Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EuropäischesPatentübereinkommen)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1979-05-01
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2007-12-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 824
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EPÜ

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien 350/1979, III 56/1997 Ä1 Bulgarien III 242/2002, III243/2002 Ä1 Dänemark 37/1990, 591/1995 Ä1 Deutschland 591/1995 Ä1 Deutschland/BRD 350/1979 Estland III 242/2002, III 243/2002 Ä1 Finnland III 56/1997 Ä1, III 62/1998 Frankreich 350/1979, 591/1995Ä1 Griechenland 583/1986, 591/1995 Ä1 Großbritannien 350/1979,591/1995 Ä1 Irland 484/1994, 457/1995 (DFB), III 105/1997 Ä1 Italien 350/1979, 591/1995 Ä1 Liechtenstein 37/1990, III 56/1997 Ä1 Luxemburg 350/1979, III 105/1997 Ä1 Monaco 663/1991, III 56/1997 Ä1 Niederlande 350/1979, 591/1995 Ä1 Portugal 663/1991, III 56/1997 Ä1 Rumänien III 31/2003 Schweden 350/1979, 591/1995 Ä1 Schweiz 350/1979, 591/1995 Ä1 Slowakei III 242/2002, III 243/2002 Ä1 Slowenien III 22/2003, III 23/2003 Ä1 Spanien 583/1986, III105/1997 Ä1 Türkei III 5/2002, III 6/2002 Ä1 Ungarn III 31/2003 Zypern III 62/1998 *Tschechien III 242/2002, III 243/2002 Ä1

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), dessen

Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 und 4, Art. 16 bis 22, Art. 33, Art. 134 Abs. 8 und Art. 172 Abs. 4

verfassungsändernd sind, samt Ausführungsordnung,

Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten,

Zentralisierungsprotokoll, dessen

Abschnitt IV Nr. 1 lit. a und c sowie

Abschnitt IV Nr. 2 lit. a und b verfassungsändernd sind, und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs wird verfassungsmäßig genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 33 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) dadurch kundzumachen, daß sie in deutscher, englischer und französischer Sprache beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Feber 1979 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 169 Abs. 2 am 1. Mai 1979 für Österreich in Kraft getreten.

Vor Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunde zum genannten Übereinkommen hinterlegt:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich der Überseedepartements und -territorien), Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Vorbehalte der Republik Österreich zum

Übereinkommen über die Erteilung europäischer

Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

1.

Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. a:

Europäische Patente können für das Gebiet der Republik Österreich übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften für nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder für Nahrungs- oder Arzneimittel als solche gewähren.

2.

Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. d:

Das Anerkennungsprotokoll ist für die Republik Österreich nicht verbindlich.

