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Bundesgesetz vom 16. Dezember 1978 über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentverträge-Einführungsgesetz – PatV-EG)

Geltender Text a fecha 1979-04-22

Abkürzung

PatV-EG

Begriffsbestimmungen

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten

1.

"EPÜ" das am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossene Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen);

2.

"Zentralisierungsprotokoll" das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das gemäß Art. 164 EPÜ Bestandteil dieses Übereinkommens ist;

3.

"PCT" den am 19. Juni 1970 in Washington abgeschlossenen Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;

4.

"europäische Patentanmeldung" eine auf Grund des EPÜ eingereichte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat benannt und demgemäß in diesem Staat für die Erfindung Schutz begehrt wird;

5.

"europäisches Patent" ein Patent, das auf Grund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilt wurde;

6.

"internationale Anmeldung" eine auf Grund des PCT getätigte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt und demgemäß in diesem Staat Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;

7.

"PatG" das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten

1.

"EPÜ" das am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossene Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen);

2.

"Zentralisierungsprotokoll" das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das gemäß Art. 164 EPÜ Bestandteil dieses Übereinkommens ist;

3.

"PCT" den am 19. Juni 1970 in Washington abgeschlossenen Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;

4.

"europäische Patentanmeldung" eine auf Grund des EPÜ eingereichte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat benannt und demgemäß in diesem Staat für die Erfindung Schutz begehrt wird;

5.

"europäisches Patent" ein Patent, das auf Grund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilt wurde;

6.

"internationale Anmeldung" eine auf Grund des PCT getätigte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt und demgemäß in diesem Staat Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;

7.

"PatG" das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, in der jeweils geltenden Fassung,

8.

„GMG''das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994.

Patentanmeldungen und Patente auf Grund des EPÜ

Einreichung beim Österreichischen Patentamt

§ 2. Patentanmeldungen auf Grund des EPÜ können, abgesehen von den in Art. 75 Abs. 1 lit. a EPÜ vorgesehenen Einreichungsstellen, beim Österreichischen Patentamt in einer der nach Art. 14 EPÜ zulässigen Sprache eingereicht werden, wenn zumindest die in Art. 80 lit. a bis c EPÜ bezeichneten Angaben in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind. Anmeldungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingereicht.

Bekanntmachung und Auslegung; Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. Im Österreichischen Patentblatt ist ein Hinweis darauf zusammen mit der Angabe der Sprache bekanntzumachen, in der die europäische Patentanmeldung abgefaßt ist. § 101 Abs. 1 und 3 PatG gilt sinngemäß.

(2) Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die europäischen Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.

(3) Über europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.

Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 3. (1) Gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichte europäische Patentanmeldungen sind samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) bis zur Erteilung eines europäischen Patentes oder bis zum Untergang der europäischen Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt auszulegen. § 101 Abs. 3 PatG gilt sinngemäß.

(2) Das Europäische Patentblatt, die veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen und die europäischen Patentschriften sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.

(3) Über veröffentlichte europäische Patentanmeldungen und europäische Patente sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Schutzrechte ermöglichen.

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer

Veröffentlichung; Übersetzung

§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf eine den Umständen angemessene Entschädigung, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat (§ 22 Abs. 1 PatG). Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt.

(2) Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Österreichischen Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr (§ 22) in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 veröffentlicht oder dem Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist.

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer

Veröffentlichung; Übersetzung

§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die im § 22c Abs. 2 und 3 des PatG vorgesehene Befugnis ein Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese Ansprüche verjähren nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt.

(2) Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Österreichischen Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr (§ 22) in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 veröffentlicht oder dem Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist.

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer

Veröffentlichung; Übersetzung

§ 4. (1) Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Dieser Anspruch verjährt nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Erteilung des Patentes. Der europäischen Anmeldung wird der Schutz nach Art. 64 EPÜ nicht gewährt.

