Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG)
(5) § 9 Abs. 1 samt Überschrift, § 71a Abs. 1 und § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft.
Abkürzung
ARHG
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen ab dem Jahr 2018
§ 78. (1) § 9a samt Überschrift, § 58a samt Überschrift, § 59a und § 71a treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) § 9a findet keine Anwendung auf vor dem 6. Mai 2016 abgeschlossene und mit dem Unionsrecht vor diesem Zeitpunkt vereinbare völkerrechtliche Übereinkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die die Übermittlung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben.
(3) § 9 Abs. 2, § 9a Abs. 1, 2 und 4 Z 3, § 29 Abs. 1, Abs. 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 1a, §§ 40 und 55 Abs. 4, § 58a, § 76 Abs. 1 und § 79 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 20/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(4) § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1a, § 64 Abs. 2 und § 65 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 9 Abs. 1 samt Überschrift, § 71a Abs. 1 und § 79 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 182/2023 treten mit 17. Februar 2024 in Kraft.
(5) Die Überschriften zu den §§ 17, 17a sowie die §§ 17, 17a, § 31 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ARHG
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 79. (1) Die §§ 9a, 58a, 71a und 78 Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.
(2) Die §§ 10 bis 41 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.
(3) § 29 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1.
Abkürzung
ARHG
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 79. (1) Die §§ 9a, 58a, 71a und 78 Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.
(2) Die §§ 10 bis 41 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.
(3) § 29 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1.
(4) § 9 Abs. 1 sowie §§ 29, 31 und 32 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013, S. 1.
Abkürzung
ARHG
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 79. (1) Die §§ 9a, 58a, 71a und 78 Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.
(2) Die §§ 10 bis 41 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.
(3) § 29 Abs. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1.
(4) § 9 Abs. 1 sowie §§ 29, 31 und 32 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013, S. 1.
(5) § 9 Abs. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/211 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 37 vom 18.2.2022 S. 1, und der Richtlinie (EU) 2022/228 zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 39 vom 21.2.2022 S. 1.
Abkürzung
ARHG
Vollziehung
§ 80. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des § 6, ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 2 und 42 bis 49 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 6 die Bundesregierung betraut.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über den im Verkehr mit ausländischen Behörden einzuhaltenden Geschäftsweg, über die geschäftsordnungsmäßige Behandlung, über Form und Inhalt von Ersuchen, Mitteilungen und Unterlagen im Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr und in Angelegenheiten der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung und der Vollstreckung, über den Anschluß von Übersetzungen sowie über die Erledigung von Ersuchen ausländischer Behörden und die Durchführung einer Auslieferung oder Ausfolgung durch Verordnung zu erlassen.
Artikel VII
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 15/2004, zu den §§ 9, 24, 26, 28, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 39, 40, 60, 70 und 76, BGBl. Nr. 529/1979)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu § 55 Abs. 1, BGBl. Nr. 529/1979)
§ 2. (Anm.: Abs. 1 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(5) Der Art. V ist auf Rechtshilfeersuchen nicht anzuwenden, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu § 55 Abs. 1, BGBl. Nr. 529/1979)
§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 9, 26 32, 34 37, 39, 40, 48, 49, 51, 54, 55, 56, 58, 59, 60, 63, 66 70 und 73 76, BGBl. Nr. 529/1979)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
Abkürzung
ARHG
Artikel XXV
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu § 9a, BGBl. Nr. 529/1979)
§ 9a findet keine Anwendung auf vor dem 6. Mai 2016 abgeschlossene und mit dem Unionsrecht vor diesem Zeitpunkt vereinbare völkerrechtliche Übereinkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die die Übermittlung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben.
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