Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979 über die Kennzeichnung automatischer Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet:
§ 1. Automatische Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß im Sinne dieser Verordnung sind nur für den Anschluß an Kaltwasser bestimmte und mit einer eingebauten elektrischen Heizvorrichtung ausgestattete Waschmaschinen für den Haushaltsgebrauch.
§ 2. Automatische Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.
§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für automatische Elektro-Haushaltswaschmaschinen für Kaltwasseranschluß, die vor dem 1. Jänner 1980 importiert oder vom Erzeuger ausgeliefert worden sind.
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