Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979 über die Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-05-15
Status Aufgehoben · 2005-10-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet:

§ 1. (1) Flüssige Waschmittel im Sinne diser Verordnung sind chemische Erzeugnisse in flüssiger Form, die zur Reinigung von Textilerzeugnissen bestimmt sind und als Vollwaschmittel, Einweich-, Vorwasch- oder Hauptwaschmittel sowie als Feinwasch- oder Handwaschmittel verwendet werden.

(2) Flüssige Waschmittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb flüssige Waschmittel verwendet werden (Großverbraucher).

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete flüssige Waschmittel, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben werden und deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

§ 2. (1) Flüssige Waschmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750 oder 1 000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml und entweder

1.

in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) oder

2.

in Behältnissen, die zum Nachfüllen von Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,

(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.

§ 2. (1) Flüssige Waschmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 125, 250, 500, 750, 1 000 oder 1 500 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml und entweder

1.

in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) oder

2.

in Behältnissen, die zum Nachfüllen von Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,

(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.

§ 2. Flüssige Waschmittel dürfen nur entweder

1.

in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) oder

2.

in Behältnissen, die zum Nachfüllen von Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen. Bei Behältnissen mit einem Mindestfüllvolumen von 250 oder 500 ml dürfen die Angaben gemäß Abs. 4 Z 2 lit. d und Abs. 5 Z 3 lit. d auch auf einem am Behältnis befestigten Anhänger erfolgen.

(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

(3) Die Kennzeichnungselemente für alle flüssigen Waschmittel sind:

1.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;

2.

das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);

3.

der Name oder die Marke des Produktes;

4.

der Verwendungsbereich des Produktes (§ 1 Abs. 1);

5.

das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) oder Liter (l);

6.

die Angabe der nachstehenden Inhaltsstoffgruppen in Masseprozenten (in Ganzzahlen auf 100 Prozent) zum Zeitpunkt der Herstellung:

a)

waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische Substanzen),

b)

Waschmittelaufbaustoffe (zB Soda, Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate, Phosphate, Celluloseglykolate),

c)

Sonderzusätze (zB Natriumperborat, Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat, optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole, Triäthanolamin, Verdickungsmittel, Enzyme),

d)

Hilfsstoffe (zB Wasser, Salze);

7.

die für die einzelnen Textilerzeugnisse empfohlenen Waschtemperaturen:

a)

30 Grad C für Wäschestücke aus Wolle und wollhältigem Material, Baumwolle, Pflegeleichtwäsche, Seide und Kunstseide,

b)

30 Grad C für Wäschestücke aus synthetischen Fasern, wie Polyacryl, Polyamid und Polyester,

c)

60 Grad C für nicht kochechte, farbige Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen und synthetischen Mischgeweben sowie weiße und bunte, bügelfreie und pflegeleichte Baumwollartikel,

d)

95 Grad C für Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen, Zellwolle, weiß und kochecht gefärbt;

8.

der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern sowie auf das Spülen der Wäsche und der Hände nach dem Waschen.

(4) Die Kennzeichnungselemente für flüssige Waschmittel in Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sind:

1.

die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z 2 lit. c basiert; die zusätzliche Angabe der Ergiebigkeit des Behältnisses bezogen auf Kilogramm Trockenwäsche ist zulässig;

2.

die Angabe über die Dosierung und Waschmethode:

a)

für Trommelwaschmaschine (Automat), Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder Handwäsche oder zum Einweichen geeignet,

b)

die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßkappen

aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen,

bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche bei Bottichwaschmaschinen,

cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche und zum Einweichen,

dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche, wobei diese Angabe auf allen Behältnissen zu erfolgen hat,

c)

der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe) in Milliliter (ml) und die Angabe, für wieviel Liter Waschlauge bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht; die zusätzliche Angabe, für wieviel Kilogramm Trockenwäsche eine Meßkappe bei Handwäsche ausreicht, ist zulässig,

d)

die Anzahl der Meßkappen, bezogen auf die Wasserhärte unter Berücksichtigung der deutschen Härtegrade (1 Grad dH entspricht 10 Milligramm Kalziumoxid je Liter Wasser):

aa) weiches bis mäßig hartes Wasser (0 Grad bis 10 Grad dH);

bb) ziemlich hartes Wasser (10 Grad bis 16 Grad dH);

cc) hartes Wasser (über 16 Grad dH);

(5) Die Kennzeichnungselemente für flüssige Waschmittel in Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 sind:

1.

die Bezeichnung als Nachfüllpackung;

2.

die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z 3 lit. c basiert; die zusätzliche Angabe der Ergiebigkeit des Behältnisses bezogen auf Kilogramm Trockenwäsche ist zulässig;

3.

die Angabe über die Dosierung und Waschmethode:

a)

für Trommelwaschmaschine (Automat), Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder Handwäsche oder zum Einweichen geeignet,

b)

die Angabe der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Menge in Milliliter (ml)

aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen,

bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche bei Bottichwaschmaschinen,

cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche und zum Einweichen,

dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche, wobei diese Angabe auf allen Behältnissen zu erfolgen hat,

c)

die Angabe, für wieviel Liter Waschlauge bei Handwäsche 100 ml des Produktes ausreichen; die zusätzliche Angabe, für wieviel Kilogramm Trockenwäsche 100 ml des Produktes bei Handwäsche ausreichen, ist zulässig,

d)

die Angabe der Menge in Milliliter (ml), bezogen auf die Wasserhärte unter Berücksichtigung der deutschen Härtegrade (1 Grad dH entspricht 10 Milligramm Kalziumoxid je Liter Wasser):

aa) weiches bis mäßig hartes Wasser (0 Grad bis 10 Grad dH);

bb) ziemlich hartes Wasser (10 Grad bis 16 Grad dH);

cc) hartes Wasser (über 16 Grad dH);