Präambel/Promulgationsklausel

Gliederung

PRÄAMBEL

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

Art. 1

Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten

Art. 2

Europäisches Patent

Art. 3

Territoriale Wirkung

Art. 4

Europäische Patentorganisation

Kapitel II

Die Europäische Patentorganisation

Art. 5

Rechtsstellung

Art. 6

Sitz

Art. 7

Dienststellen des Europäischen Patentamts

Art. 8

Vorrechte und Immunitäten

Art. 9

Haftung

Kapitel III

Das Europäische Patentamt

Art. 10

Leitung

Art. 11

Ernennung hoher Beamter

Art. 12

Amtspflichten

Art. 13

Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts

Art. 14

Sprachen des Europäischen Patentamts

Art. 15

Organe im Verfahren

Art. 16

Eingangsstelle

Art. 17

Recherchenabteilungen

Art. 18

Prüfungsabteilungen

Art. 19

Einspruchsabteilungen

Art. 20

Rechtsabteilung

Art. 21

Beschwerdekammern

Art. 22

Große Beschwerdekammer

Art. 23

Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern

Art. 24

Ausschließung und Ablehnung

Art. 25

Technische Gutachten

Kapitel IV

Der Verwaltungsrat

Art. 26

Zusammensetzung

Art. 27

Vorsitz

Art. 28

Präsidium

Art. 29

Tagungen

Art. 30

Teilnahme von Beobachtern

Art. 31

Sprachen des Verwaltungsrats

Art. 32

Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung

Art. 33

Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

Art. 34

Stimmrecht

Art. 35

Abstimmungen

Art. 36

Stimmenwägung

Kapitel V

Finanzvorschriften

Art. 37

Deckung der Ausgaben

Art. 38

Eigene Mittel der Organisation

Art. 39

Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung

der europäischen Patente erhobenen Gebühren

Art. 40

Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge

Art. 41

Vorschüsse

Art. 42

Haushaltsplan

Art. 43

Bewilligung der Ausgaben

Art. 44

Mittel für unvorhergesehene Ausgaben

Art. 45

Haushaltsjahr

Art. 46

Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans

Art. 47

Vorläufige Haushaltsführung

Art. 48

Ausführung des Haushaltsplans

Art. 49

Rechnungsprüfung

Art. 50

Finanzordnung

Art. 51

Gebührenordnung

ZWEITER TEIL

MATERIELLES PATENTRECHT

Kapitel I

Patentierbarkeit

Art. 52

Patentfähige Erfindungen

Art. 53

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Art. 54

Neuheit

Art. 55

Unschädliche Offenbarungen

Art. 56

Erfinderische Tätigkeit

Art. 57

Gewerbliche Anwendbarkeit

Kapitel II

Zur Einreichung und Erlangung des europäischen

Patents berechtigte Personen - Erfindernennung

Art. 58

Recht zur Anmeldung europäischer Patente

Art. 59

Mehrere Anmelder

Art. 60

Recht auf das europäische Patent

Art. 61

Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte

Art. 62

Anspruch auf Erfindernennung

Kapitel III

Wirkungen des europäischen Patents und

der europäischen Patentanmeldung

Art. 63

Laufzeit des europäischen Patents

Art. 64

Rechte aus dem europäischen Patent

Art. 65

Übersetzung der europäischen Patentschrift

Art. 66

Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung

Art. 67

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Art. 68

Wirkung des Widerrufs des europäischen Patents

Art. 69

Schutzbereich

Art. 70

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines

europäischen Patents

Kapitel IV

Die europäische Patentanmeldung als

Gegenstand des Vermögens

Art. 71

Übertragung und Bestellung von Rechten

Art. 72

Rechtsgeschäftliche Übertragung

Art. 73

Vertragliche Lizenzen

Art. 74

Anwendbares Recht

DRITTER TEIL

DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG

Kapitel I

Einreichung und Erfordernisse der

europäischen Patentanmeldung

Art. 75

Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Art. 76

Europäische Teilanmeldung

Art. 77

Übermittlung europäischer Patentanmeldungen

Art. 78

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

Art. 79

Benennung von Vertragsstaaten

Art. 80

Anmeldetag

Art. 81

Erfindernennung

Art. 82

Einheitlichkeit der Erfindung

Art. 83

Offenbarung der Erfindung

Art. 84

Patentansprüche

Art. 85

Zusammenfassung

Art. 86

Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung

Kapitel II

Priorität

Art. 87

Prioritätsrecht

Art. 88

Inanspruchnahme der Priorität

Art. 89

Wirkung des Prioritätsrechts

VIERTER TEIL

ERTEILUNGSVERFAHREN

Art. 90

Eingangsprüfung

Art. 91

Formalprüfung

Art. 92

Erstellung des europäischen Recherchenberichts

Art. 93

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

Art. 94

Prüfungsantrag

Art. 95

Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags

Art. 96

Prüfung der europäischen Patentanmeldung

Art. 97

Zurückweisung oder Erteilung

Art. 98

Veröffentlichung der europäischen Patentschrift

FÜNFTER TEIL

EINSPRUCHSVERFAHREN

Art. 99

Einspruch

Art. 100

Einspruchsgründe

Art. 101

Prüfung des Einspruchs

Art. 102

Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents

Art. 103

Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift

Art. 104

Kosten

Art. 105

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

SECHSTER TEIL

BESCHWERDEVERFAHREN

Art. 106

Beschwerdefähige Entscheidungen

Art. 107

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

Art. 108

Frist und Form

Art. 109

Abhilfe

Art. 110

Prüfung der Beschwerde

Art. 111

Entscheidung über die Beschwerde

Art. 112

Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer

SIEBENTER TEIL

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

Art. 113

Rechtliches Gehör

Art. 114

Ermittlung von Amts wegen

Art. 115

Einwendungen Dritter

Art. 116

Mündliche Verhandlung

Art. 117

Beweisaufnahme

Art. 118

Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen

Patents

Art. 119

Zustellung

Art. 120

Fristen

Art. 121

Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

Art. 122

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Art. 123

Änderungen

Art. 124

Angaben über nationale Patentanmeldungen

Art. 125

Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Art. 126

Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

Kapitel II

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden

Art. 127

Europäisches Patentregister

Art. 128

Akteneinsicht

Art. 129

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

Art. 130

Gegenseitige Unterrichtung

Art. 131

Amts- und Rechtshilfe

Art. 132

Austausch von Veröffentlichungen

Kapitel III

Vertretung

Art. 133

Allgemeine Grundsätze der Vertretung

Art. 134

Zugelassene Vertreter

ACHTER TEIL

AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT

Kapitel I

Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung

Art. 135

Umwandlungsantrag

Art. 136

Einreichung und Übermittlung des Antrags

Art. 137

Formvorschriften für die Umwandlung

Kapitel II

Nichtigkeit und ältere Rechte

Art. 138

Nichtigkeitsgründe

Art. 139

Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag

Kapitel III

Sonstige Auswirkungen

Art. 140

Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

Art. 141

Jahresgebühren für das europäische Patent

NEUNTER TEIL

BESONDERE ÜBEREINKOMMEN

Art. 142

Einheitliche Patente

Art. 143

Besondere Organe des Europäischen Patentamts

Art. 144

Vertretung vor den besonderen Organen

Art. 145

Engerer Ausschuß des Verwaltungsrats

Art. 146

Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben

Art. 147

Zahlungen auf Grund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen

Patents erhobenen Gebühren

Art. 148

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Art. 149

Gemeinsame Benennung

ZEHNTER TEIL

INTERNATIONALE ANMELDUNG NACH DEM VERTRAG

ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Art. 150

Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Art. 151

Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt

Art. 152

Einreichung und Weiterleitung der internationalen Anmeldung

Art. 153

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt

Art. 154

Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde

Art. 155

Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragte Behörde

Art. 156

Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt

Art. 157

Internationaler Recherchenbericht

Art. 158

Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Übermittlung

an das Europäische Patentamt

ELFTER TEIL

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 159

Verwaltungsrat während einer Übergangszeit

Art. 160

Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit

Art. 161

Erstes Haushaltsjahr

Art. 162

Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen

Patentamts

Art. 163

Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit

ZWÖLFTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 164

Ausführungsordnung und Protokolle

Art. 165

Unterzeichnung - Ratifikation

Art. 166

Beitritt

Art. 167

Vorbehalte

Art. 168

Räumlicher Anwendungsbereich

Art. 169

Inkrafttreten

Art. 170

Aufnahmebeitrag

Art. 171

Geltungsdauer des Übereinkommens

Art. 172

Revision

Art. 173

Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten

Art. 174

Kündigung

Art. 175

Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte

Art. 176

Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats

Art. 177

Sprachen des Übereinkommens

Art. 178

Übermittlungen und Notifikationen

Präambel

DIE VERTRAGSSTAATEN -

IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der Erfindungen zu verstärken,

