(Übersetzung)Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1979-04-23
Letzte Aktualisierung 2026-06-08
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 84
Änderungshistorie JSON API

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben:

1.

Die Nennung Chinas in einer internationalen PCT-Anmeldung, die am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereicht wird, schließt auch die Sonderverwaltungsregion Hongkong ein.

2.

Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Art. 22 und Art. 39 des Vertrags werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.

DÄNEMARK

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)

FRANKREICH

1.

In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.

(Anm.: Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

2.

Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.

GRIECHENLAND

(Anm.: Vorbehalte zu Art 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)

INDIEN

Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden erachtet.

INDONESIEN

Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.

IRAN

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Islamische Republik Iran gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass sie sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

JAPAN

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 39 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

(Anm.: Erklärung zu Art. 40 zurückgezogen mit BGBl Nr. 120/1993)

KAMBODSCHA

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Kambodscha gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

REPUBLIK KOREA

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)

KUBA

Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.

LUXEMBURG

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

NIEDERLANDE

„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Art. 45 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.

Gemäß Art. 168 jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“

Weiters haben die Niederlande am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag – neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba – auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

NORWEGEN

Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.

POLEN

Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z i und ii des Vertrages

– steht die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.

(Anm.: Erklärung zu Art. 39 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)

RUMÄNIEN

Rumänien erklärt gemäß Art. 64 Abs. 5, daß es sich selbst als nicht durch Art. 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.

Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.

SAMOA

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Samoa gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

SCHWEDEN

Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.

SCHWEIZ

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)

SPANIEN

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 28/2000)

SOWJETUNION

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.

ST. LUCIA

St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden.

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

I.

(Anm.: Abs. 1 Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

(2) Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und

(3) gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.

In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.

II.

Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.

Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner 1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel Man ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 62 Abs. 3 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf Gibraltar erklärt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens samt Ausführungsordnung, wird verfassungsmäßig genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 58 Abs. 1 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

(Amtliche Übersetzung gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags)

Die Vertragsstaaten,

In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,

In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen

In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,

In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,

Haben diesen Vertrag geschlossen.


*) Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten III 143/2005 Albanien III 83/1997 Algerien III 28/2000 Angola III 21/2009 Antigua/Barbuda III 28/2000 Äquatorialguinea III 134/2001 Armenien 536/1994 Aserbaidschan III 83/1997 Australien 328/1987 Bahrain III 21/2009 Barbados 328/1987 Belarus 765/1993 Belgien 328/1987 Belize III 134/2001 Benin 328/1987 Bosnien-Herzegowina III 83/1997 Botsuana III 143/2005 Brasilien 348/1979 Brunei III 153/2013 Bulgarien 328/1987, 536/1994 Burkina Faso 120/1993 Cabo Verde III 74/2022 Chile III 21/2009 China 765/1993, III 28/2000 Costa Rica III 28/2000 Côte d’Ivoire 120/1993 Dänemark 348/1979, 120/1993 Deutschland/BRD 348/1979 Dominica III 28/2000 Dominikanische R III 21/2009 Dschibuti III 171/2016 Ecuador III 134/2001 El Salvador III 21/2009 Estland 536/1994 Eswatini III 143/2005 Finnland 120/1993 Frankreich 348/1979, 328/1987 Gabun 348/1979 Gambia III 28/2000 Georgien 536/1994 Ghana III 83/1997 Grenada III 28/2000 Griechenland 120/1993, III 83/1997 Guatemala III 21/2009 Guinea 120/1993 Guinea-Bissau III 28/2000 Honduras III 21/2009 Indien III 28/2000 Indonesien III 28/2000 Irak III 74/2022 Iran III 113/2016 Irland 120/1993 Island III 83/1997 Israel III 83/1997 Italien 328/1987 Jamaika III 182/2021 Japan 348/1979, 328/1987, 120/1993 Jordanien III 189/2019 Jugoslawien III 83/1997 Kambodscha III 171/2016 Kamerun 348/1979 Kanada 120/1993 Kasachstan 765/1993 Katar III 153/2013 Kenia 536/1994 Kirgisistan III 83/1997 Kolumbien III 134/2001 Komoren III 143/2005 Kongo 348/1979 Korea/DVR 328/1987 Korea/R 328/1987, 120/1993 Kroatien III 28/2000 Kuba III 83/1997 Kuwait III 113/2016 Laos III 21/2009 Lesotho III 83/1997 Lettland 765/1993 Liberia 536/1994 Libyen III 143/2005 Liechtenstein 328/1987 Litauen 536/1994 Luxemburg 348/1979, 328/1987 Madagaskar 348/1979 Malawi 348/1979 Malaysia III 21/2009 Mali 328/1987 Malta III 21/2009 Marokko III 28/2000 Mauretanien 328/1987 Mauritius III 4/2023 Mexiko III 83/1997 Moldau III 83/1997 Monaco 328/1987 Mongolei 120/1993 Montenegro III 21/2009 Mosambik III 134/2001 Namibia III 143/2005 Neuseeland 120/1993 Nicaragua III 143/2005 Niederlande 328/1987, III 153/2013 Niger 120/1993 Nigeria III 143/2005 Nordmazedonien III 83/1997 Norwegen 328/1987, 120/1993 Oman III 154/2002 Panama III 153/2013 Papua-Neuguinea III 143/2005 Peru III 21/2009 Philippinen III 134/2001 Polen 120/1993, 536/1994 Portugal 120/1993 Ruanda III 153/2013 Rumänien 328/1987 Sambia III 154/2002 Samoa III 189/2019 San Marino III 143/2005 São Tomé/Príncipe III 21/2009 Saudi-Arabien III 153/2013 Schweden 348/1979 Schweiz 348/1979, III 83/1997 Senegal 348/1979 Seychellen III 143/2005 Sierra Leone III 83/1997 Simbabwe III 83/1997 Singapur III 83/1997 Slowakei 120/1993 Slowenien 536/1994 Spanien 120/1993, III 28/2000 Sri Lanka 328/1987 St. Kitts/Nevis III 21/2009 St. Lucia III 83/1997 St. Vincent/Grenadinen III 154/2002 Südafrika III 28/2000 Sudan 328/1987 Syrien III 143/2005 Tadschikistan III 83/1997 Tansania III 28/2000 Thailand III 153/2013 Togo 348/1979 Trinidad/Tobago III 143/2005 Tschad 348/1979 Tschechische R 120/1993 Tschechoslowakei 120/1993 Tunesien III 154/2002 Türkei III 83/1997 Turkmenistan III 83/1997 UdSSR 348/1979 Uganda III 83/1997 Ukraine 120/1993 Ungarn 328/1987 USA 348/1979, 328/1987 Usbekistan 765/1993 Vereinigte Arabische Emirate III 28/2000 Vereinigtes Königreich 348/1979, 328/1987, III 28/2000, III 177/2020, III 18/2021 Vietnam 120/1993 Zentralafrikanische R 348/1979 *Zypern III 28/2000

