Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EuropäischesPatentübereinkommen)
Abkürzung
EPÜ
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Belgien 350/1979, III 56/1997 Ä1 Bulgarien III 242/2002, III243/2002 Ä1 Dänemark 37/1990, 591/1995 Ä1 Deutschland 591/1995 Ä1 Deutschland/BRD 350/1979 Estland III 242/2002, III 243/2002 Ä1 Finnland III 56/1997 Ä1, III 62/1998 Frankreich 350/1979, 591/1995Ä1 Griechenland 583/1986, 591/1995 Ä1 Großbritannien 350/1979,591/1995 Ä1 Irland 484/1994, 457/1995 (DFB), III 105/1997 Ä1 Italien 350/1979, 591/1995 Ä1 Liechtenstein 37/1990, III 56/1997 Ä1 Luxemburg 350/1979, III 105/1997 Ä1 Monaco 663/1991, III 56/1997 Ä1 Niederlande 350/1979, 591/1995 Ä1 Portugal 663/1991, III 56/1997 Ä1 Rumänien III 31/2003 Schweden 350/1979, 591/1995 Ä1 Schweiz 350/1979, 591/1995 Ä1 Slowakei III 242/2002, III 243/2002 Ä1 Slowenien III 22/2003, III 23/2003 Ä1 Spanien 583/1986, III105/1997 Ä1 Türkei III 5/2002, III 6/2002 Ä1 Ungarn III 31/2003 Zypern III 62/1998 *Tschechien III 242/2002, III 243/2002 Ä1
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), dessen
Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 und 4, Art. 16 bis 22, Art. 33, Art. 134 Abs. 8 und Art. 172 Abs. 4
verfassungsändernd sind, samt Ausführungsordnung,
Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten,
Zentralisierungsprotokoll, dessen
Abschnitt IV Nr. 1 lit. a und c sowie
Abschnitt IV Nr. 2 lit. a und b verfassungsändernd sind, und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs wird verfassungsmäßig genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 33 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) dadurch kundzumachen, daß sie in deutscher, englischer und französischer Sprache beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Feber 1979 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 169 Abs. 2 am 1. Mai 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunde zum genannten Übereinkommen hinterlegt:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich der Überseedepartements und -territorien), Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Vorbehalte der Republik Österreich zum
Übereinkommen über die Erteilung europäischer
Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. a:
Europäische Patente können für das Gebiet der Republik Österreich übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften für nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder für Nahrungs- oder Arzneimittel als solche gewähren.
Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. d:
Das Anerkennungsprotokoll ist für die Republik Österreich nicht verbindlich.
Präambel/Promulgationsklausel
Gliederung
PRÄAMBEL
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Art. 1
Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
Art. 2
Europäisches Patent
Art. 3
Territoriale Wirkung
Art. 4
Europäische Patentorganisation
Kapitel II
Die Europäische Patentorganisation
Art. 5
Rechtsstellung
Art. 6
Sitz
Art. 7
Dienststellen des Europäischen Patentamts
Art. 8
Vorrechte und Immunitäten
Art. 9
Haftung
Kapitel III
Das Europäische Patentamt
Art. 10
Leitung
Art. 11
Ernennung hoher Beamter
Art. 12
Amtspflichten
Art. 13
Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
Art. 14
Sprachen des Europäischen Patentamts
Art. 15
Organe im Verfahren
Art. 16
Eingangsstelle
Art. 17
Recherchenabteilungen
Art. 18
Prüfungsabteilungen
Art. 19
Einspruchsabteilungen
Art. 20
Rechtsabteilung
Art. 21
Beschwerdekammern
Art. 22
Große Beschwerdekammer
Art. 23
Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
Art. 24
Ausschließung und Ablehnung
Art. 25
Technische Gutachten
Kapitel IV
Der Verwaltungsrat
Art. 26
Zusammensetzung
Art. 27
Vorsitz
Art. 28
Präsidium
Art. 29
Tagungen
Art. 30
Teilnahme von Beobachtern
Art. 31
Sprachen des Verwaltungsrats
Art. 32
Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung
Art. 33
Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
Art. 34
Stimmrecht
Art. 35
Abstimmungen
Art. 36
Stimmenwägung
Kapitel V
Finanzvorschriften
Art. 37
Deckung der Ausgaben
Art. 38
Eigene Mittel der Organisation
Art. 39
Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung
der europäischen Patente erhobenen Gebühren
Art. 40
Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge
Art. 41
Vorschüsse
Art. 42
Haushaltsplan
Art. 43
Bewilligung der Ausgaben
Art. 44
Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
Art. 45
Haushaltsjahr
Art. 46
Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
Art. 47
Vorläufige Haushaltsführung
Art. 48
Ausführung des Haushaltsplans
Art. 49
Rechnungsprüfung
Art. 50
Finanzordnung
Art. 51
Gebührenordnung
ZWEITER TEIL
MATERIELLES PATENTRECHT
Kapitel I
Patentierbarkeit
Art. 52
Patentfähige Erfindungen
Art. 53
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Art. 54
Neuheit
Art. 55
Unschädliche Offenbarungen
Art. 56
Erfinderische Tätigkeit
Art. 57
Gewerbliche Anwendbarkeit
Kapitel II
Zur Einreichung und Erlangung des europäischen
Patents berechtigte Personen - Erfindernennung
Art. 58
Recht zur Anmeldung europäischer Patente
Art. 59
Mehrere Anmelder
Art. 60
Recht auf das europäische Patent
Art. 61
Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