IN DEM BESTREBEN, einen solchen Schutz in diesen Staaten durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren und durch die Schaffung bestimmter einheitlicher Vorschriften für die nach diesem Verfahren erteilten Patente zu erreichen,

IN DEM BESTREBEN, zu diesen Zwecken ein Übereinkommen zu schließen, durch das eine Europäische Patentorganisation geschaffen wird und das ein Sonderabkommen im Sinn des Artikels 19 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und einen regionalen Patentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 darstellt -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Abkürzung

EPÜ

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Belgien 350/1979, III 56/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Bulgarien III 242/2002, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Dänemark 37/1990, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Deutschland 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Deutschland/BRD 350/1979 Estland III 242/2002, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Finnland III 56/1997 Ä1, III 62/1998, III 136/2007 Ä2 Frankreich 350/1979, 591/1995 Ä1 Griechenland 583/1986, 91/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Großbritannien 350/1979, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Irland 484/1994, 457/1995 (DFB), III 105/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Island III 136/2007 Ä2 Italien 350/1979, 591/1995 Ä1 Kroatien III 136/2007 Ä2 Lettland III 136/2007 Ä2 Liechtenstein 37/1990, III 56/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Litauen III 136/2007 Ä2 Luxemburg 350/1979, III 105/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Malta III 136/2007 Ä2 Monaco 663/1991, III 56/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Niederlande 350/1979, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Norwegen III 136/2007 Ä2 Polen III 136/2007 Ä2 Portugal 663/1991, III 56/1997 Ä1 Rumänien III 31/2003, III 136/2007 Ä2 Schweden 350/1979, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Schweiz 350/1979, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Slowakei III 242/2002, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Slowenien III 22/2003, III 23/2003 Ä1, III 136/2007 Ä2 Spanien 583/1986, III 105/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Türkei III 5/2002, III 6/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Ungarn III 31/2003, III 136/2007 Ä2 Zypern III 62/1998, III 136/2007 Ä2 Tschechien III 242/2002, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), dessen

Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 9 Abs. 2 und 4, Art. 16 bis 22, Art. 33, Art. 134 Abs. 8 und Art. 172 Abs. 4

verfassungsändernd sind, samt Ausführungsordnung,

Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten,

Zentralisierungsprotokoll, dessen

Abschnitt IV Nr. 1 lit. a und c sowie

Abschnitt IV Nr. 2 lit. a und b verfassungsändernd sind, und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs wird verfassungsmäßig genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 33 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) dadurch kundzumachen, daß sie in deutscher, englischer und französischer Sprache beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Feber 1979 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 169 Abs. 2 am 1. Mai 1979 für Österreich in Kraft getreten.

Vor Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunde zum genannten Übereinkommen hinterlegt:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich der Überseedepartements und -territorien), Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Vorbehalte der Republik Österreich zum

Übereinkommen über die Erteilung europäischer

Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

1.

Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. a:

Europäische Patente können für das Gebiet der Republik Österreich übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften für nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder für Nahrungs- oder Arzneimittel als solche gewähren.

2.

Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. d:

Das Anerkennungsprotokoll ist für die Republik Österreich nicht verbindlich.