4.

sofern es sich um flüssige Waschmittel in konzentrierter Form handelt, die erst nach Verdünnung mit Wasser ein gebrauchsfertiges Produkt ergeben, die Angabe, wieviel Liter Wasser zur Herstellung des gebrauchsfertigen Produktes erforderlich sind;

5.

sofern dem § 2 Abs. 1 Z 1 entsprechende Behältnisse vorrätig gehalten werden, die Angabe, wo diese Behältnisse bezogen werden können.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen. Bei Behältnissen mit einem Mindestfüllvolumen von 250 oder 500 ml dürfen die Angaben gemäß Abs. 4 Z 2 lit. d und Abs. 5 Z 3 lit. d auch auf einem am Behältnis befestigten Anhänger erfolgen.

(2) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.

(3) Die Kennzeichnungselemente für alle flüssigen Waschmittel sind:

1.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;

2.

das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);

3.

der Name oder die Marke des Produktes;

4.

der Verwendungsbereich des Produktes (§ 1 Abs. 1);

5.

die Angabe der nachstehenden Inhaltsstoffgruppen in Masseprozenten (in Ganzzahlen auf 100 Prozent) zum Zeitpunkt der Herstellung:

a)

waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische Substanzen),

b)

Waschmittelaufbaustoffe (zB Soda, Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate, Phosphate, Celluloseglykolate),

c)

Sonderzusätze (zB Natriumperborat, Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat, optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole, Triäthanolamin, Verdickungsmittel, Enzyme),

d)

Hilfsstoffe (zB Wasser, Salze);

6.

die für die einzelnen Textilerzeugnisse empfohlenen Waschtemperaturen:

a)

30 Grad C für Wäschestücke aus Wolle und wollhältigem Material, Baumwolle, Pflegeleichtwäsche, Seide und Kunstseide,

b)

30 Grad C für Wäschestücke aus synthetischen Fasern, wie Polyacryl, Polyamid und Polyester,

c)

60 Grad C für nicht kochechte, farbige Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen und synthetischen Mischgeweben sowie weiße und bunte, bügelfreie und pflegeleichte Baumwollartikel,

d)

95 Grad C für Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen, Zellwolle, weiß und kochecht gefärbt;

7.

der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern sowie auf das Spülen der Wäsche und der Hände nach dem Waschen.

(4) Die Kennzeichnungselemente für flüssige Waschmittel in Behältnissen gemäß § 2 Z 1 sind:

1.

die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z 2 lit. c basiert; die zusätzliche Angabe der Ergiebigkeit des Behältnisses bezogen auf Kilogramm Trockenwäsche ist zulässig;

2.

die Angabe über die Dosierung und Waschmethode:

a)

für Trommelwaschmaschine (Automat), Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder Handwäsche oder zum Einweichen geeignet,

b)

die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßkappen

aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen,

bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche bei Bottichwaschmaschinen,

cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche und zum Einweichen,

dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche, wobei diese Angabe auf allen Behältnissen zu erfolgen hat,

c)

der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe) in Milliliter (ml) und die Angabe, für wieviel Liter Waschlauge bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht; die zusätzliche Angabe, für wieviel Kilogramm Trockenwäsche eine Meßkappe bei Handwäsche ausreicht, ist zulässig,

d)

die Anzahl der Meßkappen, bezogen auf die Wasserhärte unter Berücksichtigung der deutschen Härtegrade (1 Grad dH entspricht 10 Milligramm Kalziumoxid je Liter Wasser):

aa) weiches bis mäßig hartes Wasser (0 Grad bis 10 Grad dH);

bb) ziemlich hartes Wasser (10 Grad bis 16 Grad dH);

cc) hartes Wasser (über 16 Grad dH);

(5) Die Kennzeichnungselemente für flüssige Waschmittel in Behältnissen gemäß § 2 Z 2 sind:

1.

die Bezeichnung als Nachfüllpackung;

2.

die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z 3 lit. c basiert; die zusätzliche Angabe der Ergiebigkeit des Behältnisses bezogen auf Kilogramm Trockenwäsche ist zulässig;

3.

die Angabe über die Dosierung und Waschmethode:

a)

für Trommelwaschmaschine (Automat), Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder Handwäsche oder zum Einweichen geeignet,

b)

die Angabe der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Menge in Milliliter (ml)

aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen,

bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche bei Bottichwaschmaschinen,

cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche und zum Einweichen,

dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche, wobei diese Angabe auf allen Behältnissen zu erfolgen hat,

c)

die Angabe, für wieviel Liter Waschlauge bei Handwäsche 100 ml des Produktes ausreichen; die zusätzliche Angabe, für wieviel Kilogramm Trockenwäsche 100 ml des Produktes bei Handwäsche ausreichen, ist zulässig,

d)

die Angabe der Menge in Milliliter (ml), bezogen auf die Wasserhärte unter Berücksichtigung der deutschen Härtegrade (1 Grad dH entspricht 10 Milligramm Kalziumoxid je Liter Wasser):

aa) weiches bis mäßig hartes Wasser (0 Grad bis 10 Grad dH);

bb) ziemlich hartes Wasser (10 Grad bis 16 Grad dH);

cc) hartes Wasser (über 16 Grad dH);

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