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 18/2021)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.

Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:

Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT]: Niederlande

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten:

Bahrain, Chile, Laos, Katar, Malaysia, Malta, Oman, St. Vincent/Grenadinen, Thailand, Tunesien.

ALGERIEN

Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

BULGARIEN

(Anm.: Erklärung zu Art. 59 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.

Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.

CHINA

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben:

1.

Die Nennung Chinas in einer internationalen PCT-Anmeldung, die am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereicht wird, schließt auch die Sonderverwaltungsregion Hongkong ein.

2.

Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Art. 22 und Art. 39 des Vertrags werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.

DÄNEMARK

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)

FRANKREICH

1.

In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.

(Anm.: Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

2.

Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.

GRIECHENLAND

(Anm.: Vorbehalte zu Art 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)

INDIEN

Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden erachtet.

INDONESIEN

Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.

IRAN

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Islamische Republik Iran gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass sie sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

JAPAN

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 39 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

(Anm.: Erklärung zu Art. 40 zurückgezogen mit BGBl Nr. 120/1993)

KAMBODSCHA

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Kambodscha gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

REPUBLIK KOREA

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)

KUBA

Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.

LUXEMBURG

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

NIEDERLANDE

„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Art. 45 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.

Gemäß Art. 168 jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“

Weiters haben die Niederlande am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag – neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba – auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

NORWEGEN

Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.

POLEN

Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z i und ii des Vertrages

– steht die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.

(Anm.: Erklärung zu Art. 39 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)

RUMÄNIEN

Rumänien erklärt gemäß Art. 64 Abs. 5, daß es sich selbst als nicht durch Art. 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.

Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.

SAMOA

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Samoa gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

SCHWEDEN

Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.

SCHWEIZ

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)

SPANIEN

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 28/2000)

SOWJETUNION

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.

ST. LUCIA

St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden.

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

I.

(Anm.: Abs. 1 Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

(2) Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und

(3) gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.

In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.

II.

Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.

Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner 1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel Man ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 62 Abs. 3 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf Gibraltar erklärt.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 62 Abs. 3 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf die Vogtei Guernsey erklärt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens samt Ausführungsordnung, wird verfassungsmäßig genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 58 Abs. 1 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

(Amtliche Übersetzung gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags)

Die Vertragsstaaten,

In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,

In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen

In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,

In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,

Haben diesen Vertrag geschlossen.


*) Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten III 143/2005 Albanien III 83/1997 Algerien III 28/2000 Angola III 21/2009 Antigua/Barbuda III 28/2000 Äquatorialguinea III 134/2001 Armenien 536/1994 Aserbaidschan III 83/1997 Australien 328/1987 Bahrain III 21/2009 Barbados 328/1987 Belarus 765/1993 Belgien 328/1987 Belize III 134/2001 Benin 328/1987 Bosnien-Herzegowina III 83/1997 Botsuana III 143/2005 Brasilien 348/1979 Brunei III 153/2013 Bulgarien 328/1987, 536/1994 Burkina Faso 120/1993 Cabo Verde III 74/2022 Chile III 21/2009 China 765/1993, III 28/2000 Costa Rica III 28/2000 Côte d’Ivoire 120/1993 Dänemark 348/1979, 120/1993 Deutschland/BRD 348/1979 Dominica III 28/2000 Dominikanische R III 21/2009 Dschibuti III 171/2016 Ecuador III 134/2001 El Salvador III 21/2009 Estland 536/1994 Eswatini III 143/2005 Finnland 120/1993 Frankreich 348/1979, 328/1987 Gabun 348/1979 Gambia III 28/2000 Georgien 536/1994 Ghana III 83/1997 Grenada III 28/2000 Griechenland 120/1993, III 83/1997 Guatemala III 21/2009 Guinea 120/1993 Guinea-Bissau III 28/2000 Honduras III 21/2009 Indien III 28/2000 Indonesien III 28/2000 Irak III 74/2022 Iran III 113/2016 Irland 120/1993 Island III 83/1997 Israel III 83/1997 Italien 328/1987 Jamaika III 182/2021 Japan 348/1979, 328/1987, 120/1993 Jordanien III 189/2019 Jugoslawien III 83/1997 Kambodscha III 171/2016 Kamerun 348/1979 Kanada 120/1993 Kasachstan 765/1993 Katar III 153/2013 Kenia 536/1994 Kirgisistan III 83/1997 Kolumbien III 134/2001 Komoren III 143/2005 Kongo 348/1979 Korea/DVR 328/1987 Korea/R 328/1987, 120/1993 Kroatien III 28/2000 Kuba III 83/1997 Kuwait III 113/2016 Laos III 21/2009 Lesotho III 83/1997 Lettland 765/1993 Liberia 536/1994 Libyen III 143/2005 Liechtenstein 328/1987 Litauen 536/1994 Luxemburg 348/1979, 328/1987 Madagaskar 348/1979 Malawi 348/1979 Malaysia III 21/2009 Mali 328/1987 Malta III 21/2009 Marokko III 28/2000 Mauretanien 328/1987 Mauritius III 4/2023 Mexiko III 83/1997 Moldau III 83/1997 Monaco 328/1987 Mongolei 120/1993 Montenegro III 21/2009 Mosambik III 134/2001 Namibia III 143/2005 Neuseeland 120/1993 Nicaragua III 143/2005 Niederlande 328/1987, III 153/2013 Niger 120/1993 Nigeria III 143/2005 Nordmazedonien III 83/1997 Norwegen 328/1987, 120/1993 Oman III 154/2002 Panama III 153/2013 Papua-Neuguinea III 143/2005 Peru III 21/2009 Philippinen III 134/2001 Polen 120/1993, 536/1994 Portugal 120/1993 Ruanda III 153/2013 Rumänien 328/1987 Sambia III 154/2002 Samoa III 189/2019 San Marino III 143/2005 São Tomé/Príncipe III 21/2009 Saudi-Arabien III 153/2013 Schweden 348/1979 Schweiz 348/1979, III 83/1997 Senegal 348/1979 Seychellen III 143/2005 Sierra Leone III 83/1997 Simbabwe III 83/1997 Singapur III 83/1997 Slowakei 120/1993 Slowenien 536/1994 Spanien 120/1993, III 28/2000 Sri Lanka 328/1987 St. Kitts/Nevis III 21/2009 St. Lucia III 83/1997 St. Vincent/Grenadinen III 154/2002 Südafrika III 28/2000 Sudan 328/1987 Syrien III 143/2005 Tadschikistan III 83/1997 Tansania III 28/2000 Thailand III 153/2013 Togo 348/1979 Trinidad/Tobago III 143/2005 Tschad 348/1979 Tschechische R 120/1993 Tschechoslowakei 120/1993 Tunesien III 154/2002 Türkei III 83/1997 Turkmenistan III 83/1997 UdSSR 348/1979 Uganda III 83/1997 Ukraine 120/1993 Ungarn 328/1987 Uruguay III 182/2024 USA 348/1979, 328/1987 Usbekistan 765/1993 Vereinigte Arabische Emirate III 28/2000 Vereinigtes Königreich 348/1979, 328/1987, III 28/2000, III 177/2020, III 18/2021 Vietnam 120/1993 Zentralafrikanische R 348/1979 Zypern III 28/2000

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 182/2024)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.

Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:

Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT]: Niederlande

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten:

Bahrain, Chile, Laos, Katar, Malaysia, Malta, Oman, St. Vincent/Grenadinen, Thailand, Tunesien.

ALGERIEN

Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

BULGARIEN

(Anm.: Erklärung zu Art. 59 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.

Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.

CHINA

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben:

1.

Die Nennung Chinas in einer internationalen PCT-Anmeldung, die am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereicht wird, schließt auch die Sonderverwaltungsregion Hongkong ein.

2.

Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Art. 22 und Art. 39 des Vertrags werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.

DÄNEMARK

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)

FRANKREICH

1.

In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.

(Anm.: Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

2.

Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.

GRIECHENLAND

(Anm.: Vorbehalte zu Art 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)

INDIEN

Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden erachtet.