Art. 62
Anspruch auf Erfindernennung
Kapitel III
Wirkungen des europäischen Patents und
der europäischen Patentanmeldung
Art. 63
Laufzeit des europäischen Patents
Art. 64
Rechte aus dem europäischen Patent
Art. 65
Übersetzung der europäischen Patentschrift
Art. 66
Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung
Art. 67
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Art. 68
Wirkung des Widerrufs des europäischen Patents
Art. 69
Schutzbereich
Art. 70
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines
europäischen Patents
Kapitel IV
Die europäische Patentanmeldung als
Gegenstand des Vermögens
Art. 71
Übertragung und Bestellung von Rechten
Art. 72
Rechtsgeschäftliche Übertragung
Art. 73
Vertragliche Lizenzen
Art. 74
Anwendbares Recht
DRITTER TEIL
DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel I
Einreichung und Erfordernisse der
europäischen Patentanmeldung
Art. 75
Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Art. 76
Europäische Teilanmeldung
Art. 77
Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
Art. 78
Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Art. 79
Benennung von Vertragsstaaten
Art. 80
Anmeldetag
Art. 81
Erfindernennung
Art. 82
Einheitlichkeit der Erfindung
Art. 83
Offenbarung der Erfindung
Art. 84
Patentansprüche
Art. 85
Zusammenfassung
Art. 86
Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
Kapitel II
Priorität
Art. 87
Prioritätsrecht
Art. 88
Inanspruchnahme der Priorität
Art. 89
Wirkung des Prioritätsrechts
VIERTER TEIL
ERTEILUNGSVERFAHREN
Art. 90
Eingangsprüfung
Art. 91
Formalprüfung
Art. 92
Erstellung des europäischen Recherchenberichts
Art. 93
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Art. 94
Prüfungsantrag
Art. 95
Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
Art. 96
Prüfung der europäischen Patentanmeldung
Art. 97
Zurückweisung oder Erteilung
Art. 98
Veröffentlichung der europäischen Patentschrift
FÜNFTER TEIL
EINSPRUCHSVERFAHREN
Art. 99
Einspruch
Art. 100
Einspruchsgründe
Art. 101
Prüfung des Einspruchs
Art. 102
Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
Art. 103
Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
Art. 104
Kosten
Art. 105
Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
SECHSTER TEIL
BESCHWERDEVERFAHREN
Art. 106
Beschwerdefähige Entscheidungen
Art. 107
Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Art. 108
Frist und Form
Art. 109
Abhilfe
Art. 110
Prüfung der Beschwerde
Art. 111
Entscheidung über die Beschwerde
Art. 112
Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
SIEBENTER TEIL
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Art. 113
Rechtliches Gehör
Art. 114
Ermittlung von Amts wegen
Art. 115
Einwendungen Dritter
Art. 116
Mündliche Verhandlung
Art. 117
Beweisaufnahme
Art. 118
Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen
Patents
Art. 119
Zustellung
Art. 120
Fristen
Art. 121
Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
Art. 122
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Art. 123
Änderungen
Art. 124
Angaben über nationale Patentanmeldungen
Art. 125
Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Art. 126
Beendigung von Zahlungsverpflichtungen
Kapitel II
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Art. 127
Europäisches Patentregister
Art. 128
Akteneinsicht
Art. 129
Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen
Art. 130
Gegenseitige Unterrichtung
Art. 131
Amts- und Rechtshilfe
Art. 132
Austausch von Veröffentlichungen
Kapitel III
Vertretung
Art. 133
Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Art. 134
Zugelassene Vertreter
ACHTER TEIL
AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT
Kapitel I
Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung
Art. 135
Umwandlungsantrag
Art. 136
Einreichung und Übermittlung des Antrags
Art. 137
Formvorschriften für die Umwandlung
Kapitel II
Nichtigkeit und ältere Rechte
Art. 138
Nichtigkeitsgründe
Art. 139
Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
Kapitel III
Sonstige Auswirkungen
Art. 140
Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
Art. 141
Jahresgebühren für das europäische Patent
NEUNTER TEIL
BESONDERE ÜBEREINKOMMEN
Art. 142
Einheitliche Patente
Art. 143
Besondere Organe des Europäischen Patentamts
Art. 144
Vertretung vor den besonderen Organen
Art. 145
Engerer Ausschuß des Verwaltungsrats
Art. 146
Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
Art. 147
Zahlungen auf Grund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen
Patents erhobenen Gebühren
Art. 148
Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Art. 149
Gemeinsame Benennung
ZEHNTER TEIL
INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG
ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
Art. 150
Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Art. 151
Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
Art. 152
Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung
Art. 153
Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt
Art. 154
Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde
Art. 155
Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde
Art. 156
Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt
Art. 157
