Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Wertpapier-Emissionsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-03-01
Status Aufgehoben · 1991-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, die auf Geld lauten, bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, wenn es sich um

1.

auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen einschließlich Teilschuldverschreibungen oder

2.

auf Order lautende kaufmännische Verpflichtungsscheine (§ 363 HGB) über Teile einer Gesamtemission handelt.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn

1.

die Schuldverschreibungen durch Sammelurkunden (Zwischensammelurkunden) vertreten werden oder

2.

die Forderungen aus einer Emission nur verbucht werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch Inländer im Ausland anzuwenden.

(4) Rechtsgeschäfte gemäß Abs. 1, 2 und 3 sind auch ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz rechtswirksam.

§ 2. Eine Bewilligung nach § 1 ist für die Ausgabe von Kassenscheinen durch die Oesterreichische Nationalbank (§ 55 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) nicht erforderlich.

§ 3. (1) Eine Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ist zu erteilen, wenn hiedurch weder die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes noch sonstige volkswirtschaftliche Interessen gefährdet werden; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Bewilligungen nach § 1 dürfen nur folgenden Emittenten erteilt werden:

1.

Kreditunternehmungen, die nach dem Kreditwesengesetz 1979, BGBl. Nr. 63, zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach § 1 berechtigt sind;

2.

juristischen Personen, die ihre Kapitalmarktfähigkeit durch Darlegung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen.

§ 4. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbesondere Angaben über die wesentlichen Bedingungen der auszugebenden Schuldverschreibungen, über den Verwendungszweck ihres Erlöses und über die bereits umlaufenden gleichartigen Schuldverschreibungen des Antragstellers zu enthalten.

(2) Dem Antrag eines Emittenten auf Bewilligung der Ausgabe von Teilschuldverschreibungen, die im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt werden sollen, ist ein Prospektentwurf anzuschließen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

Name und Sitz des Emittenten,

2.

eine Darstellung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,

3.

die wesentlichen Bedingungen der Schuldverschreibungen, insbesondere deren Nominalverzinsung, Stückelung, Ausstattung und den Tilgungsplan,

4.

die Zahl- und Einreichstellen,

5.

bei Unternehmern nach § 3 Abs. 2 Z. 2 auch das Grund- bzw. Stammkapital, die Mitglieder eines allfälligen Aufsichtsrates und Vorstandes und die letzten drei geprüften Jahresbilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung samt Erläuterungen hiezu (Auszug aus dem Geschäftsbericht). Sollte das Unternehmen seit weniger als drei Jahren bestehen, so sind alle Bilanzen samt den entsprechenden Anlagen seit der Gründung vorzulegen.

§ 5. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen über die Aufnahmefähigkeit des Kapitalmarktes ist ein Kapitalmarktausschuß zu bilden. In diesen sind zu entsenden:

1.

je ein Vertreter von vier Mitgliedern des Fachverbandes der Banken und Bankiers,

2.

je ein Vertreter zweier Mitglieder des Fachverbandes der Sparkassen,

3.

je ein Vertreter des Zentralinstitutes der Sparkassen, des Zentralinstitutes der Kreditgenossenschaften nach dem System Raiffeisen und des Zentralinstitutes der Kreditgenossenschaften nach dem System Schultze-Delitsch,

4.

ein Vertreter der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und

5.

ein Vertreter der Österreichischen Postsparkasse.

(2) Die Tätigkeit im Kapitalmarktausschuß ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

§ 6. (1) Der Kapitalmarktausschuß hat einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von zwei Jahren zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig. Der Kapitalmarktausschuß hat sich eine Geschäftsordnung zu geben; er kann Unterausschüsse für einzelne Arten von Schuldverschreibungen bilden.

(2) Der Kapitalmarktausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die in der Minderheit verbliebenen Mitglieder können begründete Minderheitsvoten abgeben, die dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen sind. Der Kapitalmarktausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Kapitalmarktausschuß hat zu seinen Beratungen Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank einzuladen. Die Zuziehung von Sachverständigen ist zulässig.

§ 7. (1) Der Kapitalmarktausschuß hat dem Bundesminister für Finanzen bis Ende November eines jeden Jahres eine Vorschau für das kommende Kalenderjahr vorzulegen, die insbesondere zu enthalten hat:

1.

eine Darlegung der Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes, insbesondere seiner Aufnahmefähigkeit für die einzelnen Arten von Schuldverschreibungen, getrennt nach Teilmärkten und Emittenten;

2.

Vorschläge für die zeitliche Reihung der Ausgaben von Teilschuldverschreibungen.

(2) Die Vorschau nach Abs. 1 ist vierteljährlich der Entwicklung anzupassen und nachzuführen.

(3) Der Kapitalmarktausschuß hat dem Bundesminister für Finanzen über Aufforderung Stellungnahmen zu Einzelfragen zu übermitteln. Für die Stellungnahme ist eine angemessene Frist zu setzen.

§ 8. (1) Wer der Vorschrift des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 v. H. des Gesamtnennbetrages der ohne Bewilligung ausgegebenen Schuldverschreibungen, mindestens aber 50 000 S, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Monaten bestraft.

(2) Die Zuwiderhandlung ist auch zu bestrafen, wenn sie im Ausland begangen wurde. Für die Strafbemessung bei Fremdwährungsbeträgen sind die am Ausgabetag jeweils geltenden Tageskurse (Devisengeldkurse) maßgeblich.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

das Bundesgesetz vom 15. Juli 1924, BGBl. Nr. 251, über die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Obligationen);

2.

die Verordnung über den Kapitalverkehr vom 12. Juni 1941, DRGBl. I S. 328;

3.

die Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Kapitalverkehr vom 9. August 1941, DRGBl. I S. 515.

(3) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 hat der Kapitalmarktausschuß seine Tätigkeit über Einladung des Bundesministers für Finanzen bereits ab dem 1. September 1978 aufzunehmen.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.