Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979 über die Kennzeichnung pulverförmiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet:
§ 1. (1) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis im Sinne dieser Verordnung sind pulverförmige händische Geschirrspülmittel und sonstige pulverförmige Mittel zur Reinigung harter Oberflächen im Haushalt, die als wesensbestimmende Bestandteile wasserlösliche, reinigungsaktive Stoffe enthalten und nicht unter eine andere auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erlassene Verordnung über die Kennzeichnung bestimmter Haushaltsreinigungsmittel fallen.
(2) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis verwendet werden (Großverbraucher).
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Mindestfüllmenge weitergegeben werden, die geringer ist als die Mindestfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung oder des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
§ 1. (1) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis im Sinne dieser Verordnung sind pulverförmige händische Geschirrspülmittel und sonstige pulverförmige Mittel zur Reinigung harter Oberflächen im Haushalt, die als wesensbestimmende Bestandteile wasserlösliche, reinigungsaktive Stoffe enthalten und nicht unter eine andere auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erlassene Verordnung über die Kennzeichnung bestimmter Haushaltsreinigungsmittel fallen.
(2) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gemäß der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der jeweils geltenden Fassung, gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis verwendet werden (Großverbraucher).
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Mindestfüllmenge weitergegeben werden, die geringer ist als die Mindestfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung oder des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse (Trommelform) den Formaten ET 10 und ET 15 gemäß der ÖNORM EN 23 zu entsprechen. Behältnisse des Formates ET 10 dürfen abweichend von der zylindrischen Form auch konisch sein, wenn sie die gleiche Höhe, den gleichen mittleren Durchmesser und das nahezu gleiche Volumen haben. Andere Packungen und Behältnisse sind nur dann zulässig, wenn sie größer als die Packung E 15 oder das Behältnis ET 15 sind.
(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder auf dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für Packungen mit einem größeren Format als E 15 und für Behältnisse mit einem größeren Format als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.
§ 2. Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder auf dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für Packungen mit einem größeren Format als E 15 und für Behältnisse mit einem größeren Format als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.
§ 3. Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugsungsland (erzeugt in ...);
der Name oder die Marke des Produktes;
der Verwendungsbereich des Produktes (z.B. "für Bodenreinigung", "für Glasreinigung" usw.);
die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (§ 2 Abs. 1), bei größeren Packungen als E 15 und größeren Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1; zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:
E 1 ..................... Normalpaket (Einfachpaket),
E 2 ..................... Familienpaket (Zweifachpaket),
E 3 ..................... Riesenpaket (Dreifachpaket),
E 5 ..................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),
E 10 und ET 10 .......... Vorratspaket (Zehnfachpaket),
E 15 und ET 15 .......... Wirtschaftspaket
(Fünfzehnfachpaket);
```
die Nennfüllmenge in Gramm (g) oder Kilogramm (kg); größere
```
Packungen und Behältnisse als das Normalpaket E 1 müssen
jeweils ein ganzzahliges Vielfaches der Nennfüllmenge des
Normalpaketes E 1 enthalten; technisch oder technologisch
bedingte Abweichungen dürfen die nachstehend angeführten
Toleranzgrenzen nicht überschreiten:
Nennfüllmenge in g % der Nennfüllmenge g
50 bis 100 .................... - 5
100 bis 500 ................... 5 -
500 bis 1250 .................. - 25
über 1250 ..................... 2 -
die Dosierung für zehn Liter Wasser;
die Mindestlaugenmenge in Liter (l) bei einer Dosierung gemäß Z. 7;
die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.
§ 3. Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugsungsland (erzeugt in ...);
der Name oder die Marke des Produktes;
der Verwendungsbereich des Produktes (z.B. "für Bodenreinigung", "für Glasreinigung" usw.);
die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates, bei größeren Packungen als E 15 und größeren Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1; zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:
E 1 ..................... Normalpaket (Einfachpaket),
E 2 ..................... Familienpaket (Zweifachpaket),
E 3 ..................... Riesenpaket (Dreifachpaket),
E 5 ..................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),
E 10 und ET 10 .......... Vorratspaket (Zehnfachpaket),
E 15 und ET 15 .......... Wirtschaftspaket
(Fünfzehnfachpaket);
die Dosierung für zehn Liter Wasser;
die Mindestlaugenmenge in Liter (l) bei einer Dosierung gemäß Z 6;
die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
andere als in der Z. 1 genannte Personen, die pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes pulverförmiges Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis erwoben haben,
pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
für Großverbraucher (§ 1 Abs. 2) bestimmte pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis an Letztverbraucher abgeben.
§ 5. (1) Pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt odr importiert worden sind, dürfen vom Erezuger oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder importierte pulverförmige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978 anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
(Anm: Zu BGBl. Nr. 186/1979)
§ 2. Die Kennzeichnungspflichten nach den Wasch- und Reinigungsmittelkennzeichnungsverordnungen (§ 1) gemäß § 32 UWG gelten bis zum 7. Oktober 2005 auch durch die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach Art. 11 und Anhang VII Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, als erfüllt.
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