Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979 über die Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-05-15
Status Aufgehoben · 2005-10-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet:

§ 1. (1) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen verwendet werden (Großverbraucher).

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Mindestfüllmenge weitergegeben werden, die geringer ist als die Mindestfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung oder des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

§ 1. (1) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gemäß der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der jeweils geltenden Fassung, gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen verwendet werden (Großverbraucher).

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Mindestfüllmenge weitergegeben werden, die geringer ist als die Mindestfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung oder des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

§ 2. (1) Packungen (Schachtelform) haben den Formaten E 1, E 2, E 3, E 5, E 10 und E 15, Behältnisse (Trommelform) den Formaten ET 10 und ET 15 gemäß der ÖNORM EN 23 zu entsprechen. Behältnisse des Formates ET 10 dürfen abweichend von der zylindrischen Form auch konisch sein, wenn sie die gleiche Höhe, den gleichen mittleren Durchmesser und das nahezu gleiche Volumen haben. Andere Packungen und Behältnisse sind nur dann zulässig, wenn sie größer als die Packung E 15 oder das Behältnis ET 15 sind.

(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder auf dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für Packungen mit einem größeren Format als E 15 und für Behältnisse mit einem größeren Format als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.

§ 2. Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder auf dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für Packungen mit einem größeren Format als E 15 und für Behältnisse mit einem größeren Format als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.

§ 3. Die Kennzeichnungselemente sind:

1.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;

2.

das Erzeugungsland (erzeugt in ...);

3.

der Name oder die Marke des Produktes;

4.

die handelsübliche Sachbezeichnung;

5.

die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (§ 2 Abs. 1), bei größeren Packungen als E 15 und größeren Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1;

zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:

E 1 ...................... Normalpaket (Einfachpaket),

E 2 ...................... Familienpaket (Zweifachpaket),

E 3 ...................... Riesenpaket (Dreifachpaket),

E 5 ...................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),

E 10 und ET 10 ........... Vorratspaket (Zehnfachpaket),

E 15 und ET 15 ........... Wirtschaftspaket

(Fünfzehnfachpaket);

```

6.

die Angabe der Nennfüllmenge in Gramm (g) oder Kilogramm (kg);

```

größere Packungen und Behältnisse als das Normalpaket E 1

müssen jeweils ein ganzzahliges Vielfaches der Nennfüllmenge

des Normalpaketes E 1 enthalten; technisch oder technologisch

bedingte Abweichungen dürfen die nachstehend angeführten

Toleranzgrenzen nicht überschreiten:

Nennfüllmenge in g  % der Nennfüllmenge g

50 bis 100 .................... - 5

100 bis 500 ................... 5 -

500 bis 1250 .................. - 25

über 1250 ..................... 2 -

7.

die Angabe bestimmter Inhaltstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;

8.

der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

§ 3. Die Kennzeichnungselemente sind:

1.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;

2.

das Erzeugungsland (erzeugt in ...);

3.

der Name oder die Marke des Produktes;

4.

die handelsübliche Sachbezeichnung;

5.

die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates, bei größeren Packungen als E 15 und größeren

Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1;

zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:

E 1 ...................... Normalpaket (Einfachpaket),

E 2 ...................... Familienpaket (Zweifachpaket),

E 3 ...................... Riesenpaket (Dreifachpaket),

E 5 ...................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),

E 10 und ET 10 ........... Vorratspaket (Zehnfachpaket),

E 15 und ET 15 ........... Wirtschaftspaket

(Fünfzehnfachpaket);

6.

die Angabe bestimmter Inhaltstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;

7.

der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:

1.

der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;

2.

andere als in der Z 1 genannte Personen, die Regeneriersalze für Haushalsgeschirrspülmaschinen im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie

a)

nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes Regeneriersalz für Haushaltsgeschirrspülmaschinen erworben haben,

b)

Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,

c)

für Großverbraucher (§ 1 Abs. 2) bestimmte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen an Letztverbraucher abgeben.

§ 5. (1) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder importierte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979 in Kraft.

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