Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979 über die Kennzeichnung flüssiger Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-05-15
Status Aufgehoben · 2005-10-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet:

§ 1. (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis im Sinne dieser Verordnung sind flüssige Mittel zur Reinigung harter Oberflächen im Haushalt, die als wesensbestimmende Bestandteile wasserlösliche, reinigungsaktive Stoffe enthalten und nicht unter eine andere auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erlassene Verordnung über die Kennzeichnung bestimmter Haushaltsreinigungsmittel fallen.

(2) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis verwendet werden (Großverbraucher).

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben werden und deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

§ 2. (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750, oder 1 000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.

§ 2. (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 125, 250, 500, 750, 1 000 oder 1 500 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind:

1.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;

2.

das Erzeugungsland (erzeugt in ...);

3.

der Name oder die Marke des Produktes;

4.

der Verwendungsbereich des Produktes (z.B. "für Bodenreinigung", "für Glasreinigung" usw.);

5.

das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) oder Liter (l);

6.

die Dosierung für zehn Liter Wasser;

7.

die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter bei einer Dosierung gemäß Z. 6;

8.

die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;

9.

der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind:

1.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;

2.

das Erzeugungsland (erzeugt in ...);

3.

der Name oder die Marke des Produktes;

4.

der Verwendungsbereich des Produktes (z.B. "für Bodenreinigung", "für Glasreinigung" usw.);

5.

die Dosierung für zehn Liter Wasser;

6.

die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter bei einer Dosierung gemäß Z 5;

7.

die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;

8.

der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:

1.

der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;

2.

andere als in der Z. 1 genannte Personen, die flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie

a)

nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes flüssiges Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis erworben haben,

b)

flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,

c)

für Großverbraucher (§ 1 Abs. 2) bestimmte flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis an Letztverbraucher abgeben.

§ 5. (1) Flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder importierte flüssige Haushaltsreinigungsmittel auf Tensidbasis, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978 anzuwenden.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979 in Kraft.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.

(Anm: Zu BGBl. Nr. 187/1979)

§ 2. Die Kennzeichnungspflichten nach den Wasch- und Reinigungsmittelkennzeichnungsverordnungen (§ 1) gemäß § 32 UWG gelten bis zum 7. Oktober 2005 auch durch die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach Art. 11 und Anhang VII Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, als erfüllt.

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