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) tritt.
(3) Von der Verfolgung einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Z 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn anzunehmen ist, daß das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Maßnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.
Abkürzung
ARHG
[CELEX-Nr.: 32022L0211, 32022L0228]
Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren; Einstellung des Ermittlungsverfahrens
§ 9. (1) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, insbesondere der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen aus Österreich sind die §§ 64 bis 73 und 381 bis 391 StPO nicht, die §§ 51 bis 53 und § 59 Abs. 2 und 3 StPO aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Einbringens der Anklage der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) tritt.
(3) Von der Verfolgung einer Straftat kann die Staatsanwaltschaft absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn sich die österreichische Strafgerichtsbarkeit nur auf § 65 Abs. 1 Z 2 des Strafgesetzbuches gründet und öffentliche Interessen dem Absehen von der Verfolgung nicht entgegenstehen, insbesondere eine Bestrafung nicht geboten ist, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
(4) Soll die Überwachung eines von einem ausländischen Gericht Verurteilten übernommen oder die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes vollstreckt werden, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der der ausländischen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat absehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einstellen, wenn anzunehmen ist, daß das inländische Gericht keine erheblich strengere Strafe oder vorbeugende Maßnahme als die vom ausländischen Gericht ausgesprochene verhängen würde.
Abkürzung
ARHG
Datenschutz
§ 9a. (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten aus einem anderen Mitgliedstaat, die bereits verarbeitet wurden oder nach ihrer Übermittlung verarbeitet werden sollen, an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation sowie deren Weiterübermittlung an einen anderen Drittstaat oder eine andere internationale Organisation ist zulässig, wenn
die Übermittlung zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist und an eine Behörde erfolgt, die für einen oder mehrere dieser Zwecke zuständig ist;
die Behörde, die die personenbezogenen Daten übermittelt hat, der Weiterleitung zugestimmt hat; und
die Europäische Kommission eine Entscheidung getroffen hat, wonach der betreffende Drittstaat oder die internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet, oder, in Ermangelung einer solchen Entscheidung, angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten im betreffenden Drittstaat oder der internationalen Organisation bestehen;
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die Datenübermittlung zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats erforderlich ist und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In einem solchen Fall ist die für die Zustimmungserteilung zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist von Datenübermittlungen nach Abs. 1 Z 3, zweiter Fall in Kenntnis zu setzen.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 nicht vor, so ist die Datenübermittlung unter folgenden Voraussetzungen dennoch zulässig:
zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person;
zur Wahrung berechtigter, gesetzlich vorgesehener Interessen des Betroffenen;
zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats;
im Einzelfall zu den in Abs. 1 Z 1 angeführten Zwecken, es sei denn, dass die Grundrechte des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Datenübermittlung überwiegen; oder
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in Abs. 1 Z 1 angeführten Zwecken, es sei denn, dass die Grundrechte des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Datenübermittlung überwiegen.
(5) Datenübermittlungen nach Abs. 4, einschließlich Datum und Uhrzeit der Übermittlung, Bezeichnung der empfangenden Behörde, Anführung der übermittelten personenbezogenen Daten und Begründung der Übermittlung, sind zu dokumentieren.
Abkürzung
ARHG
Datenschutz
§ 9a. (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet wurden oder nach ihrer Übermittlung verarbeitet werden sollen, an einen Drittstaat oder eine internationale Organisation sowie deren Weiterübermittlung an einen anderen Drittstaat oder eine andere internationale Organisation ist zulässig, wenn
die Übermittlung zur Verhinderung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist und an eine Behörde erfolgt, die für einen oder mehrere dieser Zwecke zuständig ist;
in Fällen, in denen personenbezogene Daten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, der Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die personenbezogenen Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, der Weiterleitung zugestimmt hat; und
die Europäische Kommission eine Entscheidung auf Grundlage von Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89 getroffen hat, wonach der betreffende Drittstaat oder die internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet, oder, in Ermangelung einer solchen Entscheidung, angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten im betreffenden Drittstaat oder der internationalen Organisation bestehen;
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die Datenübermittlung zur Abwendung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich ist und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. In einem solchen Fall ist die für die Zustimmungserteilung zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist von Datenübermittlungen nach Abs. 1 Z 3, zweiter Fall in Kenntnis zu setzen.
(4) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 nicht vor, so ist die Datenübermittlung unter folgenden Voraussetzungen dennoch zulässig:
zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person;
zur Wahrung berechtigter, gesetzlich vorgesehener Interessen des Betroffenen;
zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats;
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