Internationaler Recherchenbericht
Art. 158
Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Übermittlung
an das Europäische Patentamt
ELFTER TEIL
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 159
Verwaltungsrat während einer Übergangszeit
Art. 160
Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit
Art. 161
Erstes Haushaltsjahr
Art. 162
Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen
Patentamts
Art. 163
Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit
ZWÖLFTER TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 164
Ausführungsordnung und Protokolle
Art. 165
Unterzeichnung - Ratifikation
Art. 166
Beitritt
Art. 167
Vorbehalte
Art. 168
Räumlicher Anwendungsbereich
Art. 169
Inkrafttreten
Art. 170
Aufnahmebeitrag
Art. 171
Geltungsdauer des Übereinkommens
Art. 172
Revision
Art. 173
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
Art. 174
Kündigung
Art. 175
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Art. 176
Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
Art. 177
Sprachen des Übereinkommens
Art. 178
Übermittlungen und Notifikationen
Präambel
DIE VERTRAGSSTAATEN -
IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der Erfindungen zu verstärken,
IN DEM BESTREBEN, einen solchen Schutz in diesen Staaten durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren und durch die Schaffung bestimmter einheitlicher Vorschriften für die nach diesem Verfahren erteilten Patente zu erreichen,
IN DEM BESTREBEN, zu diesen Zwecken ein Übereinkommen zu schließen, durch das eine Europäische Patentorganisation geschaffen wird und das ein Sonderabkommen im Sinn des Artikels 19 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und einen regionalen Patentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 darstellt -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Abkürzung
EPÜ
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Belgien 350/1979, III 56/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Bulgarien III 242/2002, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Dänemark 37/1990, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Deutschland 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Deutschland/BRD 350/1979 Estland III 242/2002, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Finnland III 56/1997 Ä1, III 62/1998, III 136/2007 Ä2 Frankreich 350/1979, 591/1995 Ä1 Griechenland 583/1986, 91/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Großbritannien 350/1979, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Irland 484/1994, 457/1995 (DFB), III 105/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Island III 136/2007 Ä2 Italien 350/1979, 591/1995 Ä1 Kroatien III 136/2007 Ä2 Lettland III 136/2007 Ä2 Liechtenstein 37/1990, III 56/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Litauen III 136/2007 Ä2 Luxemburg 350/1979, III 105/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Malta III 136/2007 Ä2 Monaco 663/1991, III 56/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Niederlande 350/1979, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Norwegen III 136/2007 Ä2 Polen III 136/2007 Ä2 Portugal 663/1991, III 56/1997 Ä1 Rumänien III 31/2003, III 136/2007 Ä2 Schweden 350/1979, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Schweiz 350/1979, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Slowakei III 242/2002, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Slowenien III 22/2003, III 23/2003 Ä1, III 136/2007 Ä2 Spanien 583/1986, III 105/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Türkei III 5/2002, III 6/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Ungarn III 31/2003, III 136/2007 Ä2 Zypern III 62/1998, III 136/2007 Ä2 Tschechien III 242/2002, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), dessen
Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 und 4, Art. 16 bis 22, Art. 33, Art. 134 Abs. 8 und Art. 172 Abs. 4
verfassungsändernd sind, samt Ausführungsordnung,
Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten,
Zentralisierungsprotokoll, dessen
Abschnitt IV Nr. 1 lit. a und c sowie
Abschnitt IV Nr. 2 lit. a und b verfassungsändernd sind, und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs wird verfassungsmäßig genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 33 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) dadurch kundzumachen, daß sie in deutscher, englischer und französischer Sprache beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Feber 1979 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 169 Abs. 2 am 1. Mai 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunde zum genannten Übereinkommen hinterlegt:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich der Überseedepartements und -territorien), Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Vorbehalte der Republik Österreich zum
Übereinkommen über die Erteilung europäischer
Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. a:
Europäische Patente können für das Gebiet der Republik Österreich übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften für nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder für Nahrungs- oder Arzneimittel als solche gewähren.
Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. d:
Das Anerkennungsprotokoll ist für die Republik Österreich nicht verbindlich.
Präambel/Promulgationsklausel
Gliederung
PRÄAMBEL
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Art. 1
Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
Art. 2
Europäisches Patent
Art. 3
Territoriale Wirkung
Art. 4
Europäische Patentorganisation
Artikel 4a
Konferenz der Minister der Vertragsstaaten
Kapitel II
Die Europäische Patentorganisation
Art. 5
Rechtsstellung
Art. 6
Sitz
Art. 7
Dienststellen des Europäischen Patentamts
Art. 8
Vorrechte und Immunitäten
Art. 9
Haftung
Kapitel III
Das Europäische Patentamt
Art. 10
Leitung
Artikel 11
Ernennung hoher Beamter
Art. 12
Amtspflichten
Art. 13
Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
Artikel 14
Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen
und anderer Schriftstücke
Art. 15
Organe im Verfahren
Artikel 16
Eingangsstelle
Artikel 17
Recherchenabteilungen
Artikel 18
Prüfungsabteilungen
Art. 19
Einspruchsabteilungen
Art. 20
Rechtsabteilung
Artikel 21
Beschwerdekammern
Artikel 22
Große Beschwerdekammer
Artikel 23
Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
Art. 24
Ausschließung und Ablehnung
Art. 25
Technische Gutachten
Kapitel IV
Der Verwaltungsrat
Art. 26
Zusammensetzung
Art. 27
Vorsitz
Art. 28
Präsidium
Art. 29
Tagungen
Art. 30
Teilnahme von Beobachtern
Art. 31
Sprachen des Verwaltungsrats
Art. 32
Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung
Artikel 33
Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
Art. 34
Stimmrecht
Artikel 35
Abstimmungen
Art. 36
Stimmenwägung
Kapitel V
Finanzvorschriften
Artikel 37
Finanzierung des Haushalts
Artikel 38
Eigene Mittel der Organisation
Art. 39
Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung
der europäischen Patente erhobenen Gebühren
Art. 40
Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge
Art. 41
Vorschüsse
Artikel 42
Haushaltsplan
Art. 43
Bewilligung der Ausgaben
Art. 44
Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
Art. 45
Haushaltsjahr
Art. 46
Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
Art. 47
Vorläufige Haushaltsführung
Art. 48
Ausführung des Haushaltsplans
Art. 49
Rechnungsprüfung
Artikel 50
Finanzordnung
Artikel 51
Gebühren
Artikel 52
Patentfähige Erfindungen
Artikel 53
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Artikel 54
Neuheit
Art. 55
Unschädliche Offenbarungen
Art. 56
Erfinderische Tätigkeit
Art. 57
Gewerbliche Anwendbarkeit
Kapitel II
Zur Einreichung und Erlangung des europäischen
Patents berechtigte Personen - Erfindernennung
Art. 58
Recht zur Anmeldung europäischer Patente
Art. 59
Mehrere Anmelder
Artikel 60
Recht auf das europäische Patent
Artikel 61
Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
Art. 62
Anspruch auf Erfindernennung
Kapitel III
Wirkungen des europäischen Patents und
der europäischen Patentanmeldung
Art. 63
Laufzeit des europäischen Patents
Art. 64
Rechte aus dem europäischen Patent
Artikel 65
Übersetzung des europäischen Patents
Art. 66
Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung
Artikel 67
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Artikel 68
Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents
Artikel 69
Schutzbereich
Artikel 70
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines
europäischen Patents
Kapitel IV
Die europäische Patentanmeldung als
Gegenstand des Vermögens
Art. 71
Übertragung und Bestellung von Rechten
Art. 72
Rechtsgeschäftliche Übertragung
Art. 73
Vertragliche Lizenzen
Art. 74
Anwendbares Recht
DRITTER TEIL
DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG
Kapitel I
Einreichung und Erfordernisse der
europäischen Patentanmeldung
Artikel 75
Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 76
Europäische Teilanmeldung
Artikel 77
Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
Artikel 78
Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Artikel 79
Benennung der Vertragsstaaten
Artikel 80
Anmeldetag
Art. 81
Erfindernennung
Art. 82
Einheitlichkeit der Erfindung
Art. 83
Offenbarung der Erfindung
Art. 84
Patentansprüche
Art. 85
Zusammenfassung
Artikel 86
Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
Artikel 87
Prioritätsrecht
Artikel 88
Inanspruchnahme der Priorität
Art. 89
Wirkung des Prioritätsrechts
VIERTER TEIL
ERTEILUNGSVERFAHREN
Artikel 90
Eingangs- und Formalprüfung
Art. 91
Formalprüfung
Artikel 92
Erstellung des europäischen Recherchenberichts
Artikel 93
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 94
Prüfung der europäischen Patentanmeldung
Art. 95
Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Art. 96
Prüfung der europäischen Patentanmeldung
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Artikel 97
Erteilung oder Zurückweisung
Artikel 98
Veröffentlichung der europäischen Patentschrift
FÜNFTER TEIL
EINSPRUCHS- UND BESCHRÄNKUNGSVERFAHREN
Artikel 99
Einspruch
Art. 100
Einspruchsgründe
Artikel 101
Prüfung des Einspruchs - Widerruf oder Aufrechterhaltung des
europäischen Patents
Art. 102
Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Artikel 103
Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
Artikel 104
Kosten
Artikel 105
Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
Artikel 105a
Antrag auf Beschränkung oder Widerruf
Artikel 105b
Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents
Artikel 105c
Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift
Artikel 106
Beschwerdefähige Entscheidungen
Art. 107
Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Artikel 108
Frist und Form
Art. 109
Abhilfe
Artikel 110
Prüfung der Beschwerde
Art. 111
Entscheidung über die Beschwerde
Art. 112
Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Artikel 112a
Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
SIEBENTER TEIL
