Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979 über die Kennzeichnung von Klarspülmitteln für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-05-15
Status Aufgehoben · 2005-10-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet:

§ 1. (1) Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen verwendet werden (Großverbraucher).

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben werden und deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

§ 2. (1) Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 100, 250, 500 oder 1 000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind:

1.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;

2.

das Erzeugungsland (erzeugt in ...);

3.

der Name oder die Marke des Produktes;

4.

die handelsübliche Sachbezeichnung;

5.

die Mindestfüllmenge in Milliliter (ml) oder in Liter (l);

6.

der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:

1.

der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;

2.

andere als in der Z 1 genannte Personen, die Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie

a)

nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen erworben haben,

b)

Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmittel gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,

c)

für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen an Letztverbraucher abgeben.

§ 5. (1) Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder importierte Klarspülmittel für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979 in Kraft.

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