Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1979 über die Kennzeichnung verpackter Toiletteseifen und anderer verpackter Reinigungsseifen
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet:
§ 1. (1) Verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den im § 2 angeführten Gewichtsstufen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieben verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einem Frischgewicht weitergegeben werden, das geringer ist als das Frischgewicht der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
§ 1. (1) Verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einem Frischgewicht weitergegeben werden, das geringer ist als das Frischgewicht der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung.
§ 2. (1) Verpackte feste Toilettseifen dürfen nur in Packungen mit einem Frischgewicht von 50, 100, 125, 150, 250, 300, 500 oder 1 000 Gramm (g), andere verpackte feste Reinigungsseifen nur in Packungen mit einem Frsichgewicht von 100, 200, 250, 400 oder 500 Gramm gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Verpackte Reinigungsseifen in Flöckchen, Spänen oder Flocken (Schrott) dürfen nur in Packungen mit einem Frischgewicht von 250, 500 oder 1 000 Gramm oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 Gramm gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(3) Andere als in den Abs. 1 und 2 angeführte verpackte Reinigungsseifen dürfen nur in Packungen mit einem Frischgewicht von 100, 250, 400, 500, 800 oder 1 000 Gramm oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 Gramm gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(4) Gewichtseinbußen bis zu 25 Prozent des Frischgewichtes, die während des Aufbewahrens eintreten, bleiben unberücksichtigt.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf der für Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugungsland (erzeugt in ...); anstelle deutschsprachiger Ausdrücke dürfen fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden;
der Name oder die Marke des Produktes;
der Verwendungsbereich oder die Art der Seife (z. B. Toiletteseife, Kernseife, Schmierseife usw.);
das Mindestfrischgewicht;
die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe mit ihrem Allgemeinnamen oder ihrer chemischen Bezeichnung, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf der für Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
das Erzeugungsland (erzeugt in ...); anstelle deutschsprachiger Ausdrücke dürfen fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden;
der Name oder die Marke des Produktes;
der Verwendungsbereich oder die Art der Seife (z. B. Toiletteseife, Kernseife, Schmierseife usw.);
die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe mit ihrem Allgemeinnamen oder ihrer chemischen Bezeichnung, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:
der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;
andere als in der Z. 1 genannte Personen, die verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte Reinigungsseifen im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie
nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie bestimmte verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte Reinigungsseifen erworben haben,
verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte Reinigungsseifen gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte verpackte Toiletteseifen oder andere verpackte Reinigungsseifen an Letztverbraucher abgeben.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
§ 5. (1) Verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner 1980 verpackt oder importiert worden sind, bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist anzuwenden
auf verpackte Toiletteseife die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978 und
auf verpackte Kernseife die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. Jänner 1955, BGBl. Nr. 28, über den Verkehr mit Kernseife.
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 27. Jänner 1955, BGBl. Nr. 28, über den Verkehr mit Kernseife tritt für verpackte Kernseife, soweit § 5 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des 14. Mai 1979 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.