Präambel/Promulgationsklausel

Gliederung

PRÄAMBEL

ERSTER TEIL

ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

Art. 1

Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten

Art. 2

Europäisches Patent

Art. 3

Territoriale Wirkung

Art. 4

Europäische Patentorganisation

Artikel 4a

Konferenz der Minister der Vertragsstaaten

Kapitel II

Die Europäische Patentorganisation

Art. 5

Rechtsstellung

Art. 6

Sitz

Art. 7

Dienststellen des Europäischen Patentamts

Art. 8

Vorrechte und Immunitäten

Art. 9

Haftung

Kapitel III

Das Europäische Patentamt

Art. 10

Leitung

Artikel 11

Ernennung hoher Beamter

Art. 12

Amtspflichten

Art. 13

Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts

Artikel 14

Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen

und anderer Schriftstücke

Art. 15

Organe im Verfahren

Artikel 16

Eingangsstelle

Artikel 17

Recherchenabteilungen

Artikel 18

Prüfungsabteilungen

Art. 19

Einspruchsabteilungen

Art. 20

Rechtsabteilung

Artikel 21

Beschwerdekammern

Artikel 22

Große Beschwerdekammer

Artikel 23

Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern

Art. 24

Ausschließung und Ablehnung

Art. 25

Technische Gutachten

Kapitel IV

Der Verwaltungsrat

Art. 26

Zusammensetzung

Art. 27

Vorsitz

Art. 28

Präsidium

Art. 29

Tagungen

Art. 30

Teilnahme von Beobachtern

Art. 31

Sprachen des Verwaltungsrats

Art. 32

Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung

Artikel 33

Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

Art. 34

Stimmrecht

Artikel 35

Abstimmungen

Art. 36

Stimmenwägung

Kapitel V

Finanzvorschriften

Artikel 37

Finanzierung des Haushalts

Artikel 38

Eigene Mittel der Organisation

Art. 39

Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung

der europäischen Patente erhobenen Gebühren

Art. 40

Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge

Art. 41

Vorschüsse

Artikel 42

Haushaltsplan

Art. 43

Bewilligung der Ausgaben

Art. 44

Mittel für unvorhergesehene Ausgaben

Art. 45

Haushaltsjahr

Art. 46

Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans

Art. 47

Vorläufige Haushaltsführung

Art. 48

Ausführung des Haushaltsplans

Art. 49

Rechnungsprüfung

Artikel 50

Finanzordnung

Artikel 51

Gebühren

Artikel 52

Patentfähige Erfindungen

Artikel 53

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Artikel 54

Neuheit

Art. 55

Unschädliche Offenbarungen

Art. 56

Erfinderische Tätigkeit

Art. 57

Gewerbliche Anwendbarkeit

Kapitel II

Zur Einreichung und Erlangung des europäischen

Patents berechtigte Personen - Erfindernennung

Art. 58

Recht zur Anmeldung europäischer Patente

Art. 59

Mehrere Anmelder

Artikel 60

Recht auf das europäische Patent

Artikel 61

Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte

Art. 62

Anspruch auf Erfindernennung

Kapitel III

Wirkungen des europäischen Patents und

der europäischen Patentanmeldung

Art. 63

Laufzeit des europäischen Patents

Art. 64

Rechte aus dem europäischen Patent

Artikel 65

Übersetzung des europäischen Patents

Art. 66

Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung

Artikel 67

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Artikel 68

Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents

Artikel 69

Schutzbereich

Artikel 70

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines

europäischen Patents

Kapitel IV

Die europäische Patentanmeldung als

Gegenstand des Vermögens

Art. 71

Übertragung und Bestellung von Rechten

Art. 72

Rechtsgeschäftliche Übertragung

Art. 73

Vertragliche Lizenzen

Art. 74

Anwendbares Recht

DRITTER TEIL

DIE EUROPÄISCHE PATENTANMELDUNG

Kapitel I

Einreichung und Erfordernisse der

europäischen Patentanmeldung

Artikel 75

Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 76

Europäische Teilanmeldung

Artikel 77

Übermittlung europäischer Patentanmeldungen

Artikel 78

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

Artikel 79

Benennung der Vertragsstaaten

Artikel 80

Anmeldetag

Art. 81

Erfindernennung

Art. 82

Einheitlichkeit der Erfindung

Art. 83

Offenbarung der Erfindung

Art. 84

Patentansprüche

Art. 85

Zusammenfassung

Artikel 86

Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung

Artikel 87

Prioritätsrecht

Artikel 88

Inanspruchnahme der Priorität

Art. 89

Wirkung des Prioritätsrechts

VIERTER TEIL

ERTEILUNGSVERFAHREN

Artikel 90

Eingangs- und Formalprüfung

Art. 91

Formalprüfung

Artikel 92

Erstellung des europäischen Recherchenberichts

Artikel 93

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 94

Prüfung der europäischen Patentanmeldung

Art. 95

Verlängerung der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Art. 96

Prüfung der europäischen Patentanmeldung

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Artikel 97

Erteilung oder Zurückweisung

Artikel 98

Veröffentlichung der europäischen Patentschrift

FÜNFTER TEIL

EINSPRUCHS- UND BESCHRÄNKUNGSVERFAHREN

Artikel 99

Einspruch

Art. 100

Einspruchsgründe

Artikel 101

Prüfung des Einspruchs - Widerruf oder Aufrechterhaltung des

europäischen Patents

Art. 102

Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Artikel 103

Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift

Artikel 104

Kosten

Artikel 105

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

Artikel 105a

Antrag auf Beschränkung oder Widerruf

Artikel 105b

Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents

Artikel 105c

Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift

Artikel 106

Beschwerdefähige Entscheidungen

Art. 107

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

Artikel 108

Frist und Form

Art. 109

Abhilfe

Artikel 110

Prüfung der Beschwerde

Art. 111

Entscheidung über die Beschwerde

Art. 112

Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer

Artikel 112a

Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer

SIEBENTER TEIL

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

Art. 113

Rechtliches Gehör

Art. 114

Ermittlung von Amts wegen

Artikel 115

Einwendungen Dritter

Art. 116

Mündliche Verhandlung

Artikel 117

Beweismittel und Beweisaufnahme

Art. 118

Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen

Patents

Artikel 119

Zustellung

Artikel 120

Fristen

Artikel 121

Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 122

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 123

Änderungen

Artikel 124

Auskünfte über den Stand der Technik

Art. 125

Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Art. 126

Beendigung von Zahlungsverpflichtungen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Kapitel II

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden

Artikel 127

Europäisches Patentregister

Artikel 128

Akteneinsicht

Artikel 129

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

Artikel 130

Gegenseitige Unterrichtung

Art. 131

Amts- und Rechtshilfe

Art. 132

Austausch von Veröffentlichungen

Kapitel III

Vertretung

Artikel 133

Allgemeine Grundsätze der Vertretung

Artikel 134

Vertretung vor dem Europäischen Patentamt

Artikel 134a

Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter

ACHTER TEIL

AUSWIRKUNGEN AUF DAS NATIONALE RECHT

Kapitel I

Umwandlung in eine nationale Patentanmeldung

Artikel 135

Umwandlungsantrag

Art. 136

Einreichung und Übermittlung des Antrags

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Artikel 137

Formvorschriften für die Umwandlung

Kapitel II

Nichtigkeit und ältere Rechte

Artikel 138

Nichtigkeit europäischer Patente

Art. 139

Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag

Kapitel III

Sonstige Auswirkungen

Artikel 140

Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

Artikel 141

Jahresgebühren für das europäische Patent

NEUNTER TEIL

BESONDERE ÜBEREINKOMMEN

Art. 142

Einheitliche Patente

Art. 143

Besondere Organe des Europäischen Patentamts

Art. 144

Vertretung vor den besonderen Organen

Art. 145

Engerer Ausschuß des Verwaltungsrats

Art. 146

Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben

Art. 147

Zahlungen auf Grund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen

Patents erhobenen Gebühren

Art. 148

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Art. 149

Gemeinsame Benennung

Artikel 149a

Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten

ZEHNTER TEIL

INTERNATIONALE ANMELDUNGEN NACH DEM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE

ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS –

EURO-PCT-ANMELDUNGEN

Artikel 150

Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf

dem Gebiet des Patentwesens

Artikel 151

Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt

Artikel 152

Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Artikel 153

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt

Art. 154

Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Art. 155

Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen

Prüfung beauftragte Behörde

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Art. 156

Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Art. 157

Internationaler Recherchenbericht

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Art. 158

Veröffentlichung der internationalen Anmeldung und ihre Übermittlung

an das Europäische Patentamt

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

ELFTER TEIL

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 159

Verwaltungsrat während einer Übergangszeit

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Art. 160

Ernennung von Bediensteten während einer Übergangszeit

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Art. 161

Erstes Haushaltsjahr

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Art. 162

Stufenweise Ausdehnung des Tätigkeitsbereichs des Europäischen

Patentamts

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Art. 163

Zugelassene Vertreter während einer Übergangszeit

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

ZWÖLFTER TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 164

Ausführungsordnung und Protokolle

Art. 165

Unterzeichnung - Ratifikation

Art. 166

Beitritt

Art. 167

Vorbehalte

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Art. 168

Räumlicher Anwendungsbereich

Art. 169

Inkrafttreten

Art. 170

Aufnahmebeitrag

Art. 171

Geltungsdauer des Übereinkommens

Art. 172

Revision

Art. 173

Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten

Art. 174

Kündigung

Art. 175

Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte

Art. 176

Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats

Art. 177

Sprachen des Übereinkommens

Art. 178

Übermittlungen und Notifikationen

Präambel

DIE VERTRAGSSTAATEN -

IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der Erfindungen zu verstärken,

IN DEM BESTREBEN, einen solchen Schutz in diesen Staaten durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren und durch die Schaffung bestimmter einheitlicher Vorschriften für die nach diesem Verfahren erteilten Patente zu erreichen,

IN DEM BESTREBEN, zu diesen Zwecken ein Übereinkommen zu schließen, durch das eine Europäische Patentorganisation geschaffen wird und das ein Sonderabkommen im Sinn des Artikels 19 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und einen regionalen Patentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 darstellt -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Abkürzung

EPÜ

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien III 90/2012 Ü, Ä1, Ä2 Belgien 350/1979 Ü, III 56/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Bulgarien III 242/2002 Ü, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Dänemark 37/1990 Ü, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Deutschland 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Deutschland/BRD 350/1979 Ü Estland III 242/2002 Ü, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Finnland III 56/1997 Ä1, III 62/1998 Ü, III 136/2007 Ä2 Frankreich 350/1979 Ü, 591/1995 Ä1, III 90/2012 Ä2 Griechenland 583/1986 Ü, 91/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Irland 484/1994 Ü, 457/1995 (DFB), III 105/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Island III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Italien 350/1979 Ü, 591/1995 Ä1, III 90/2012 Ä2 Kroatien III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Lettland III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Liechtenstein 37/1990 Ü, III 56/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Litauen III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Luxemburg 350/1979 Ü, III 105/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Malta III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Monaco 663/1991 Ü, III 56/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Niederlande 350/1979 Ü, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Nordmazedonien III 90/2012 Ü, Ä1, Ä2 Norwegen III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Polen III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ü, Ä1 Portugal 663/1991 Ü, III 56/1997 Ä1, III 90/2012 Ä2 Rumänien III 31/2003 Ü, III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ä1 San Marino III 90/2012 Ü, Ä1, Ä2 Schweden 350/1979 Ü, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Schweiz 350/1979 Ü, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Serbien III 90/2012 Ü, Ä1, Ä2 Slowakei III 242/2002 Ü, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Slowenien III 22/2003 Ü, III 23/2003 Ä1, III 136/2007 Ä2 Spanien 583/1986 Ü, III 105/1997 Ä1, III 136/2007 Ä2 Tschechische R III 242/2002 Ü, III 243/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Türkei III 5/2002 Ü, III 6/2002 Ä1, III 136/2007 Ä2 Ungarn III 31/2003 Ü, III 136/2007 Ä2, III 90/2012 Ä1 Vereinigtes Königreich 350/1979 Ü, 591/1995 Ä1, III 136/2007 Ä2 Zypern III 62/1998 Ü, III 136/2007 Ä2

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) samt Ausführungsordnung, Anerkennungsprotokoll, Protokoll über Vorrechte und Immunitäten, Zentralisierungsprotokoll und Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommens und Vorbehalten Österreichs wird verfassungsmäßig genehmigt.

2.

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 33 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) dadurch kundzumachen, daß sie in deutscher, englischer und französischer Sprache beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Feber 1979 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 169 Abs. 2 am 1. Mai 1979 für Österreich in Kraft getreten.

Vor Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikationsurkunde zum genannten Übereinkommen hinterlegt:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich der Überseedepartements und -territorien), Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Vorbehalte der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

1.

Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. a:

Europäische Patente können für das Gebiet der Republik Österreich übereinstimmend mit den für nationale Patente geltenden Vorschriften für nichtig erklärt werden, soweit sie Schutz für chemische Erzeugnisse als solche oder für Nahrungs- oder Arzneimittel als solche gewähren.

2.