INDONESIEN

Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.

IRAN

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Islamische Republik Iran gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass sie sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

JAPAN

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 39 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

(Anm.: Erklärung zu Art. 40 zurückgezogen mit BGBl Nr. 120/1993)

KAMBODSCHA

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Kambodscha gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

REPUBLIK KOREA

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)

KUBA

Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.

LUXEMBURG

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

NIEDERLANDE

„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Art. 45 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.

Gemäß Art. 168 jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“

Weiters haben die Niederlande am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag – neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba – auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

NORWEGEN

Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.

POLEN

Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z i und ii des Vertrages

– steht die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.

(Anm.: Erklärung zu Art. 39 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)

RUMÄNIEN

Rumänien erklärt gemäß Art. 64 Abs. 5, daß es sich selbst als nicht durch Art. 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.

Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.

SAMOA

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Samoa gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

SCHWEDEN

Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.

SCHWEIZ

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)

SPANIEN

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 28/2000)

SOWJETUNION

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.

ST. LUCIA

St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden.

URUGUAY

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Uruguay am 7. Oktober 2024 seine Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei in Übereinstimmung mit Art. 64 Abs. 1 lit. a des Vertrages erklärt, durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu sein.

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

I.

(Anm.: Abs. 1 Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

(2) Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und

(3) gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.

In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.

II.

Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.

Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner 1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel Man ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 62 Abs. 3 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf Gibraltar erklärt.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 62 Abs. 3 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf die Vogtei Guernsey erklärt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens samt Ausführungsordnung, wird verfassungsmäßig genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 58 Abs. 1 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

(Amtliche Übersetzung gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags)

Die Vertragsstaaten,

In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,

In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen

In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,

In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,

Haben diesen Vertrag geschlossen.


*) Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Ägypten III 143/2005 Albanien III 83/1997 Algerien III 28/2000 Angola III 21/2009 Antigua/Barbuda III 28/2000 Äquatorialguinea III 134/2001 Armenien 536/1994 Aserbaidschan III 83/1997 Australien 328/1987 Bahamas III 74/2026 Bahrain III 21/2009 Barbados 328/1987 Belarus 765/1993 Belgien 328/1987 Belize III 134/2001 Benin 328/1987 Bosnien-Herzegowina III 83/1997 Botsuana III 143/2005 Brasilien 348/1979 Brunei III 153/2013 Bulgarien 328/1987, 536/1994 Burkina Faso 120/1993 Cabo Verde III 74/2022 Chile III 21/2009 China 765/1993, III 28/2000 Costa Rica III 28/2000 Côte d’Ivoire 120/1993 Dänemark 348/1979, 120/1993 Deutschland/BRD 348/1979 Dominica III 28/2000 Dominikanische R III 21/2009 Dschibuti III 171/2016 Ecuador III 134/2001 El Salvador III 21/2009 Estland 536/1994 Eswatini III 143/2005 Finnland 120/1993 Frankreich 348/1979, 328/1987 Gabun 348/1979 Gambia III 28/2000 Georgien 536/1994 Ghana III 83/1997 Grenada III 28/2000 Griechenland 120/1993, III 83/1997 Guatemala III 21/2009 Guinea 120/1993 Guinea-Bissau III 28/2000 Honduras III 21/2009 Indien III 28/2000 Indonesien III 28/2000 Irak III 74/2022 Iran III 113/2016 Irland 120/1993 Island III 83/1997 Israel III 83/1997 Italien 328/1987 Jamaika III 182/2021 Japan 348/1979, 328/1987, 120/1993 Jordanien III 189/2019 Jugoslawien III 83/1997 Kambodscha III 171/2016 Kamerun 348/1979 Kanada 120/1993 Kasachstan 765/1993 Katar III 153/2013 Kenia 536/1994 Kirgisistan III 83/1997 Kolumbien III 134/2001 Komoren III 143/2005 Kongo 348/1979 Korea/DVR 328/1987 Korea/R 328/1987, 120/1993 Kroatien III 28/2000 Kuba III 83/1997 Kuwait III 113/2016 Laos III 21/2009 Lesotho III 83/1997 Lettland 765/1993 Liberia 536/1994 Libyen III 143/2005 Liechtenstein 328/1987 Litauen 536/1994 Luxemburg 348/1979, 328/1987 Madagaskar 348/1979 Malawi 348/1979 Malaysia III 21/2009 Mali 328/1987 Malta III 21/2009 Marokko III 28/2000 Mauretanien 328/1987 Mauritius III 4/2023 Mexiko III 83/1997 Moldau III 83/1997 Monaco 328/1987 Mongolei 120/1993 Montenegro III 21/2009 Mosambik III 134/2001 Namibia III 143/2005 Neuseeland 120/1993 Nicaragua III 143/2005 Niederlande 328/1987, III 153/2013 Niger 120/1993 Nigeria III 143/2005 Nordmazedonien III 83/1997 Norwegen 328/1987, 120/1993 Oman III 154/2002 Panama III 153/2013 Papua-Neuguinea III 143/2005 Peru III 21/2009 Philippinen III 134/2001 Polen 120/1993, 536/1994 Portugal 120/1993 Ruanda III 153/2013 Rumänien 328/1987 Sambia III 154/2002 Samoa III 189/2019 San Marino III 143/2005 São Tomé/Príncipe III 21/2009 Saudi-Arabien III 153/2013 Schweden 348/1979 Schweiz 348/1979, III 83/1997 Senegal 348/1979 Seychellen III 143/2005 Sierra Leone III 83/1997 Simbabwe III 83/1997 Singapur III 83/1997 Slowakei 120/1993 Slowenien 536/1994 Spanien 120/1993, III 28/2000 Sri Lanka 328/1987 St. Kitts/Nevis III 21/2009 St. Lucia III 83/1997 St. Vincent/Grenadinen III 154/2002 Südafrika III 28/2000 Sudan 328/1987 Syrien III 143/2005 Tadschikistan III 83/1997 Tansania III 28/2000 Thailand III 153/2013 Togo 348/1979 Trinidad/Tobago III 143/2005 Tschad 348/1979 Tschechische R 120/1993 Tschechoslowakei 120/1993 Tunesien III 154/2002 Türkei III 83/1997 Turkmenistan III 83/1997 UdSSR 348/1979 Uganda III 83/1997 Ukraine 120/1993 Ungarn 328/1987 Uruguay III 182/2024 USA 348/1979, 328/1987 Usbekistan 765/1993 Vereinigte Arabische Emirate III 28/2000 Vereinigtes Königreich 348/1979, 328/1987, III 28/2000, III 177/2020, III 18/2021 Vietnam 120/1993 Zentralafrikanische R 348/1979 *Zypern III 28/2000

