Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979 über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-05-05
Status Aufgehoben · 1999-06-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet:

§ 1. Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß im Sinne dieser Verordnung sind Geschirrspülmaschinen für den Haushaltsgebrauch, die nur für den Anschluß an Kaltwasser bestimmt sind und in denen eine elektrische Heizvorrichtung eingebaut ist.

§ 2. Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß, die vor dem 1. Jänner 1980 importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden sind.

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