Gemäß Artikel 167 Absatz 2 lit. d:

Das Anerkennungsprotokoll ist für die Republik Österreich nicht verbindlich.

Präambel/Promulgationsklausel

Art. 1

Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten

Art. 2

Europäisches Patent

Art. 3

Territoriale Wirkung

Art. 4

Europäische Patentorganisation

Artikel 4a

Konferenz der Minister der Vertragsstaaten

Art. 5

Rechtsstellung

Art. 6

Sitz

Art. 7

Dienststellen des Europäischen Patentamts

Art. 8

Vorrechte und Immunitäten

Art. 9

Haftung

Art. 10

Leitung

Artikel 11

Ernennung hoher Beamter

Art. 12

Amtspflichten

Art. 13

Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts

Artikel 14

Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke

Art. 15

Organe im Verfahren

Artikel 16

Eingangsstelle

Artikel 17

Recherchenabteilungen

Artikel 18

Prüfungsabteilungen

Art. 19

Einspruchsabteilungen

Art. 20

Rechtsabteilung

Artikel 21

Beschwerdekammern

Artikel 22

Große Beschwerdekammer

Artikel 23

Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern

Art. 24

Ausschließung und Ablehnung

Art. 25

Technische Gutachten

Art. 26

Zusammensetzung

Art. 27

Vorsitz

Art. 28

Präsidium

Art. 29

Tagungen

Art. 30

Teilnahme von Beobachtern

Art. 31

Sprachen des Verwaltungsrats

Art. 32

Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung

Artikel 33

Befugnisse des Verwaltungsrats in bestimmten Fällen

Art. 34

Stimmrecht

Artikel 35

Abstimmungen

Art. 36

Stimmenwägung

Artikel 37

Finanzierung des Haushalts

Artikel 38

Eigene Mittel der Organisation

Art. 39

Zahlungen der Vertragsstaaten auf Grund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren

Art. 40

Bemessung der Gebühren und Anteile - besondere Finanzbeiträge

Art. 41

Vorschüsse

Artikel 42

Haushaltsplan

Art. 43

Bewilligung der Ausgaben

Art. 44

Mittel für unvorhergesehene Ausgaben

Art. 45

Haushaltsjahr

Art. 46

Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans

Art. 47

Vorläufige Haushaltsführung

Art. 48

Ausführung des Haushaltsplans

Art. 49

Rechnungsprüfung

Artikel 50

Finanzordnung

Artikel 51

Gebühren

Artikel 52

Patentfähige Erfindungen

Artikel 53

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Artikel 54

Neuheit

Art. 55

Unschädliche Offenbarungen

Art. 56

Erfinderische Tätigkeit

Art. 57

Gewerbliche Anwendbarkeit

Art. 58

Recht zur Anmeldung europäischer Patente

Art. 59

Mehrere Anmelder

Artikel 60

Recht auf das europäische Patent

Artikel 61

Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte

Art. 62

Anspruch auf Erfindernennung

Art. 63

Laufzeit des europäischen Patents

Art. 64

Rechte aus dem europäischen Patent

Artikel 65

Übersetzung des europäischen Patents

Art. 66

Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Hinterlegung

Artikel 67

Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach Veröffentlichung

Artikel 68

Wirkung des Widerrufs oder der Beschränkung des europäischen Patents

Artikel 69

Schutzbereich

Artikel 70

Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents

Art. 71

Übertragung und Bestellung von Rechten

Art. 72

Rechtsgeschäftliche Übertragung

Art. 73

Vertragliche Lizenzen

Art. 74

Anwendbares Recht

Artikel 75

Einreichung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 76

Europäische Teilanmeldung

Artikel 77

Übermittlung europäischer Patentanmeldungen

Artikel 78

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

Artikel 79

Benennung der Vertragsstaaten

Artikel 80

Anmeldetag

Art. 81

Erfindernennung

Art. 82

Einheitlichkeit der Erfindung

Art. 83

Offenbarung der Erfindung

Art. 84

Patentansprüche

Art. 85

Zusammenfassung

Artikel 86

Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung

Artikel 87

Prioritätsrecht

Artikel 88

Inanspruchnahme der Priorität

Art. 89

Wirkung des Prioritätsrechts

Artikel 90

Eingangs- und Formalprüfung

Art. 91

Formalprüfung

Artikel 92

Erstellung des europäischen Recherchenberichts

Artikel 93

Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 94

Prüfung der europäischen Patentanmeldung

Art. 95

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Art. 96

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Artikel 97

Erteilung oder Zurückweisung

Artikel 98

Veröffentlichung der europäischen Patentschrift

Artikel 99

Einspruch

Art. 100

Einspruchsgründe

Artikel 101

Prüfung des Einspruchs - Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents

Art. 102

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Artikel 103

Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift

Artikel 104

Kosten

Artikel 105

Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

Artikel 105a

Antrag auf Beschränkung oder Widerruf

Artikel 105b

Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents

Artikel 105c

Veröffentlichung der geänderten europäischen Patentschrift

Artikel 106

Beschwerdefähige Entscheidungen

Art. 107

Beschwerdeberechtigte und Verfahrensbeteiligte

Artikel 108

Frist und Form

Art. 109

Abhilfe

Artikel 110

Prüfung der Beschwerde

Art. 111

Entscheidung über die Beschwerde

Art. 112

Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer

Artikel 112a

Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer

Art. 113

Rechtliches Gehör

Art. 114

Ermittlung von Amts wegen

Artikel 115

Einwendungen Dritter

Art. 116

Mündliche Verhandlung

Artikel 117

Beweismittel und Beweisaufnahme

Art. 118

Einheit der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents

Artikel 119

Zustellung

Artikel 120

Fristen

Artikel 121

Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung

Artikel 122

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 123

Änderungen

Artikel 124

Auskünfte über den Stand der Technik

Art. 125

Heranziehung allgemeiner Grundsätze

Art. 126

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Artikel 127

Europäisches Patentregister

Artikel 128

Akteneinsicht

Artikel 129

Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen

Artikel 130

Gegenseitige Unterrichtung

Art. 131

Amts- und Rechtshilfe

Art. 132

Austausch von Veröffentlichungen

Artikel 133

Allgemeine Grundsätze der Vertretung

Artikel 134

Vertretung vor dem Europäischen Patentamt

Artikel 134a

Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter

Artikel 135

Umwandlungsantrag

Art. 136

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Artikel 137

Formvorschriften für die Umwandlung

Artikel 138

Nichtigkeit europäischer Patente

Art. 139

Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag

Artikel 140

Nationale Gebrauchsmuster und Gebrauchszertifikate

Artikel 141

Jahresgebühren für das europäische Patent

Art. 142

Einheitliche Patente

Art. 143

Besondere Organe des Europäischen Patentamts

Art. 144

Vertretung vor den besonderen Organen

Art. 145

Engerer Ausschuß des Verwaltungsrats

Art. 146

Deckung der Kosten für die Durchführung besonderer Aufgaben

Art. 147

Zahlungen auf Grund der für die Aufrechterhaltung des einheitlichen Patents erhobenen Gebühren

Art. 148

Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens

Art. 149

Gemeinsame Benennung

Artikel 149a

Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten

Artikel 150

Anwendung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Artikel 151

Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt

Artikel 152

Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

Artikel 153

Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt

Art. 154 bis 158

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Art. 159 bis 163

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Artikel 164

Ausführungsordnung und Protokolle

Art. 165

Unterzeichnung - Ratifikation

Art. 166

Beitritt

Art. 167

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2007)

Art. 168

Räumlicher Anwendungsbereich

Art. 169

Inkrafttreten

Art. 170

Aufnahmebeitrag

Art. 171

Geltungsdauer des Übereinkommens

Art. 172

Revision

Art. 173

Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten

Art. 174

Kündigung

Art. 175

Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte

Art. 176

Finanzielle Rechte und Pflichten eines ausgeschiedenen Vertragsstaats

Art. 177

Sprachen des Übereinkommens

Art. 178

Übermittlungen und Notifikationen

Präambel

DIE VERTRAGSSTAATEN -

IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des Schutzes der Erfindungen zu verstärken,

IN DEM BESTREBEN, einen solchen Schutz in diesen Staaten durch ein einheitliches Patenterteilungsverfahren und durch die Schaffung bestimmter einheitlicher Vorschriften für die nach diesem Verfahren erteilten Patente zu erreichen,

IN DEM BESTREBEN, zu diesen Zwecken ein Übereinkommen zu schließen, durch das eine Europäische Patentorganisation geschaffen wird und das ein Sonderabkommen im Sinn des Artikels 19 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und zuletzt am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und einen regionalen Patentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 19. Juni 1970 darstellt -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Erster Teil

Allgemeine und institutionelle Vorschriften

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten

Durch dieses Übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten geschaffen.

Abs. 2 : Verfassungsbestimmung

Artikel 2

Europäisches Patent

(1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.

(2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.

Artikel 2

Europäisches Patent

(1) Die nach diesem Übereinkommen erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet.

(2) Das europäische Patent hat in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit sich aus diesem Übereinkommen nichts anderes ergibt.

Artikel 3

Territoriale Wirkung

Die Erteilung des europäischen Patents kann für einen, mehrere oder alle Vertragsstaaten beantragt werden.

Abs. 3 : Verfassungsbestimmung

Artikel 4

Europäische Patentorganisation

(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet.

(2) Die Organe der Organisation sind:

a)

das Europäische Patentamt;

b)

der Verwaltungsrat.

(3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.

Artikel 4

Europäische Patentorganisation

(1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, die nachstehend Organisation genannt wird. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbständigkeit ausgestattet.

(2) Die Organe der Organisation sind:

a)

das Europäische Patentamt;

b)

der Verwaltungsrat.

(3) Die Organisation hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen. Diese Aufgabe wird vom Europäischen Patentamt durchgeführt, dessen Tätigkeit vom Verwaltungsrat überwacht wird.

Artikel 4a

Konferenz der Minister der Vertragsstaaten

Eine Konferenz der für Angelegenheiten des Patentwesens zuständigen Minister der Vertragsstaaten tritt mindestens alle fünf Jahre zusammen, um über Fragen der Organisation und des europäischen Patentsystems zu beraten.

Kapitel II

Die Europäische Patentorganisation

Artikel 5

Rechtsstellung

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Organisation besitzt in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen.

(3) Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation.

Artikel 6

Sitz

(1) Die Organisation hat ihren Sitz in München.

(2) Das Europäische Patentamt wird in München errichtet. Es hat eine Zweigstelle in Den Haag.

Artikel 7

Dienststellen des Europäischen Patentamts

In den Vertragsstaaten und bei zwischenstaatlichen Organisationen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes können, soweit erforderlich und vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats oder der betreffenden Organisation, durch Beschluß des Verwaltungsrats Dienststellen des Europäischen Patentamts zu Informations- oder Verbindungszwecken geschaffen werden.

Artikel 8

Vorrechte und Immunitäten

Die Organisation, die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Bediensteten des Europäischen Patentamts und die sonstigen Personen, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll über Vorrechte und Immunitäten bezeichnet sind und an der Arbeit der Organisation teilnehmen, genießen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe dieses Protokolls.