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2026)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.

Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:

Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT]: Niederlande

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten:

Bahrain, Chile, Laos, Katar, Malaysia, Malta, Oman, St. Vincent/Grenadinen, Thailand, Tunesien.

ALGERIEN

Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

BAHAMAS:

Die Bahamas haben am 19. Mai 2026 ihre Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, sich durch Art. 59 des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.

BULGARIEN

(Anm.: Erklärung zu Art. 59 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.

Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.

CHINA

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben:

1.

Die Nennung Chinas in einer internationalen PCT-Anmeldung, die am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereicht wird, schließt auch die Sonderverwaltungsregion Hongkong ein.

2.

Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Art. 22 und Art. 39 des Vertrags werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.

DÄNEMARK

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)

FRANKREICH

1.

In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.

(Anm.: Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

2.

Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.

GRIECHENLAND

(Anm.: Vorbehalte zu Art 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)

INDIEN

Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden erachtet.

INDONESIEN

Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.

IRAN

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Islamische Republik Iran gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass sie sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

JAPAN

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 39 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

(Anm.: Erklärung zu Art. 40 zurückgezogen mit BGBl Nr. 120/1993)

KAMBODSCHA

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Kambodscha gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

REPUBLIK KOREA

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)

KUBA

Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.

LUXEMBURG

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

NIEDERLANDE

„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Art. 45 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.

In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.

Gemäß Art. 168 jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“

Weiters haben die Niederlande am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag – neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba – auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

NORWEGEN

Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.

POLEN

Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z i und ii des Vertrages

– steht die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.

(Anm.: Erklärung zu Art. 39 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)

RUMÄNIEN

Rumänien erklärt gemäß Art. 64 Abs. 5, daß es sich selbst als nicht durch Art. 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.

Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.

SAMOA

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Samoa gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.

SCHWEDEN

Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.

SCHWEIZ

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)

SPANIEN

(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 28/2000)

SOWJETUNION

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.

ST. LUCIA

St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden.

URUGUAY

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Uruguay am 7. Oktober 2024 seine Beitrittsurkunde hinterlegt und dabei in Übereinstimmung mit Art. 64 Abs. 1 lit. a des Vertrages erklärt, durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu sein.

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

I.

(Anm.: Abs. 1 Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)

(2) Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und

(3) gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.

In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.

II.

Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.

Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner 1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel Man ausgedehnt.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 62 Abs. 3 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf Gibraltar erklärt.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat gemäß Art. 62 Abs. 3 die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs dieses Vertrags auf die Vogtei Guernsey erklärt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens samt Ausführungsordnung, wird verfassungsmäßig genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 58 Abs. 1 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

(Amtliche Übersetzung gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags)

Die Vertragsstaaten,

In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,

In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,

In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen

In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,

In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,

Haben diesen Vertrag geschlossen.


*) Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.