(2) Ist die europäische Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so besteht der Anspruch gemäß Abs. 1 erst von dem Tag an, an dem eine vom Anmelder eingereichte Übersetzung der Patentansprüche ins Deutsche vom Patentamt nach Zahlung der Veröffentlichungsgebühr veröffentlicht und ein Hinweis darauf im Patentblatt bekanntgemacht worden ist oder dem Benützer des Gegenstandes der Anmeldung übermittelt worden ist.

Übersetzung der europäischen Patentschrift

§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Österreichischen Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr (§ 22) zu zahlen. Das Österreichische Patentamt veröffentlicht die Übersetzung als Druckschrift.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die Vorlage der Übersetzung der durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung geänderten Fassung der europäischen Patentschrift (Art. 102 Abs. 3 EPÜ) anzuwenden.

(3) Werden gemäß Abs. 1 oder 2 erforderliche Übersetzungen nicht fristgerecht beim Österreichischen Patentamt eingereicht, werden Formgebrechen der Übersetzung (§ 21) trotz Aufforderung nicht innerhalb der zu ihrer Behebung gesetzten Frist behoben oder wird die Entrichtung der Gebühr nicht ordnungsgemäß (§ 168 Abs. 3 PatG) innerhalb der zur Nachreichung der Belege eingeräumten Frist nachgewiesen, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten. In der Aufforderung zur Nachreichung der Belege ist der zu zahlende Betrag anzugeben.

Übersetzung der europäischen Patentschrift

§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Österreichischen Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr (§ 22) zu zahlen. Das Österreichische Patentamt veröffentlicht die Übersetzung als Druckschrift.

(2) Abs. 1 ist sinngemäß auf die Vorlage der Übersetzung der durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung geänderten Fassung der europäischen Patentschrift (Art. 102 Abs. 3 EPÜ) anzuwenden.

(3) Wird die Frist (Abs. 1 und 2) zur Einreichung der erforderlichen Übersetzung und zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht eingehalten, werden innerhalb der hiefür einzuräumenden Frist die vollständige Zahlung einer nur teilweise entrichteten Veröffentlichungsgebühr nicht nachgeholt, die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr nicht ordnungsgemäß nachgewiesen (§ 169 PatG) oder sonstige Formalmängel nicht behoben, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten.

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung und eines

europäischen Patentes; Berichtigung der Übersetzung

§ 6. (1) Ist nach den §§ 4 oder 5 eine Übersetzung ins Deutsche vorgeschrieben, so richtet sich der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes nach dieser Übersetzung, sofern der sich aus der Übersetzung ergebende Schutzbereich enger ist als der Schutzbereich in der Verfahrenssprache. Dies gilt jedoch nicht für das Verfahren auf Nichtigerklärung oder Aberkennung des Patentes.

(2) Der Anmelder eines europäischen Patentes oder dessen Inhaber kann die Berichtigung der Übersetzung beantragen. Sie wird mit dem Tag wirksam, an dem sie vom Österreichischen Patentamt nach Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr (§ 22) veröffentlicht worden ist.

(3) Die Berichtigung wird bei Patentanmeldungen durch Auslegung in der Auslegehalle des Österreichischen Patentamtes (§ 3 Abs. 1), bei Patenten durch Herausgabe einer Druckschrift veröffentlicht.

(4) Im Österreichischen Patentblatt ist ein Hinweis auf die Berichtigung zu veröffentlichen.

(5) Beruft sich jemand auf den engeren Schutzbereich der deutschen Übersetzung einer veröffentlichten Patentanmeldung, so wird die Berichtigung ihm gegenüber auch dann wirksam, wenn der Anmelder ihm die berichtigte deutsche Übersetzung übermittelt hat.

