Bundesgesetz vom 3. Juli 1979 über eine Zusatzbestimmung zu Art. 57 § 1 CIM, Art. 53 § 1 CIV und Art. 21 des Zusatzübereinkommens zur CIV über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden (Goldfranken-Berechnungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-07-21
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. Der in Art. 57 § 1 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM), BGBl. Nr. 744/1974, in Art. 53 § 1 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-, Personen- und -Gepäcksverkehr (CIV), BGBl. Nr. 744/1974, und in Art. 21 des Zusatzübereinkommens zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-, Personen- und -Gepäcksverkehr (CIV) über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden, BGBl. Nr. 201/1974, vorgesehene Goldfranken ist in Österreichische Schilling über die Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds umzurechnen, wobei drei Goldfranken einem Sonderziehungsrecht entsprechen.

§ 2. Der Wert eines Sonderziehungsrechtes in Österreichischen Schilling wird nach der vom Internationalen Währungsfonds für eigene Operationen und Transaktionen angewendeten Berechnungsmethode ermittelt.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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