Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Jänner 1980 betreffend das Zeichen und das Emblem des Europarates
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte Zeichen und das Emblem des Europarates von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anlage
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