Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979 über die Kennzeichnung flüssiger händischer Geschirrspülmittel
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet:
§ 1. (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb flüssige händische Geschirrspülmittel verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete flüssige händische Geschirrspülmittel, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben werden und deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
§ 2. (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 350, 500, 750 oder 1 000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
§ 2. (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 125, 250, 350, 500, 750, 1 000 oder 1 500 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
der Name oder die Marke des Produktes;
die handelsübliche Sachbezeichnung;
die Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) oder in Liter (l);
die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
der Name oder die Marke des Produktes;
die handelsübliche Sachbezeichnung;
die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
andere als in der Z. 1 genannte Personen, die flüssige händische Geschirrspülmittel im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes flüssiges händisches Geschirrspülmittel erworben haben,
flüssige händische Geschirrspülmittel gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte flüssige händische Geschirrspülmittel an Letztverbraucher abgeben.
§ 5. (1) Flüssige händische Geschirrspülmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder importierte flüssige händische Geschirrspülmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern in der Fassung de Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978 anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
(Anm: Zu BGBl. Nr. 191/1979)
§ 2. Die Kennzeichnungspflichten nach den Wasch- und Reinigungsmittelkennzeichnungsverordnungen (§ 1) gemäß § 32 UWG gelten bis zum 7. Oktober 2005 auch durch die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach Art. 11 und Anhang VII Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, als erfüllt.