Abs. 2 und 4 : Verfassungsbestimmung

Artikel 9

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Die außervertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht worden sind, bestimmt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

(4) Für die Regelung der Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig:

a)

bei einer Streitigkeit nach Absatz 1 das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist;

b)

bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, je nach Lage des Falls, entweder das in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gericht oder das zuständige Gericht des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet.

Artikel 9

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der Organisation bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Die außervertragliche Haftung der Organisation für Schäden, die durch sie oder die Bediensteten des Europäischen Patentamts in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht worden sind, bestimmt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Ist der Schaden durch die Zweigstelle in Den Haag oder eine Dienststelle oder durch Bedienstete, die einer dieser Stellen angehören, verursacht worden, so ist das Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem sich die betreffende Stelle befindet.

(3) Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

(4) Für die Regelung der Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind folgende Gerichte zuständig:

a)

bei einer Streitigkeit nach Absatz 1 das zuständige Gericht der Bundesrepublik Deutschland, sofern in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht ein Gericht eines anderen Staats bestimmt worden ist;

b)

bei einer Streitigkeit nach Absatz 2, je nach Lage des Falls, entweder das in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Gericht oder das zuständige Gericht des Staats, in dem sich die Zweigstelle oder die Dienststelle befindet.

Kapitel III

Das Europäische Patentamt

Artikel 10

Leitung

(1) Die Leitung des Europäischen Patentamts obliegt dem Präsidenten, der dem Verwaltungsrat gegenüber für die Tätigkeit des Amts verantwortlich ist.

(2) Zu diesem Zweck hat der Präsident insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

a)

Er trifft alle für die Tätigkeit des Europäischen Patentamts zweckmäßigen Maßnahmen, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen an die Öffentlichkeit;

b)

er bestimmt, soweit in diesem Übereinkommen hierüber nichts vorgesehen ist, welche Handlungen beim Europäischen Patentamt in München und welche Handlungen bei seiner Zweigstelle in Den Haag vorzunehmen sind;

c)

er kann dem Verwaltungsrat Vorschläge für eine Änderung dieses Übereinkommens sowie Entwürfe für allgemeine Durchführungsbestimmungen und Beschlüsse vorlegen, die zur Zuständigkeit des Verwaltungsrats gehören;

d)

er bereitet den Haushaltsplan und etwaige Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vor und führt sie aus;

e)

er legt dem Verwaltungsrat jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor;

f)

er übt das Weisungsrecht und die Aufsicht über das Personal aus;

g)

vorbehaltlich Artikel 11 ernennt er die Bediensteten und entscheidet über ihre Beförderung;

h)

er übt die Disziplinargewalt über die nicht in Artikel 11 genannten Bediensteten aus und kann dem Verwaltungsrat Disziplinarmaßnahmen gegenüber den in Artikel 11 Absätze 2 und 3 genannten Bediensteten vorschlagen;

i)

er kann seine Aufgaben und Befugnisse übertragen.

(3) Der Präsident wird von mehreren Vizepräsidenten unterstützt. Ist der Präsident abwesend oder verhindert, so wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren von einem der Vizepräsidenten vertreten.

Artikel 11

Ernennung hoher Beamter

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.

(2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten vom Verwaltungsrat ernannt.

(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden.

(4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.

Artikel 11

Ernennung hoher Beamter

(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts wird vom Verwaltungsrat ernannt.

(2) Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt.

(3) Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wiederernannt werden.

(4) Der Verwaltungsrat übt die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten aus.

(5) Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten, die ihre richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene weiterhin ausüben können, zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer ernennen. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wiederernannt werden.

Artikel 12

Amtspflichten

Die Bediensteten des Europäischen Patentamts sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Kenntnisse, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, weder preiszugeben noch zu verwenden.

Artikel 13

Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts

(1) Die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der Europäischen Patentorganisation das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach der Satzung dieses Gerichts und innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben.

(2) Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Betreffende alle Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm das Statut der Beamten, die Versorgungsordnung oder die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eröffnen.

Artikel 14

Sprachen des Europäischen Patentamts

(1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch. Europäische Patentanmeldungen sind in einer dieser Sprachen einzureichen.

(2) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Sprache als Deutsch, Englisch oder Französisch Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz im Ausland können europäische Patentanmeldungen in einer Amtssprache dieses Staats einreichen. Sie müssen jedoch eine Übersetzung in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist einreichen; diese Übersetzung kann während des gesamten Verfahrens vor dem Europäischen Patentamt mit der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Übereinstimmung gebracht werden.

(3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der die europäische Patentanmeldung eingereicht ist oder in die sie im Fall des Absatzes 2 übersetzt worden ist, ist in allen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt, die diese Anmeldung oder das darauf erteilte Patent betreffen, als Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungsordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die in Absatz 2 genannten Personen können auch fristgebundene Schriftstücke in einer Amtssprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache einreichen; in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können sie auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des Europäischen Patentamts einreichen.

(5) Wird ein Schriftstück, das nicht zu den Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gehört, nicht in der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Übersetzung, die in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist, nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

(6) Die europäischen Patentanmeldungen werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht.

(7) Die europäischen Patentschriften werden in der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts.

(8) In den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts werden veröffentlicht:

a)

das Europäische Patentblatt;

b)

das Amtsblatt des Europäischen Patentamts.

(9) Die Eintragungen in das europäische Patentregister werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfahrenssprache maßgebend.

Artikel 14

Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke

(1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind Deutsch, Englisch und Französisch.

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