(6) Die Wirkung der Berichtigung tritt gegen denjenigen nicht ein, der vor ihrem Wirksamwerden den Gegenstand der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes in gutem Glauben im Inland in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Zwischenbenützer). Die Rechte des Zwischenbenützers richten sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 4 PatG. Besteht hinsichtlich des von der Berichtigung erfaßten Schutzbereiches ein vor der Berichtigung abgeschlossener Lizenzvertrag und wird das Recht des Lizenznehmers durch die Berichtigung beeinträchtigt, so kann der Lizenznehmer eine den Umständen des Falles angemessene Minderung des bedungenen Entgeltes verlangen oder den Vertrag auflösen, wenn für ihn wegen dieser Beeinträchtigung an der weiteren Erfüllung des Vertrages kein Interesse besteht.

Abkürzung

PatV-EG

Patentregister

§ 7. Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (§ 80 PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers.

An das Österreichische Patentamt zu zahlende Jahresgebühren

§ 8. (1) Für europäische Patente sind für die an das in Art. 86 Abs. 4 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Österreichische Patentamt zu zahlen.

(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Österreichische Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühren bestimmt sich nach § 166 Abs. 3 PatG, jedoch mit folgenden Änderungen:

1.

Für das dritte Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes ist die Jahresgebühr für das erste Jahr unter Ausschluß von zuzüglichen Beträgen für Seiten der Beschreibung und Blätter der Zeichnungen zu zahlen.

2.

Für das vierte bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes sind jeweils Jahresgebühren für das zweite bis achtzehnte Jahr zu zahlen.

(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

(4) Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Österreichische Patentamt zu entrichtende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.

(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert zu entrichten. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Österreichische Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.

(6) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden.

(7) Noch nicht fällige Jahresgebühren sind dem Einzahler zurückzuerstatten, wenn auf das Patent verzichtet wird oder wenn das Patent sonst vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

An das Österreichische Patentamt zu zahlende Jahresgebühren

§ 8. (1) Für europäische Patente sind für die an das in Art. 86 Abs. 4 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Österreichische Patentamt zu zahlen.

(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Österreichische Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach § 166 Abs. 3 PatG.

(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

(4) Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Österreichische Patentamt zu entrichtende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.

(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert zu entrichten. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Österreichische Patentamt zu entrichtenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.

(6) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt werden.

(7) Noch nicht fällige Jahresgebühren sind dem Einzahler zurückzuerstatten, wenn auf das Patent verzichtet wird oder wenn das Patent sonst vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

Umwandlungsantrag

§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren zur Erteilung eines Patentes ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 oder Art. 162 Abs. 4 EPÜ als zurückgenommen gilt.

(2) Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller mit Vorbescheid (§ 99 PatG) aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten

a)

die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu bezahlen und erforderlichenfalls

b)

eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ins Deutsche einzureichen, und zwar in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie gegebenenfalls in einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Erteilungsverfahren vor dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.

(3) Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patentanmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung im Sinne des § 87 Abs. 2 PatG.

(4) Für das auf die umgewandelte Patentanmeldung erteilte Patent sind Jahresgebühren nach § 166 PatG zu zahlen.

Umwandlung

§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).

(2) Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer verlängerbaren Frist von zwei Monaten

1.

die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG; § 46 Abs. 1 GMG) zu zahlen und

2.

wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ins Deutsche vorzulegen, und zwar der ursprünglich eingereichten Fassung sowie gegebenenfalls einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Verfahren vor dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.

(3) Wird der Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgenommen.

(4) Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung (§ 87 Abs. 2 PatG; § 13 Abs. 1 GMG). Für die europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen erhalten. Auf umgewandelte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sind im übrigen die Bestimmungen des PatG und des GMG anzuwenden.

Nichtigkeitsgründe

§ 10. (1) Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ einschließlich § 48 Abs. 1 Z 4 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.

(2) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a EPÜ wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.

(3) Das europäische Patent kann ferner nichtig erklärt werden, wenn sich ergibt, daß die Erfindung Gegenstand eines älteren österreichischen Patentes ist.

Nichtigkeitsgründe

§ 10. (1) Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ, im § 48 Abs. 1 Z 1 PatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PatG und im § 48 Abs. 1 Z 3 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.

