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Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Oktober 1979 über die Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird verordnet:

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

§ 1. Kosmetische Mittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren oder zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

§ 2. (1) Verpackte kosmetische Mittel, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen nur dann gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb kosmetische Mittel verwendet werden (Großverbraucher).

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind als Warenproben gekennzeichnete verpackte kosmetische Mittel, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis abgegeben werden, sowie verpackte Toilette- und andere verpackte Reinigungsseifen.

(3) Kleinpackungen mit einer Mindestfüllmenge von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter unterliegen der Kennzeichnung nur im Umfang des § 3 Abs. 3 Z. 1, 3, 5, 6 und 8; im Umfang der Z. 3 jedoch nur dann, wenn das Produkt nicht durch seine Form, Aufmachung oder die Art der Verpackung unzweifelhaft erkennbar ist.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf der äußeren, für den Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen. Sie darf auch durch Anhängerzettel oder in ähnlicher Form erfolgen.

(2) Die Kennzeichnungselemente gemäß Abs. 3 Z. 1 bis 3 dürfen in allgemein verständlichen fremdsprachigen Ausdrücken angegeben werden.

(3) Die Kennzeichnungselemente sind:

1.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;

2.

das Erzeugungsland (erzeugt in ...);

3.

die handelsübliche Sachbezeichnung;

4.

das

a)

Mindestfüllgewicht in Gramm (g) bei festen, körnigen und pulverförmigen Produkten und bei Druckgaspackungen (Aeresolen) oder

b)

Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml) bei flüssigen, zähflüssigen, pastösen und cremeartigen Produkten,

5.

die wegen der Beschaffenheit des Produktes erforderlichen besonderen Lagerbedingungen;

6.

das Datum, bis zu dem das Produkt mindestens haltbar ist, in unverschlüsselter Form (empfohlene Aufbrauchsfrist), bestimmt durch die Angabe

a)

des Monats und des Jahres bei einer Haltbarkeit bis zu einem Jahr,

b)

des Jahres bei einer Haltbarkeit bis zu fünf Jahren;

7.

die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe mit ihrem Allgemeinnamen oder ihrer chemischen Bezeichnung, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;

8.

die wegen der Beschaffenheit des Produktes erforderlichen besonderen Verwendungs- und Warnhinweise.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung sind verantwortlich:

1.

der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur;

2.

andere als in der Z. 1 genannte Personen, die verpackte kosmetische Mittel im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen, wenn sie

a)

nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem und wann sie ein bestimmtes verpacktes kosmetisches Mittel erworben haben,

b)

verpackte kosmetische Mittel gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,

c)

für Großverbraucher (§ 2 Abs. 1) bestimmte verpackte kosmetische Mittel an Letztverbraucher abgeben.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

§ 5. (1) Kosmetische Mittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor dem 1. Juli 1980 verpackt oder importiert wurden, dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis 31. Dezember 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen dürfen vor dem 1. Juli 1980 verpackte oder importierte kosmetische Mittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, bis 31. Dezember 1981 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen.

(3) Haarwaschmittel (Shampoos), deren Mindestfüllgewicht in Gramm angegeben ist, die aber im übrigen dieser Verordnung entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1984 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl. Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten chemischen Konsumgütern in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975, 283/1978 und 195/1979 anzuwenden.

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des EWR-Abkommen außer Kraft.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 1979 in Kraft.