Abs. 1 erster Satz: Verfassungsbestimmung

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Bildung eines Verbands

(1) Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (nachstehend als „Vertragsstaaten“ bezeichnet) bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung Internationaler Verband für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

(2) Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, daß sie die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Personen beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Bildung eines Verbands

(1) Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (nachstehend als „Vertragsstaaten“ bezeichnet) bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung Internationaler Verband für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

(2) Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, daß sie die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Personen beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

i)

bedeutet „Anmeldung“ eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung; Bezugnahmen auf eine „Anmeldung“ sind zu verstehen als Bezugnahme auf Anmeldungen für Erfindungspatente, für Erfinderscheine, für Gebrauchszertifikate, für Gebrauchsmuster, für Zusatzpatente oder -zertifikate, für Zusatzerfinderscheine und Zusatzgebrauchszertifikate;

ii) sind Bezugnahmen auf ein „Patent“ zu verstehen als Bezugnahmen auf Erfindungspatente, auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate, auf Gebrauchsmuster, auf Zusatzpatente oder -zertifikate und auf Zusatzgebrauchszertifikate;

iii) bedeutet „nationales Patent“ ein von einem nationalen Amt erteiltes Patent;

iv) bedeutet „regionales Patent“ ein von einem nationalen Amt oder von einer zwischenstaatlichen Behörde erteiltes Patent, wenn das Amt oder die Behörde die Befugnis hat, Patente zu erteilen, die in mehr als in einem Staat Wirkung entfalten;

v)

bedeutet „regionale Anmeldung“ eine Anmeldung für die Erteilung eines regionalen Patents;

vi) sind Bezugnahmen auf eine „nationale Anmeldung“ zu verstehen als Bezugnahmen auf Anmeldungen für die Erteilung nationaler oder regionaler Patente, sofern die Anmeldungen nicht nach diesem Vertrag eingereicht werden;

vii) bedeutet „internationale Anmeldung“ eine nach diesem Vertrag eingereichte Anmeldung;

viii) sind Bezugnahmen auf eine „Anmeldung“ zu verstehen als Bezugnahmen auf internationale Anmeldungen und nationale Anmeldungen;

ix) sind Bezugnahmen auf ein „Patent“ zu verstehen als Bezugnahmen auf nationale und regionale Patente;

x)

sind Bezugnahmen auf das „nationale Recht“ zu verstehen als Bezugnahmen auf das nationale Recht eines Vertragsstaats oder, wenn es sich um eine regionale Anmeldung oder ein regionales Patent handelt, als Bezugnahmen auf den Vertrag, der die Einreichung regionaler Anmeldungen oder die Erteilung regionaler Patente vorsieht;

xi) bedeutet „Prioritätsdatum“ für die Berechnung der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen Fristen:

a)

wenn für die internationale Anmeldung eine Priorität nach Artikel 8 beansprucht wird, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird;

b)

wenn für die internationale Anmeldung mehrere Prioritäten nach Artikel 8 in Anspruch genommen werden, das Anmeldedatum der ältesten Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird;

c)

wenn für die internationale Anmeldung keine Priorität nach Artikel 8 in Anspruch genommen wird, das internationale Anmeldedatum dieser Anmeldung;

xii) bedeutet „nationales Amt“ die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Regierungsbehörde eines Vertragsstaats; Bezugnahmen auf ein „nationales Amt“ sollen auch eine zwischenstaatliche Behörde einschließen, die mehrere Staaten mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt haben, sofern mindestens einer dieser Staaten ein Vertragsstaat ist und sofern die genannten Staaten die Behörde ermächtigt haben, die Pflichten zu übernehmen und die Rechte auszuüben, die dieser Vertrag und die Ausführungsordnung für nationale Ämter vorsehen;

xiii) bedeutet „Bestimmungsamt“ das nationale Amt des Staates, den der Anmelder nach Kapitel I dieses Vertrags bestimmt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt;

xiv) bedeutet „ausgewähltes Amt“ das nationale Amt des Staates, den der Anmelder nach Kapitel II dieses Vertrags ausgewählt hat, oder das für diesen Staat handelnde nationale Amt;

xv) bedeutet „Anmeldeamt“ das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist;

xvi) bedeutet „Verband“ den Verband für die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;

xvii) bedeutet „Versammlung“ die Versammlung des Verbands;

xviii) bedeutet „Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum;

xix) bedeutet „Internationales Büro“ das Internationale Büro der Organisation und – für die Dauer ihres Bestehens – die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI);

xx) bedeutet „Generaldirektor“ den Generaldirektor der Organisation und – für die Dauer des Bestehens der BIRPI – den Direktor der BIRPI.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Kapitel I

Internationale Anmeldung undinternationale Recherche

Artikel 3

Die internationale Anmeldung

(1) Anmeldungen zum Schutz von Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten können als internationale Anmeldungen im Sinne dieses Vertrags eingereicht werden.

(2) Eine internationale Anmeldung hat in der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung festgelegten Form einen Antrag, eine Beschreibung, einen oder mehrere Ansprüche, eine oder mehrere Zeichnungen (soweit erforderlich) und eine Zusammenfassung zu enthalten.

(3) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden.

(4) Die internationale Anmeldung:

i)

muß in einer vorgeschriebenen Sprache abgefaßt sein;

ii) hat den vorgeschriebenen Formerfordernissen zu entsprechen;

iii) hat den vorgeschriebenen Anforderungen über die Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen;

iv) verpflichtet zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren.