(2) Soweit und solange ein Vorbehalt Österreichs gemäß Art. 167 Abs. 2 lit. a EPÜ wirksam ist, können europäische Patente nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche, für Nahrungsmittel als solche für Menschen oder für Arzneimittel als solche gewähren, es sei denn, das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung oder Verwendung eines chemischen Erzeugnisses oder ein Verfahren zur Herstellung eines Nahrungsmittels für Menschen oder eines Arzneimittels.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 175/1998)

Verfassungsbestimmung

Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens

§ 11. (Verfassungsbestimmung) Ein vor dem Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes ist von Amts wegen insoweit zu unterbrechen, als ein dieselbe Sache betreffendes Einspruchsverfahren (Art. 99 EPÜ) vor dem Europäischen Patentamt anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens auf Antrag fortzusetzen, wenn vom Europäischen Patentamt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht gefällt wurde. Andernfalls ist das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen.

Abkürzung

PatV-EG

Verletzungsklagen

§ 12. Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage gemäß § 156 Abs. 3 PatG unterbrochen worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises, daß er beim Österreichischen Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigkeitsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder daß er sich einem solchen Verfahren als Nebenintervenient angeschlossen hat, den Nachweis erbringen, daß er gegen das europäische Patent beim Europäischen Patentamt Einspruch (Art. 99 EPÜ) eingelegt hat oder sonst Partei eines bereits zwischen den Streitteilen anhängigen, gegen das europäische Patent gerichteten Einspruchsverfahrens ist.

Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes

§ 13. (1) Jedermann kann beim Österreichischen Patentamt den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder zu einem europäischen Patent stellen. Die Recherche hat sich auf jene österreichischen Patentschriften zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes nicht enthalten sind, und hat vom Österreichischen Patentamt erteilte Patente zu ermitteln, die gegenüber der europäischen Patentanmeldung oder dem europäischen Patent einen älteren Anmeldetag aufweisen.

(2) Im Patentregister ist die Durchführung einer ergänzenden Recherche anzumerken. Jedermann kann in den Recherchenbericht Einsicht nehmen.

(3) Der Antrag auf Erstellung des Recherchenberichtes unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG). § 168 Abs. 3 und 4 PatG findet Anwendung.

Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes

§ 13. (1) Jedermann kann beim Österreichischen Patentamt den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder zu einem europäischen Patent stellen. Die Recherche hat sich auf jene österreichischen Patentschriften zu erstrecken, die im Prüfstoff des Europäischen Patentamtes nicht enthalten sind, und hat vom Österreichischen Patentamt erteilte Patente zu ermitteln, die gegenüber der europäischen Patentanmeldung oder dem europäischen Patent einen älteren Anmeldetag aufweisen.

(2) Im Patentregister ist die Durchführung einer ergänzenden Recherche anzumerken. Jedermann kann in den Recherchenbericht Einsicht nehmen.

(3) Der Antrag auf Erstellung des Recherchenberichtes unterliegt einer Gebühr im Ausmaß der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG). Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG).

Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 5, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr

geltend festgestellt.

Übertragung europäischer Patentanmeldungen zur Bearbeitung an das

Österreichische Patentamt

§ 14. (Verfassungsbestimmung) In Verträgen betreffend die Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen durch das Österreichische Patentamt, die gemäß Abschnitt IV Nr. 1 und 2 des Zentralisierungsprotokolles zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abgeschlossen werden, können insbesondere die Art, der Ursprung und die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen, die bearbeitet werden sollen, der Zeitraum der Übertragung, das Verfahren zur Feststellung der dem Österreichischen Patentamt für die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen zu ersetzenden Kosten und die Verpflichtung des Österreichischen Patentamtes festgelegt werden, die Richtlinien des Europäischen Patentamtes für europäische Recherchen und Prüfungen zu beachten.

Rechtshilfeersuchen

§ 14a. (1) Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.

