Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsbacköfen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet:
§ 1. Elektro-Haushaltsbacköfen im Sinne dieser Verordnung sind elektrische Backöfen für den Haushaltsgebrauch, die in einem Elektroherd eingebaut sind oder eine selbständige Einheit darstellen.
§ 2. (1) Elektro-Haushaltsbacköfen dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Mikrowellenherde.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar in allen für die Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979) bestimmten Prospekten oder Katalogen, von denen mindestens je ein Exemplar in den Geschäftsräumen des Gewerbetreibenden zur Einsichtnahme durch Kunden aufliegen muß, anzugeben und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen.
(2) Die Energieverbrauchswerte in Kilowattstunden (kWh) sind mit einer Dezimalstelle anzugeben.
(3) Ist ein Gerät mit Elektro-Haushaltsbacköfen ausgestattet, so sind die nach Abs. 4 erforderlichen Angaben für jeden der beiden getrennt anzuführen.
(4) Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name oder die Firma (Firmenschlagwort) des Erzeugers oder Importeurs;
die Type des Gerätes;
der Nutzinhalt des Backofens in Kubikdezimeter (dm3) oder Liter (l);
der Anheizverbrauch (Energieverbrauch für das Anheizen) in Kilowattstunden (kWh);
der Energieverbrauch je Stunde im Beharrungszustand in kWh;
bei pyrolytischer Reinigung die Angabe des Energieverbrauchs in kWh für einen Reinigungsvorgang;
der Anschlußwert in Kilowatt (kW) mit einer Dezimalstelle;
die zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente der Z 3 bis 7 angewendeten Meßverfahren.
(5) In den Meßverfahren zur Ermittlung der Kennzeichnungselemente des Abs. 4 Z 4 und 5 hat die Raumtemperatur 20 Grad C und die Prüftemperatur im Backraum bei Heißluftbacköfen 175 Grad C und bei anderen Backöfen 200 Grad C zu betragen; die Angaben gemäß Abs. 4 Z 8 über diese Meßverfahren müssen diese Temperaturwerte enthalten. Die zusätzliche Angabe der Summe der Energieverbrauchswerte des Abs. 4 Z 4 und 5 in kWh ist zulässig.
(6) Die gemäß Abs. 4 anzugebenden Werte müssen nach den anerkannten Regeln der Technik ermittelt worden sein.
§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Elektro-Haushaltsbacköfen, die vor dem 1. Oktober 1979 importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden sind.
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