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Art. 113
Rechtliches Gehör
Art. 114
Ermittlung von Amts wegen
Artikel 115
Einwendungen Dritter
Art. 116
Mündliche Verhandlung
Artikel 117
Beweismittel und Beweisaufnahme
Art. 118
Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen
Patents
Artikel 119
Zustellung
Artikel 120
Fristen
Artikel 121
Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 122
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 123
Änderungen
Artikel 124
Auskünfte über den Stand der Technik
Art. 125
Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Art. 126
Beendigung von Zahlungsverpflichtungen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Kapitel II
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
Artikel 127
Europäisches Patentregister
Artikel 128
Akteneinsicht
Artikel 129
Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen
Artikel 130
Gegenseitige Unterrichtung
Art. 131
Amts- und Rechtshilfe
Art. 132
Austausch von Veröffentlichungen
Kapitel III
Vertretung
Artikel 133
Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Artikel 134
Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Artikel 134a
Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
ACHTER TEIL
AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT
Kapitel I
Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung
Artikel 135
Umwandlungsantrag
Art. 136
Einreichung und Übermittlung des Antrags
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Artikel 137
Formvorschriften für die Umwandlung
Kapitel II
Nichtigkeit und ältere Rechte
Artikel 138
Nichtigkeit europäischer Patente
Art. 139
Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
Kapitel III
Sonstige Auswirkungen
Artikel 140
Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
Artikel 141
Jahresgebühren für das europäische Patent
NEUNTER TEIL
BESONDERE ÜBEREINKOMMEN
Art. 142
Einheitliche Patente
Art. 143
Besondere Organe des Europäischen Patentamts
Art. 144
Vertretung vor den besonderen Organen
Art. 145
Engerer Ausschuß des Verwaltungsrats
Art. 146
Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
Art. 147
Zahlungen auf Grund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen
Patents erhobenen Gebühren
Art. 148
Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Art. 149
Gemeinsame Benennung
Artikel 149a
Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
ZEHNTER TEIL
INTERNATIONALE ANMELDUNGEN NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE
ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS –
EURO-PCT-ANMELDUNGEN
Artikel 150
Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens
Artikel 151
Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
Artikel 152
Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Artikel 153
Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Art. 154
Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Art. 155
Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Art. 156
Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Art. 157
Internationaler Recherchenbericht
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Art. 158
Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Übermittlung
an das Europäische Patentamt
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
ELFTER TEIL
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 159
Verwaltungsrat während einer Übergangszeit
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Art. 160
Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Art. 161
Erstes Haushaltsjahr
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Art. 162
Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen
Patentamts
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Art. 163
Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
ZWÖLFTER TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 164
Ausführungsordnung und Protokolle
Art. 165
Unterzeichnung - Ratifikation
Art. 166
Beitritt
Art. 167
Vorbehalte
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Art. 168
Räumlicher Anwendungsbereich
Art. 169
Inkrafttreten
Art. 170
Aufnahmebeitrag
Art. 171
Geltungsdauer des Übereinkommens
Art. 172
Revision
Art. 173
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
Art. 174
Kündigung
Art. 175
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Art. 176
Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
Art. 177
Sprachen des Übereinkommens
Art. 178
Übermittlungen und Notifikationen
Präambel
DIE VERTRAGSSTAATEN -
IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der Erfindungen zu verstärken,
IN DEM BESTREBEN, einen solchen Schutz in diesen Staaten durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren und durch die Schaffung bestimmter einheitlicher Vorschriften für die nach diesem Verfahren erteilten Patente zu erreichen,
IN DEM BESTREBEN, zu diesen Zwecken ein Übereinkommen zu schließen, durch das eine Europäische Patentorganisation geschaffen wird und das ein Sonderabkommen im Sinn des Artikels 19 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und einen regionalen Patentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 darstellt -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Abkürzung
EPÜ
