Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. März 1980 betreffend die Bezeichnungen und die Abkürzungen der Bezeichnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in sieben Sprachen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anlage
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