(2) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

Anmeldungen auf Grund des PCT

Anmeldeamt

§ 15. (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.

(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist spätestens am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. § 168 Abs. 3 und 4 PatG ist sinngemäß anzuwenden.

Anmeldungen auf Grund des PCT

Anmeldeamt

§ 15. (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.

(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist spätestens am Tag ihrer Einreichung eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG).

Anmeldungen auf Grund des PCT

Anmeldeamt

§ 15. (1) Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnsitz (Sitz) in der Republik Österreich haben, ist das Österreichische Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG beansprucht werden.

(2) Für jede Anmeldung gemäß Abs. 1 ist eine Übermittlungsgebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Die Zahlung der Gebühr ist ordnungsgemäß nachzuweisen (§ 169 PatG).

Bestimmungsamt

§ 16. (1) Das Österreichische Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt.

(2) Ist das Österreichische Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung einzureichen, sofern es nicht bereits gemäß Art. 20 PCT übermittelt worden ist, und, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen.

(3) Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird.

(4) Zur Nachreichung von Belegen über Gebührenzahlungen gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen. § 168 Abs. 3 PatG findet Anwendung.

Bestimmungsamt

§ 16. (1) Das Österreichische Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt.

(2) Ist das Österreichische Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung einzureichen, sofern es nicht bereits gemäß Art. 20 PCT übermittelt worden ist, und, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen.

(3) Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr in der Höhe der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird.

(4) Ist die rechtzeitige Zahlung von Gebühren gemäß Abs. 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden (§ 169 PatG), so ist eine Nachfrist von zwei Monaten zu setzen.

Ausgewähltes Amt

§ 17. (1) Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt, ist das Österreichische Patentamt ausgewähltes Amt (Art. 2 lit. xiv PCT), und es finden Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Wird die Auswahlerklärung vor Ablauf des 19. Monats seit dem Prioritätsdatum vorgenommen, so ist für die im § 16 Abs. 2 genannten Handlungen die Frist gemäß Art. 39 Abs. 1 lit. a PCT maßgebend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Anmelder die Begünstigung des Art. 37 Abs. 4 lit. b PCT in Anspruch nehmen will.

(3) Prüfungsberichte, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt sind, sind gemäß Art. 36 Abs. 2 PCT ins Deutsche zu übersetzen.

Abkürzung

PatV-EG

Abs. 1, 3 und 4: Verfassungsbestimmung

Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen

vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

§ 18. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Zustimmung zur Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde (Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT) oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Art. 32 Abs. 3 PCT) erteilt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) Nach dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Zustimmung erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 oder nach dem Zentralisierungsprotokoll gegeben sind.

(3) (Verfassungsbestimmung) In einem Vertrag zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann dem Österreichischen Patentamt die selbständige Durchführung von internationalen Recherchen und internationalen vorläufigen Prüfungen nach dem PCT zugunsten von Entwicklungsländern übertragen werden.

(4) (Verfassungsbestimmung) In den zwischen dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abzuschließenden Verträgen (Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 32 Abs. 3 PCT) sind die die Durchführung der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung betreffenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung zur Anwendung und Beachtung der gemeinsamen Regeln für die Durchführung internationaler Recherchen und internationaler vorläufiger Prüfungen, festzulegen.

Gebühren für die internationale Recherche und die internationale

vorläufige Prüfung

§ 19. (1) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden ("Recherchengebühr"), entspricht der Gebühr für den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 1 PatG.

(2) Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich (Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Gebühr in der Höhe der Recherchengebühr zu bezahlen.

(3) Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren internationalen Anmeldung in Anspruch genommen, die vom Österreichischen Patentamt als Internationale Recherchenbehörde recherchiert worden ist, so ist die geleistete Recherchengebühr im Ausmaß von 75 vom Hundert zu erstatten, wenn der erste Recherchenbericht ganz oder zum wesentlich überwiegenden Teil bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichtes verwendet werden kann. Gleiches gilt, wenn im Antrag der internationalen Anmeldung auf eine frühere Recherche internationaler Art (Art. 15 Abs. 5 PCT) Bezug genommen wurde und die Recherche internationaler Art bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichtes ganz oder zum wesentlichen überwiegenden Teil verwendet werden kann.