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 90/2012 Ü, Ä1, Ä2 Belgien 350/1979 Ü, III 56/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Bulgarien III 242/2002 Ü, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Dänemark 37/1990 Ü, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Deutschland 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Deutschland/BRD 350/1979 Ü Estland III 242/2002 Ü, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Finnland III 56/1997 Ä1, III 62/1998 Ü, III 136/2007 Ä2 Frankreich 350/1979 Ü, 591/1995 Ä1, III 90/2012 Ä2 Griechenland 583/1986 Ü, 91/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Irland 484/1994 Ü, 457/1995 (DFB), III 105/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Island III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Italien 350/1979 Ü, 591/1995 Ä1, III 90/2012 Ä2 Kroatien III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Lettland III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Liechtenstein 37/1990 Ü, III 56/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Litauen III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Luxemburg 350/1979 Ü, III 105/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Malta III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Monaco 663/1991 Ü, III 56/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Niederlande 350/1979 Ü, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Nordmazedonien III 90/2012 Ü, Ä1, Ä2 Norwegen III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Polen III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Portugal 663/1991 Ü, III 56/1997 Ä1, III 90/2012 Ä2 Rumänien III 31/2003 Ü, III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ä1 San Marino III 90/2012 Ü, Ä1, Ä2 Schweden 350/1979 Ü, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Schweiz 350/1979 Ü, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Serbien III 90/2012 Ü, Ä1, Ä2 Slowakei III 242/2002 Ü, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Slowenien III 22/2003 Ü, III 23/2003 Ä1, III 136/2007 Ä2 Spanien 583/1986 Ü, III 105/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Tschechische R III 242/2002 Ü, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Türkei III 5/2002 Ü, III 6/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Ungarn III 31/2003 Ü, III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ä1 Vereinigtes Königreich 350/1979 Ü, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Zypern III 62/1998 Ü, III 136/2007 Ä2
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs wird verfassungsmäßig genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 33 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) dadurch kundzumachen, daß sie in deutscher, englischer und französischer Sprache beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Feber 1979 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 169 Abs. 2 am 1. Mai 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunde zum genannten Übereinkommen hinterlegt:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich der Überseedepartements und -territorien), Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.
Vorbehalte der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. a:
Europäische Patente können für das Gebiet der Republik Österreich übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften für nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder für Nahrungs- oder Arzneimittel als solche gewähren.
Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. d:
Das Anerkennungsprotokoll ist für die Republik Österreich nicht verbindlich.
Präambel/Promulgationsklausel
Art. 1
Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
Art. 2
Europäisches Patent
Art. 3
Territoriale Wirkung
Art. 4
Europäische Patentorganisation
Artikel 4a
Konferenz der Minister der Vertragsstaaten
Art. 5
Rechtsstellung
Art. 6
Sitz
Art. 7
Dienststellen des Europäischen Patentamts
Art. 8
Vorrechte und Immunitäten
Art. 9
Haftung
Art. 10
Leitung
Artikel 11
Ernennung hoher Beamter
Art. 12
Amtspflichten
Art. 13
Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
Artikel 14
Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
Art. 15
Organe im Verfahren
Artikel 16
Eingangsstelle
Artikel 17
Recherchenabteilungen
Artikel 18
Prüfungsabteilungen
Art. 19
Einspruchsabteilungen
Art. 20
Rechtsabteilung
Artikel 21
Beschwerdekammern
Artikel 22
Große Beschwerdekammer
Artikel 23
Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
Art. 24
Ausschließung und Ablehnung
Art. 25
Technische Gutachten
Art. 26
Zusammensetzung
Art. 27
Vorsitz
Art. 28
Präsidium
Art. 29
Tagungen
Art. 30
Teilnahme von Beobachtern
Art. 31
Sprachen des Verwaltungsrats
Art. 32
Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung
Artikel 33
Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen
Art. 34
Stimmrecht
Artikel 35
Abstimmungen
Art. 36
Stimmenwägung
Artikel 37
Finanzierung des Haushalts
Artikel 38
Eigene Mittel der Organisation
Art. 39
Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
Art. 40
Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge
Art. 41
Vorschüsse
Artikel 42
Haushaltsplan
Art. 43
Bewilligung der Ausgaben
Art. 44
Mittel für unvorhergesehene Ausgaben
Art. 45
Haushaltsjahr
Art. 46
Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans
Art. 47
Vorläufige Haushaltsführung
Art. 48
Ausführung des Haushaltsplans
Art. 49
Rechnungsprüfung
Artikel 50
Finanzordnung
Artikel 51
Gebühren
Artikel 52
Patentfähige Erfindungen
Artikel 53
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
Artikel 54
Neuheit
Art. 55
Unschädliche Offenbarungen
Art. 56
Erfinderische Tätigkeit
Art. 57
Gewerbliche Anwendbarkeit
Art. 58
Recht zur Anmeldung europäischer Patente
Art. 59
Mehrere Anmelder
Artikel 60
Recht auf das europäische Patent
Artikel 61
Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
Art. 62
Anspruch auf Erfindernennung
Art. 63
Laufzeit des europäischen Patents
Art. 64
Rechte aus dem europäischen Patent
Artikel 65
Übersetzung des europäischen Patents
Art. 66
Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung
Artikel 67
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung
Artikel 68
Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents
Artikel 69
Schutzbereich
Artikel 70
Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
Art. 71
Übertragung und Bestellung von Rechten
Art. 72
Rechtsgeschäftliche Übertragung
Art. 73
Vertragliche Lizenzen
Art. 74