Kapitel I

Internationale Anmeldung und internationale Recherche

Artikel 3

Die internationale Anmeldung

(1) Anmeldungen zum Schutz von Erfindungen in jedem der Vertragsstaaten können als internationale Anmeldungen im Sinne dieses Vertrags eingereicht werden.

(2) Eine internationale Anmeldung hat in der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung festgelegten Form einen Antrag, eine Beschreibung, einen oder mehrere Ansprüche, eine oder mehrere Zeichnungen (soweit erforderlich) und eine Zusammenfassung zu enthalten.

(3) Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Information und kann nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht für die Bestimmung des Umfangs des begehrten Schutzes herangezogen werden.

(4) Die internationale Anmeldung:

i)

muß in einer vorgeschriebenen Sprache abgefaßt sein;

ii) hat den vorgeschriebenen Formerfordernissen zu entsprechen;

iii) hat den vorgeschriebenen Anforderungen über die Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen;

iv) verpflichtet zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren.

Artikel 4

Der Antrag

(1) Der Antrag hat zu enthalten:

i)

ein Gesuch auf Behandlung der internationalen Anmeldung nach diesem Vertrag;

ii) die Bestimmung des Vertragsstaats oder der Vertragsstaaten, in denen Schutz für die Erfindung auf der Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird (Bestimmungsstaaten); kann mit Wirkung für einen Bestimmungsstaat ein regionales Patent erteilt werden und wünscht der Anmelder ein nationales Patent, so ist im Antrag hierauf hinzuweisen; kann der Anmelder nach dem das regionale Patent betreffenden Vertrag seine Anmeldung nicht auf einzelne der Vertragsstaaten des genannten Vertrags beschränken, so wird die Bestimmung eines dieser Staaten in Verbindung mit dem Hinweis auf den Wunsch, ein regionales Patent zu erhalten, als Bestimmung aller Vertragsstaaten des genannten Vertrags behandelt; hat nach dem nationalen Recht eines Bestimmungsstaats die Bestimmung dieses Staates die Wirkung einer Anmeldung für ein regionales Patent, so wird die Bestimmung dieses Staats als Hinweis auf den Wunsch, ein regionales Patent zu erhalten, behandelt;

iii) den Namen des Anmelders und (soweit vorhanden) des Anwalts sowie andere diese Personen betreffende vorgeschriebene Angaben;

iv) die Bezeichnung der Erfindung;

v)

den Namen des Erfinders und andere den Erfinder betreffende vorgeschriebene Angaben, wenn das nationale Recht mindestens eines Bestimmungsstaats verlangt, daß diese Angaben im Zeitpunkt der nationalen Anmeldung eingereicht werden. In anderen Fällen können die genannten Angaben entweder in dem Antrag oder in besonderen Mitteilungen gemacht werden, die an jedes Bestimmungsamt zu richten sind, dessen nationales Recht die genannten Angaben verlangt, jedoch gestattet, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der nationalen Anmeldung eingereicht werden.

(2) Für jede Bestimmung ist die vorgeschriebene Gebühr innerhalb der vorgeschriebenen Zeit zu zahlen.

(3) Die Bestimmung bedeutet, daß das Schutzbegehren auf die Erteilung eines Patents in dem oder für den Bestimmungsstaat gerichtet ist, sofern der Anmelder nicht eine andere Schutzart nach Artikel 43 begehrt. Für die Anwendung dieses Absatzes gilt Artikel 2 Ziffer ii nicht.

(4) Fehlt in dem Antrag der Name des Erfinders oder andere den Erfinder betreffende Angaben, so hat dies keine Folgen für Bestimmungsstaaten, deren nationales Recht diese Angaben zwar verlangt, jedoch gestattet, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt der nationalen Anmeldung eingereicht werden. Werden die genannten Angaben nicht in einer besonderen Mitteilung gemacht, so hat dies keine Folgen in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht diese Angaben nicht verlangt.

Artikel 5

Die Beschreibung

In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann.

Artikel 6

Die Ansprüche

Der Anspruch oder die Ansprüche haben den Gegenstand anzugeben, für den Schutz begehrt wird. Die Ansprüche sind klar und knapp zu fassen. Sie müssen in vollem Umfang durch die Beschreibung gestützt werden.

Artikel 7

Die Zeichnungen

(1) Zeichnungen sind vorbehaltlich des Absatzes 2 Ziffer ii erforderlich, wenn sie für das Verständnis der Erfindung notwendig sind.

(2) Sind Zeichnungen für das Verständnis der Erfindung nicht notwendig, ist die Erfindung aber ihrer Art nach der Erläuterung durch Zeichnung zugänglich,

i)

so kann der Anmelder solche Zeichnungen bei Einreichung der internationalen Anmeldung beifügen,

ii) so kann jedes Bestimmungsamt verlangen, daß der Anmelder solche Zeichnungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachreicht.

Artikel 8

Die Inanspruchnahme von Prioritäten

(1) Die internationale Anmeldung kann eine Erklärung der in der Ausführungsordnung näher bestimmten Art enthalten, mit der die Priorität einer oder mehrerer in einem oder für einen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums eingereichter früherer Anmeldungen beansprucht wird.