(4) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen Aufgaben, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden ("Gebühr für die vorläufige Prüfung"), entspricht der Gebühr für den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2 PatG, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird. Die Gebühr wird gleichzeitig mit der zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr fällig.

(5) Stellt das Österreichische Patentamt fest, daß die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist und fordert es den Anmelder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche auf eine einheitliche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzliche Gebühr in der Höhe der Gebühr für die vorläufige Prüfung zu bezahlen.

(6) Die Entrichtung von Gebühren gemäß den Abs. 1 bis 5 gilt erst als erfolgt, wenn sie gemäß § 168 Abs. 3 PatG nachgewiesen ist.

(7) Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Österreichischen Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes.

Gebühren für die internationale Recherche und die internationale

vorläufige Prüfung

§ 19. (1) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden ("Recherchengebühr"), entspricht der Gebühr für den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 1 PatG.

(2) Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich (Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Gebühr in der Höhe der Recherchengebühr zu bezahlen.

(3) Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren internationalen Anmeldung in Anspruch genommen, die vom Österreichischen Patentamt als Internationale Recherchenbehörde recherchiert worden ist, so ist die geleistete Recherchengebühr im Ausmaß von 75 vom Hundert zu erstatten, wenn der erste Recherchenbericht ganz oder zum wesentlich überwiegenden Teil bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichtes verwendet werden kann. Gleiches gilt, wenn im Antrag der internationalen Anmeldung auf eine frühere Recherche internationaler Art (Art. 15 Abs. 5 PCT) Bezug genommen wurde und die Recherche internationaler Art bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichtes ganz oder zum wesentlichen überwiegenden Teil verwendet werden kann.

(4) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen Aufgaben, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden ("Gebühr für die vorläufige Prüfung"), entspricht der Gebühr für den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2 PatG, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird. Die Gebühr wird gleichzeitig mit der zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr fällig.

(5) Stellt das Österreichische Patentamt fest, daß die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist und fordert es den Anmelder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche auf eine einheitliche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzliche Gebühr in der Höhe der Gebühr für die vorläufige Prüfung zu bezahlen.

(6) Die Zahlung von Gebühren gemäß den Abs. 1 bis 5 gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (§ 169 PatG).

(7) Über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Österreichischen Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes.

Bekanntmachung und Auslegung; Unterrichtung der Öffentlichkeit;

Rechte aus der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

§ 20. (1) Internationale Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Art. 21 PCT veröffentlicht werden, sind, gegebenenfalls samt den hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 21), bis zur Erteilung eines Patentes oder bis zum Untergang der Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt bekanntzumachen und auszulegen. § 101 Abs. 1 und 3 PatG gilt sinngemäß.

(2) Die Rechte aus einer gemäß Art. 21 PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung richten sich nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 4. Hiedurch wird Art. 158 Abs. 1 EPÜ nicht berührt.

(3) Das Blatt des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Art. 55 Abs. 4 PCT) und die veröffentlichten internationalen Anmeldungen sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.

(4) Über internationale Anmeldungen sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Anmeldungen ermöglichen.

Abkürzung

PatV-EG

Gemeinsame Bestimmungen

Formale Erfordernisse der Übersetzung

§ 21. Durch Verordnung des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes sind die formalen Erfordernisse einer vom Anmelder nach diesem Bundesgesetz einzureichenden Übersetzung oder ihrer Berichtigung näher zu regeln. Bei Erlassung dieser Verordnung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der vorgesehenen Art der Veröffentlichung der Übersetzung Bedacht zu nehmen. Eine Beglaubigung kann nicht gefordert werden.

