Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979 über die Kennzeichnung flüssiger Weichspülmittel
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet:
§ 1. (1) Flüssige Weichspülmittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen in deren Betrieb flüssige Weichspülmittel verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete flüssige Weichspülmittel, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis weitergegeben werden und deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
§ 2. (1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750 oder 1 000 ml oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml und in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
§ 2. (1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750 oder 1 000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml und entweder
in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) oder
in Behältnissen, die zum Nachfüllen von Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
§ 2. (1) Flüssige Weichspülmittel dürfen nur mit einem Mindestfüllvolumen von 125, 250, 500, 750, 1 000 oder 1 500 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 ml und entweder
in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) oder
in Behältnissen, die zum Nachfüllen von Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen, das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch bedingter Abweichungen aufzuweisen hat.
§ 2. Flüssige Weichspülmittel dürfen nur entweder
in Behältnissen mit einer Verschlußkappe (Meßkappe) oder
in Behältnissen, die zum Nachfüllen von Behältnissen gemäß Z 1 bestimmt sind,
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
der Name oder die Marke des Produktes;
die handelsübliche Sachbezeichnung;
das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) oder Liter (l);
der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe) und die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht;
die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßkappen
für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z. 6 basiert;
der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
für alle flüssigen Weichspülmittel:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);
der Name oder die Marke des Produktes;
die handelsübliche Sachbezeichnung;
das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) oder Liter (l);
der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern;
für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1:
der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe) und die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht;
die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßkappen
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
bb) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß lit. a basiert;
für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2:
die Bezeichnung als Nachfüllpackung;
die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche 100 Milliliter des Produktes ausreichen;
die Angabe der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Menge in Milliliter (ml)
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
bb) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß lit. b basiert;
sofern es sich um flüssige Weichspülmittel in konzentrierter Form handelt, die erst nach Verdünnung mit Wasser ein gebrauchsfertiges Produkt ergeben, die Angabe, wieviel Liter Wasser zur Herstellung des gebrauchsfertigen Produktes erforderlich sind;
sofern dem § 2 Abs. 1 Z 1 entsprechende Behältnisse vorrätig gehalten werden, die Angabe, wo diese Behältnisse bezogen werden können.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dem für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
für alle flüssigen Weichspülmittel:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugungsland (erzeugt in . . .);
der Name oder die Marke des Produktes;
die handelsübliche Sachbezeichnung;
der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern;
für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen gemäß § 2 Z 1:
der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe) und die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche eine Meßkappe ausreicht;
die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßkappen
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
bb) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß lit. a basiert;
für flüssige Weichspülmittel in Behältnissen gemäß § 2 Z 2:
die Bezeichnung als Nachfüllpackung;
die Angabe, für wieviel Liter Wasser bei Handwäsche 100 Milliliter des Produktes ausreichen;
die Angabe der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Menge in Milliliter (ml)
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen;
bb) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche; diese Angabe hat auf allen Packungen zu erfolgen;
die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß lit. b basiert;
sofern es sich um flüssige Weichspülmittel in konzentrierter Form handelt, die erst nach Verdünnung mit Wasser ein gebrauchsfertiges Produkt ergeben, die Angabe, wieviel Liter Wasser zur Herstellung des gebrauchsfertigen Produktes erforderlich sind;
sofern dem § 2 Z 1 entsprechende Behältnisse vorrätig gehalten werden, die Angabe, wo diese Behältnisse bezogen werden können.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
andere als in der Z. 1 genannte Personen, die flüssige Weichspülmittel im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes flüssiges Weichspülmittel erworben haben;
flüssige Weichspülmittel gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte flüssige Weichspülmittel an Letztverbraucher abgeben.
§ 5. (1) Flüssige Weichspülmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder importierte flüssige Weichspülmittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978 anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
(Anm: Zu BGBl. Nr. 193/1979)
§ 2. Die Kennzeichnungspflichten nach den Wasch- und Reinigungsmittelkennzeichnungsverordnungen (§ 1) gemäß § 32 UWG gelten bis zum 7. Oktober 2005 auch durch die Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach Art. 11 und Anhang VII Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, als erfüllt.
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