(2) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b richten sich Voraussetzungen und Wirkung einer nach Absatz 1 abgegebenen Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

b)

In der internationalen Anmeldung, für die die Priorität einer oder mehrerer in einem oder für einen Vertragsstaat eingereichter früherer Anmeldungen beansprucht wird, kann dieser Staat als Bestimmungsstaat benannt werden. Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer oder mehrerer früherer in einem oder für einen Bestimmungsstaat eingereichter nationaler Anmeldungen beansprucht oder wird die Priorität einer internationalen Anmeldung beansprucht, in der nur ein Staat als Bestimmungsstaat benannt ist, so richten sich Voraussetzungen und Wirkung des Prioritätsanspruchs in diesem Staat nach dessen nationalem Recht.

Artikel 9

Der Anmelder

(1) Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie jeder, der in einem Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kann eine internationale Anmeldung einreichen.

(2) Die Versammlung der Vertragsstaaten kann bestimmen, daß Staatsangehörige von nicht zu den Vertragsstaaten gehörigen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie Personen mit Sitz oder Wohnsitz in solchen Staaten ebenfalls internationale Anmeldungen einreichen können.

(3) Die Begriffe „Sitz“, „Wohnsitz“ und „Staatsangehörigkeit“ sowie die Anwendung der Begriffe in Fällen, in denen mehrere Anmelder vorhanden sind oder die Anmelder für alle Bestimmungsstaaten nicht die gleichen sind, sind in der Ausführungsordnung festgelegt.

Artikel 10

Das Anmeldeamt

Die internationale Anmeldung ist bei dem vorgeschriebenen Anmeldeamt einzureichen, das sie entsprechend diesem Vertrag und der Ausführungsordnung überprüft und bearbeitet.

Artikel 11

Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung

(1) Das Anmeldeamt erkennt als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu, vorausgesetzt, daß das Amt festgestellt hat, daß im Zeitpunkt des Eingangs:

i)

der Anmelder aus Gründen des Sitzes, des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit nicht offensichtlich unberechtigt ist, eine internationale Anmeldung bei diesem Anmeldeamt einzureichen;

ii) die internationale Anmeldung in der vorgeschriebenen Sprache abgefaßt ist;

iii) die internationale Anmeldung wenigstens folgende Bestandteile enthält:

a)

einen Hinweis darauf, daß die Anmeldung als internationale Anmeldung behandelt werden soll,

b)

die Bestimmung mindestens eines Vertragsstaats,

c)

den Namen des Anmelders, wie vorgeschrieben,

d)

einen Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann,

e)

einen Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann.

(2) a) Stellt das Anmeldeamt fest, daß die internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt hat, so hat es entsprechend der Ausführungsordnung den Anmelder aufzufordern, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen.

b)

Kommt der Anmelder der Aufforderung entsprechend der Ausführungsordnung nach, so erkennt das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der erforderlichen Richtigstellung zu.

(3) Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt und der ein internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, hat vorbehaltlich des Artikels 64 Absatz 4 in jedem Bestimmungsstaat die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung mit dem internationalen Anmeldedatum; das internationale Anmeldedatum gilt als das tatsächliche Anmeldedatum in jedem Bestimmungsstaat.

(4) Jede internationale Anmeldung, die die Erfordernisse der Ziffern i bis iii des Absatzes 1 erfüllt, steht einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gleich.

Artikel 12

Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde

(1) Ein Exemplar der internationalen Anmeldung verbleibt beim Anmeldeamt („Anmeldeamtsexemplar“), ein Exemplar („Aktenexemplar“) wird dem Internationalen Büro übermittelt, ein weiteres Exemplar („Recherchenexemplar“) wird der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde (Artikel 16) nach den Vorschriften der Ausführungsordnung übermittelt.

(2) Das Aktenexemplar gilt als das maßgebende Exemplar der internationalen Anmeldung.

(3) Die internationale Anmeldung gilt als zurückgenommen, falls das Aktenexemplar dem Internationalen Büro nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zugeht.

Artikel 13

Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter

(1) Jedes Bestimmungsamt kann das Internationale Büro auffordern, ihm vor der in Artikel 20 vorgesehenen Übermittlung ein Exemplar der internationalen Anmeldung zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt es dem Bestimmungsamt so bald wie möglich nach Ablauf eines Jahres ab Prioritätsdatum.

(2) a) Der Anmelder kann jederzeit jedem Bestimmungsamt ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung übermitteln.

b)

Der Anmelder kann jederzeit das Internationale Büro auffordern, ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung einem Bestimmungsamt zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt ein solches Exemplar so bald wie möglich dem Bestimmungsamt.

c)

Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro notifizieren, daß es nicht wünscht, gemäß Buchstabe b Exemplare der internationalen Anmeldung zu erhalten; in diesem Fall findet Buchstabe b auf dieses Amt keine Anwendung.

Artikel 14

Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung

(1) a) Das Anmeldeamt prüft, ob die internationale Anmeldung einen der nachstehend angeführten Mängel aufweist, nämlich ob sie

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