Gebühren für die Veröffentlichung von Übersetzungen

§ 22. (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr im Ausmaß der Jahresgebühr für das erste Jahr (§ 166 Abs. 3 PatG) zu entrichten.

(2) Bei der Gebührenbemessung treten dabei an die Stelle der sechsten und jeder folgenden Seite der zur Auslegung gelangenden Beschreibung und des dritten und jedes folgenden Blattes der dieser Beschreibung angeschlossenen Zeichnungen die entsprechenden Seiten und Blätter der eingereichten Übersetzung. § 166 Abs. 10 PatG ist anzuwenden.

(3) Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr ist gemäß § 168 Abs. 3 PatG nachzuweisen. Die Veröffentlichungsgebühr gilt erst nach Erbringung dieses Nachweises als entrichtet.

Gebühren für die Veröffentlichung von Übersetzungen

§ 22. (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen.

(2) Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 1 600 S zuzüglich 350 S für die sechste und für jede folgende Seite der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung sowie 350 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen. § 166 Abs. 10 PatG ist anzuwenden.

(3) Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (§ 169 PatG).

Gebühren für die Veröffentlichung von Übersetzungen

§ 22. (1) Für jede in diesem Bundesgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen.

(2) Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 116 € zuzüglich 25 € für die sechste und für jede folgende Seite der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung sowie 25 € für das dritte und für jedes folgende Blatt der angeschlossenen Zeichnungen. § 166 Abs. 10 PatG ist anzuwenden.

(3) Die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr gilt erst als erfolgt, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen wurde (§ 169 PatG).

Zuständigkeit für Erledigungen; Formalprüfer

§ 23. (1) Die Zuständigkeit für Erledigungen bei europäischen und internationalen Patentanmeldungen sowie bei europäischen Patenten richtet sich, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders verfügt, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des PatG.

(2) Durch Verordnung des Präsidenten des Österreichischen Patentamtes können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten europäischer und internationaler Patentanmeldungen sowie europäischer Patente, insbesondere der Formalprüfung, ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigung zweckmäßig ist und die Ausbildung dieser Bediensteten (Formalprüfer) Gewähr für ordnungsgemäße Erledigung bietet. Die Formalprüfer sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Österreichischen Patentamtes gebunden. Dieses kann die Erledigung jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(3) § 76 Abs. 1, 4 und 5 PatG ist auf die Formalprüfer sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Beschlüsse der Formalprüfer können wie die des zuständigen Mitgliedes des Patentamtes angefochten werden. Das zuständige Mitglied kann dem Rechtsmittel selbst stattgeben; ist es der Ansicht, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so hat es das Rechtsmittel der Beschwerdeabteilung vorzulegen und im Vorlagebericht die Gründe hiefür anzugeben.

Abkürzung

PatV-EG

Ergänzende Anwendung des PatG

§ 24. Auf europäische und internationale Patentanmeldungen sowie auf europäische Patente und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen des EPÜ, des PCT und dieses Bundesgesetzes die Vorschriften des PatG sinngemäß anzuwenden.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 25. Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich europäischer Patentanmeldungen und Patente mit dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich (Art. 169 EPÜ), hinsichtlich internationaler Anmeldungen mit dem Inkrafttreten des PCT für die Republik Österreich (Art. 63 PCT) in Kraft.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich europäischer Patentanmeldungen und Patente mit dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich (Art. 169 EPÜ), hinsichtlich internationaler Anmeldungen mit dem Inkrafttreten des PCT für die Republik Österreich (Art. 63 PCT) in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 6, §§ 22 sowie 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.

(3) § 8 Abs. 2 und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 treten mit Beginn des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 folgenden Monats in Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich europäischer Patentanmeldungen und Patente mit dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich (Art. 169 EPÜ), hinsichtlich internationaler Anmeldungen mit dem Inkrafttreten des PCT für die Republik Österreich (Art. 63 PCT) in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 6, §§ 22 sowie 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.