Anwendbares Recht
Artikel 75
Einreichung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 76
Europäische Teilanmeldung
Artikel 77
Übermittlung europäischer Patentanmeldungen
Artikel 78
Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Artikel 79
Benennung der Vertragsstaaten
Artikel 80
Anmeldetag
Art. 81
Erfindernennung
Art. 82
Einheitlichkeit der Erfindung
Art. 83
Offenbarung der Erfindung
Art. 84
Patentansprüche
Art. 85
Zusammenfassung
Artikel 86
Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung
Artikel 87
Prioritätsrecht
Artikel 88
Inanspruchnahme der Priorität
Art. 89
Wirkung des Prioritätsrechts
Artikel 90
Eingangs- und Formalprüfung
Art. 91
Formalprüfung
Artikel 92
Erstellung des europäischen Recherchenberichts
Artikel 93
Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 94
Prüfung der europäischen Patentanmeldung
Art. 95
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Art. 96
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Artikel 97
Erteilung oder Zurückweisung
Artikel 98
Veröffentlichung der europäischen Patentschrift
Artikel 99
Einspruch
Art. 100
Einspruchsgründe
Artikel 101
Prüfung des Einspruchs - Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents
Art. 102
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Artikel 103
Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
Artikel 104
Kosten
Artikel 105
Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers
Artikel 105a
Antrag auf Beschränkung oder Widerruf
Artikel 105b
Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents
Artikel 105c
Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift
Artikel 106
Beschwerdefähige Entscheidungen
Art. 107
Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte
Artikel 108
Frist und Form
Art. 109
Abhilfe
Artikel 110
Prüfung der Beschwerde
Art. 111
Entscheidung über die Beschwerde
Art. 112
Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer
Artikel 112a
Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Art. 113
Rechtliches Gehör
Art. 114
Ermittlung von Amts wegen
Artikel 115
Einwendungen Dritter
Art. 116
Mündliche Verhandlung
Artikel 117
Beweismittel und Beweisaufnahme
Art. 118
Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents
Artikel 119
Zustellung
Artikel 120
Fristen
Artikel 121
Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
Artikel 122
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 123
Änderungen
Artikel 124
Auskünfte über den Stand der Technik
Art. 125
Heranziehung allgemeiner Grundsätze
Art. 126
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Artikel 127
Europäisches Patentregister
Artikel 128
Akteneinsicht
Artikel 129
Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen
Artikel 130
Gegenseitige Unterrichtung
Art. 131
Amts- und Rechtshilfe
Art. 132
Austausch von Veröffentlichungen
Artikel 133
Allgemeine Grundsätze der Vertretung
Artikel 134
Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Artikel 134a
Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter
Artikel 135
Umwandlungsantrag
Art. 136
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Artikel 137
Formvorschriften für die Umwandlung
Artikel 138
Nichtigkeit europäischer Patente
Art. 139
Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag
Artikel 140
Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate
Artikel 141
Jahresgebühren für das europäische Patent
Art. 142
Einheitliche Patente
Art. 143
Besondere Organe des Europäischen Patentamts
Art. 144
Vertretung vor den besonderen Organen
Art. 145
Engerer Ausschuß des Verwaltungsrats
Art. 146
Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben
Art. 147
Zahlungen auf Grund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren
Art. 148
Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Art. 149
Gemeinsame Benennung
Artikel 149a
Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
Artikel 150
Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Artikel 151
Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt
Artikel 152
Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Artikel 153
Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt
Art. 154 bis 158
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Art. 159 bis 163
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Artikel 164
Ausführungsordnung und Protokolle
Art. 165
Unterzeichnung - Ratifikation
Art. 166
Beitritt
Art. 167
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)
Art. 168
Räumlicher Anwendungsbereich
Art. 169
Inkrafttreten
Art. 170
Aufnahmebeitrag
Art. 171
Geltungsdauer des Übereinkommens
Art. 172
Revision
Art. 173
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
Art. 174
Kündigung
Art. 175
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Art. 176
Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats
Art. 177
Sprachen des Übereinkommens
Art. 178
Übermittlungen und Notifikationen
Präambel
DIE VERTRAGSSTAATEN -
IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der Erfindungen zu verstärken,
IN DEM BESTREBEN, einen solchen Schutz in diesen Staaten durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren und durch die Schaffung bestimmter einheitlicher Vorschriften für die nach diesem Verfahren erteilten Patente zu erreichen,
IN DEM BESTREBEN, zu diesen Zwecken ein Übereinkommen zu schließen, durch das eine Europäische Patentorganisation geschaffen wird und das ein Sonderabkommen im Sinn des Artikels 19 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und einen regionalen Patentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 darstellt -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Erster Teil
Allgemeine und institutionelle Vorschriften
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 1
Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten
Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.
Abs. 2 : Verfassungsbestimmung
Artikel 2
Europäisches Patent
(1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.
(2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.
Artikel 2
Europäisches Patent
(1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.
(2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.
Artikel 3
Territoriale Wirkung
Die Erteilung des europäischen Patents kann für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten beantragt werden.
Abs. 3 : Verfassungsbestimmung
Artikel 4
Europäische Patentorganisation
(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet.
(2) Die Organe der Organisation sind:
das Europäische Patentamt;
der Verwaltungsrat.
(3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.
Artikel 4
Europäische Patentorganisation
(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet.
(2) Die Organe der Organisation sind:
das Europäische Patentamt;
der Verwaltungsrat.
(3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.
Artikel 4a
Konferenz der Minister der Vertragsstaaten
Eine Konferenz der für Angelegenheiten des Patentwesens zuständigen Minister der Vertragsstaaten tritt mindestens alle fünf Jahre zusammen, um über Fragen der Organisation und des europäischen Patentsystems zu beraten.
Kapitel II
Die Europäische Patentorganisation
Artikel 5
Rechtsstellung
(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.
(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation.
Artikel 6
Sitz
(1) Die Organisation hat ihren Sitz in München.
(2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag.
Artikel 7
Dienststellen des Europäischen Patentamts
In den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluß des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.
Artikel 8
Vorrechte und Immunitäten
Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe dieses Protokolls.
Abs. 2 und 4 : Verfassungsbestimmung
Artikel 9
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Die außervertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht worden sind, bestimmt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet.
(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
(4) Für die Regelung der Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig:
bei einer Streitigkeit nach Absatz 1 das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist;
bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, je nach Lage des Falls, entweder das in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gericht oder das zuständige Gericht des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet.
Artikel 9
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2) Die außervertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht worden sind, bestimmt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet.
(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
(4) Für die Regelung der Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig:
bei einer Streitigkeit nach Absatz 1 das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist;
bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, je nach Lage des Falls, entweder das in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gericht oder das zuständige Gericht des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet.
Kapitel III
Das Europäische Patentamt
Artikel 10
Leitung
(1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist.
(2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen an die Öffentlichkeit;
er bestimmt, soweit in diesem Übereinkommen hierüber nichts vorgesehen ist, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei seiner Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind;
er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören;
er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus;
er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor;
er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus;
vorbehaltlich Artikel 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung;
er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen;
er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen.
(3) Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten.
Artikel 11
Ernennung hoher Beamter
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.
(2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden.
(4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.
Artikel 11
Ernennung hoher Beamter
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.
(2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt.
(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden.
(4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.
(5) Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten, die ihre richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene weiterhin ausüben können, zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer ernennen. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wiederernannt werden.
Artikel 12
Amtspflichten
Die Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preiszugeben noch zu verwenden.
Artikel 13
Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts
(1) Die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der Europäischen Patentorganisation das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach der Satzung dieses Gerichts und innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.
(2) Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen.
Artikel 14
Sprachen des Europäischen Patentamts
(1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Europäische Patentanmeldungen sind in einer dieser Sprachen einzureichen.
(2) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie müssen jedoch eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist einreichen; diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden.
(3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht ist oder in die sie im Fall des Absatzes 2 übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die diese Anmeldung oder das darauf erteilte Patent betreffen, als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die in Absatz 2 genannten Personen können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache einreichen; in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können sie auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen.
(5) Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Übersetzung, die in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist, nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.
(6) Die europäischen Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht.
(7) Die europäischen Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts.
(8) In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht:
das Europäische Patentblatt;
das Amtsblatt des Europäischen Patentamts.
(9) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.
Artikel 14
Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke
(1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch.
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