(3) § 8 Abs. 2 und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 treten mit Beginn des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 folgenden Monats in Kraft.

(4) § 1 Z 7 und 8, § 3 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, §§ 24a und 24b sowie § 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich tritt § 10 Abs. 3 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich europäischer Patentanmeldungen und Patente mit dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich (Art. 169 EPÜ), hinsichtlich internationaler Anmeldungen mit dem Inkrafttreten des PCT für die Republik Österreich (Art. 63 PCT) in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 6, §§ 22 sowie 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.

(3) § 8 Abs. 2 und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 treten mit Beginn des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 folgenden Monats in Kraft.

(4) § 1 Z 7 und 8, § 3 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, §§ 24a und 24b sowie § 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich tritt § 10 Abs. 3 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(6) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich europäischer Patentanmeldungen und Patente mit dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich (Art. 169 EPÜ), hinsichtlich internationaler Anmeldungen mit dem Inkrafttreten des PCT für die Republik Österreich (Art. 63 PCT) in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 6, §§ 22 sowie 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.

(3) § 8 Abs. 2 und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 treten mit Beginn des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 folgenden Monats in Kraft.

(4) § 1 Z 7 und 8, § 3 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, §§ 24a und 24b sowie § 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich tritt § 10 Abs. 3 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(6) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) § 1 Z 7, die Überschrift des § 3, §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2 Z 1, die Überschrift des § 9a, §§ 9a, 10 Abs. 1, § 14a Abs. 2, §§ 15, 16, 17 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des § 20, §§ 20, 23 Abs. 3 und 4 und § 26 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 6 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 8, § 8, § 13 Abs. 3, die Überschrift des § 19, § 19, die Überschrift des § 22, §§ 22 und 26 Abs. 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich europäischer Patentanmeldungen und Patente mit dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich (Art. 169 EPÜ), hinsichtlich internationaler Anmeldungen mit dem Inkrafttreten des PCT für die Republik Österreich (Art. 63 PCT) in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 6, §§ 22 sowie 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 treten mit Beginn des vierten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 418/1992 folgenden Monats in Kraft.

(3) § 8 Abs. 2 und § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 treten mit Beginn des dritten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 folgenden Monats in Kraft.

(4) § 1 Z 7 und 8, § 3 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, §§ 24a und 24b sowie § 26 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 treten mit Beginn des zweiten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 folgenden Monats in Kraft. Zugleich tritt § 10 Abs. 3 außer Kraft.

(5) § 15 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(6) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) § 1 Z 7, die Überschrift des § 3, §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2 bis 4, § 9 Abs. 2 Z 1, die Überschrift des § 9a, §§ 9a, 10 Abs. 1, § 14a Abs. 2, §§ 15, 16, 17 Abs. 1, 3 und 4, die Überschrift des § 20, §§ 20, 23 Abs. 3 und 4 und § 26 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 treten mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Zugleich treten § 6 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 8, § 8, § 13 Abs. 3, die Überschrift des § 19, § 19, die Überschrift des § 22, §§ 22 und 26 Abs. 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich tritt § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 (Patentrechts- und Gebührennovelle 2004) außer Kraft.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt

1.

für Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;

2.

für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.

(2) Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.

(3) Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt

1.

für Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;

2.

für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.

(2) Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.

(3) Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.

(4) Auf europäische Patente, die vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 erteilt worden sind, ist § 8 Abs. 2 in der zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt

1.

für Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;

2.

für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.

(2) Art. 175 EPÜ bleibt unberührt.

(3) Art. 66 Abs. 2 PCT bleibt unberührt.

(4) Auf europäische Patente, die vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1996 erteilt worden sind, ist § 8 Abs. 2 in der zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(5) Auf europäische Patente, deren Anmeldetag vor dem 1. Jänner 1994 liegt, ist § 10 Abs. 1 und 3 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Abkürzung

PatV-EG

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit sie nicht gemäß dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten obliegt.